Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600227
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186002276
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600227
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-02
- Tag1860-02-27
- Monat1860-02
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Eines von diesen ist das literarische Eigcnkhumsrecht. Dasselbe kann aber nicht als Mittelding zwischen Sein und Nichtsein be handelt werden, wenn Recht Recht bleiben soll. Entweder ist cs ^ Eigentkurn im vollen Sinne des Wortes und mit allen dem nutzbaren Eigcnthum zukommcnden Rechten, oder unser Jurist behält den Sieg. Doch dieß steht nicht zu fürchten. Die Entwicklung ist auch hier, wie in allen Dingen, stufenweise vorgerückt. Von den beiden Hälften, in die das literarische Eigcnthumscccht zerfällt, hat, unseren Literaturverhältnissen gemäß, in welchen der Buchhandel der herrschende Theil ist, das verlegcrische den Vortritt gehabt. Das Nachdrucksgcsetz ist weit mehr dem »kriegerischen Besitze zu Statten kommen als dem schriftstcllcriseben, und mancher Verfasser eines nicht eben schlechten Drama's, der sich nicht entschließen mag, sein Besitzrccht in der Weise auszuüben, daß ec das Manuscript in der Tasche behält, kann den jungen Dichter der Räuber beneiden, dem Herr Schwan zu Mannheim einen Louisd'or für den Bogen mit dem Bedauern bot, wegen des Nachdrucks nicht mehr geben zu können. Indessen hat auch die Anerkennung des Schriftstellerrechtes unter der Vormundschaft, die ihm das Verlegerrecht gewährte, Fortschritte gemacht, obwohl noch in vielen Punkten sehr mangel hafte. Das Gesetz, von dem wir reden, und die Art, wie es ge- handhabt wird, bezeichnet deutlich den Ucbcrgang. Der Ausweg, dem bedrohten Eigenthumsrechtc noch einige Dauer zuzulcgcn, läßt die noch nicht völlig zum Bruch gekommene Gerechtigkeit in der Form der Billigkeit erscheinen. Allein wie „tausend Jahre Unrecht noch keine Stunde Recht sind", so khut auch die bloße Billigkeit, selbst wenn sie mir ihren Fristerstreckungen fortfahren sollte, dem Rechte noch keine Genüge, und unsere Zeit darf sich nicht rühmen, das Eigenthum heilig zu halten, bis volle Gerechtigkeit eingetrctcn ist. Diese Zeit ist, trotz der monarchischen Formen, unter welchen wir leben, von einem Geiste durchweht, den man einen industriell- bürgerlichen, ja republikanischen nennen kann. Am höchsten ist die Arbeit geschätzt, wenn auch nicht gerade die geistige, obschon man nicht ohne Theilnahme dem Dichter lauschte, der für die Kopfarbeit um vic Vergünstigung bat, die Ehre der übrigen Arbeit thcilen zu dürfen, und mit einer Achtung, die ihre wirklich sittliche Seite hat, blickt man auf den Ertrag, den die bürgerlich erwerbende Thätigkeil hinter sich bringt. So gönne man denn dem Ockonomen, dem Industriellen den Stolz, mit den Werlhen, die er geschaffen, seine Nachkommen zu bereichern, aber lasse man auch dem Schriftsteller, ja gar dem Dichter den bürgerlichen Trost, unter lebenslangem, für das Haus meist wenig fruchtbarem geistigen Ringen hoffen zu können, daß auch er am Ziele seiner Anstrengungen ein Fcuchtfeld hinterlasse, das den Seinigen sein Streben lohne. Der Lohn wird immerhin bescheiden sein. Nun muß allerdings zugegeben werden, daß die Sache ihre Schwierigkeiten hat. Vor Allem ist hervorzuheben, daß dem mate riellen Eigenrhumsrechte der Schriftstellerfamilie ein geistiges Anrecht der Nation auf das hinterlassene Capital gegenüber steht. Dieses Anrecht kommt schon bei dem Bücherpreis in Frage, der so gestellt sein soll, daß die Schriften, welchen die Nation sich allgemein zuwendet, womöglich Allen zugänglich werden. Aus diesem Grund hat man früher den Nachdruck vertheidigt, indem man ihn einen Schutz des Publicums gegen eigennützige Bücher- vertheurung nannte, und aus dem gleichen Grunde wünscht man das Aufhöcen des Veclagsmonopols, weil man glaubt, daß die Eoncurrenz für jene möglichste Ermäßigung der Preise sorgen werde. Wir lassen cs dahin gestellt, ob der große Umschwung un seres Litcraturwesens nicht bereits ein gewisses Mittelmaaß der Preise hcrbeigeführt hat, das auch auf monopolisirte Verlagsartikel, wie die in Rede stehenden, einwirkt, und ob, wo einmal das kleine Häuflein „Publicum" sich zur Gesammtheit erweitert, der Verleger nicht von selbst in der größten Wohlfeilheit bei der größten Aus dehnung des Absatzes seinen Vortheil finden wird. Ueberhaupt wollen wir sämmtliche Fragen, die sich hier ergeben, als offene behandeln. Rechilich scheint nichts dawider zu sprechen, daß die Erben den Verleger vertragsmäßig beibchallen oder wechseln, weil dies auf die zweckmäßige Nutzung ihres Rcalrechtes Einfluß haben kann. Allein nur dieses Recht steht ihnen zu: an dem geistigen Mitrechte der Gesammtheit haben sic nicht mehr Antheil, als die übrigen Glieder der Nation, welche zu fordern haben, daß die Ausgaben stets wohlfeil, sauber, corrcct und vor Allem vollständig seien, so fern nämlich die Sammlung oder das einzelne Weck weder in vor- noch rückschreitender Gesinnung verstümmelt werden darf. Je mehr nun diese Forderungen mit Art oder Unart, mit Verstand oder Unverstand geltend gemacht werden, desto mehr dürfte bei dem Verleger die Geneigtheit eintreten, sich mit Andern, die auf die widerspruchsvollen Wünscbe des Publicums speculicen, in den Besitz des ganzen Verlagsrechtes oder einzelner Stücke zu theilen; er ent ledigt sich dadurch einer Bürde, und wenn er sich der mancherlei Vortheile bedient, die ihm zu Gebote stehen, so kommt ihm doch nicht leicht cin Anderer voraus. Auf alle Fälle aber ist er mit einem Zeitraum des Monopols, und einem nicht allzu kurzen, in seinem guten Recht. Man weiß aus den literarischen Biographien, daß cs gar nicht gleichgültig ist, ob cin Schriftsteller diesen oder jenen Verleger hat, daß es oft ein Zug des Schicksals war, der die gleichsam für einander geborenen Männer zusammcnführte, daß ein Schriftsteller fast sein Leben verfehlt nennen mußte, bis er end lich an den rechten Verleger kam, und daß dießer große Opfer zu wagen hatte, um das Schiff, das einst mit geistigen und irdischen Schätzen befrachtet landen sollte, ins hohe Meer zu bringen. Solchen Opfern gebührt ihr Lohn, das verlangt nicht bloß die Billigkeit, sondern auch das Recht. So ist denn der bisherige Rechtsbrauch eine instinctartige Gerechtigkeit gegen das verlegcrische Eigen- thumsrechl gewesen, und das schriftstellerische ging mehr nur neben her; denn dieses war an und für sich nicht davon berührt, wie man es mit dem Verlagsrecht halten wollte, vorausgesetzt nur, daß die Erben den richtigen Antheil am Ertrag behielten. Diesen nun zu regeln, zumal bei Freigebung der Veröffent lichungen, ist ein schweres Weck. Indessen gibt es auch auf den andern Gebieten des Besitzrechtes nicht minder verwickelte Fragen, die der Gesetzgeber, wenn einmal das Rcchtsprincip anerkannt ist, nicht umgehen kann. Da die Erben durch zu hohe Forderungen den Zweck der Verbreitung hindern könnten, und da die Größe des Gewinns, falls man diese der Berechnung zu Grunde legen wollte, nicht leicht zu ermitteln ist, so würde sich vielleicht eine in Ab stufungen dem Unternehmer gesetzlich auferlegte billige Bauschsumme am meisten empfehlen. Daß jedenfalls cin Gewinn vorhanden, wird unbedenklich dabei zu Grunde gelegt werden dürfen. Schon bei weniger bekannten Schriften ist es nicht immer der richtige Grundsatz, den baaren Ertrag oder Nichterlrag der Einzelwerke zum alleinigen Maaßstabe zu nehmen. Aus bloßem Idealismus wird nicht sehr Vieles unternommen, und ein Verleger kann nicht bloß wohldcnkend, sondern wohlberechnend handeln, wenn er, keinen Gewinn, ja Schaden vor Augen, ein Weck herausgibt, von dem er weiß, daß es seine Firma in Geltung vorwärts bringen muß; durch andere Artikel, die wenig kosten und viel abwerfen, deckt er den Einsatz leicht, und da der.Werth des Werkes gewöhnlich nur nach dem Baargewinn berechnet wird, so muß die Armuth häufig auf ihre Kosten am Aufbau des reichen Hauses Mitarbeiten. Unternimmt er aber vollends den Druck freigcgebenec Werke eines längst mit seinem Worte bei der Nation eingebürgerten Schriftstel lers, und versteht ec durch die Anordnung der Ausgabe das Be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder