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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1860
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- Deutsch
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dürfniß oder den Geschmack der Zeit zu treffen — denn bloße Abdrücke ohne Zurhat würden in der Concurrcnz untergehen — so hat er, mittelbar wie unmittelbar, sicher ein gutes Geschäft gemacht. Die Bestimmung der an die Erben zu zahlenden Summe wird daher nicht unmöglich sein, und sie wird der Gesetzgebung, wenn diese Experten zuzicht, nicht einmal sehr große Mühe machen. Und wie lange soll das Recht wirken? Solange die betreffenden Schriften Abgang finden, oder bis nachgewicsen werden kann, daß der Absatz nur eben noch die Herstellungskosten deckt. Der Gedanke, daß ein Mitbürger, der, wie meist, als Lebender den Andern im Brodc nach stehen mußte, nach seinem Tod so Viele, die bei der Verwerlhung seiner Arbeit belhciligt sind, dauernd nähre, die Seinen aber nur auf kurze Zeit, dieser Gedanke sollte für das Volksbewußisein etwas unsäglich Demüthigendes haben. Die Frage, ob etwa aus Pietät gegen einen um die Nation verdienten Schriftsteller das Eigenthumsrecht auf seine Schriften fideiconnniffarisch bei den Erben erhalten werden solle, erheben wir nicht. Wir wollen keinen Literatenadel, der Jahrhunderte lang von den Lorbeeren seiner Ahnen lebt, wir wollen bloß das gemeine Recht. Die geistige Arbeit soll es nicht verschmähen, in Reih und Glied mit der ökonomisch-industriellen zu treten, aber sie darf ver langen, daß man sie des Neckts, bleibende Werlhe, nun auch im gemeinen Sinne des Wortes, zu schaffen, nicht mehr beraube. Wie cs diesen Werthcn im gemeinrechtlichen Wechsel des Besitzes ergehe, in welche Hände sie zuletzt gerathcn, kümmert uns nicht. Auch der Adel hat sich nicht überall in seinem Besitz erhalten können. Die letzte Erbtochter der Pfalzgrafen von Tübingen ist, wie man durch Uhland weiß, eines Jägers Frau gewesen. Das jmarmor- blinkcnde Landhaus eines Mannes, der den Luxus in seinen feinsten und geistigsten Formen pflegte, raffelt jetzt von Spulen und Ma schinen, alte Herrenhäuser haben sich in Wohnkasernen des Prole tariats, stolze Ritterburgen gar in Zuchtanstallen verwandelt, und in zerfallenem Thurmgemäuer nistet vielleicht unter den, Gestrüpp ein Hcimathloser, dem Niemand den herrenlosen Besitz mißgönnte. In gleicher Weise kann man cs vielleicht erleben, daß die Nachkommen eines Schriftstellers ihr Erbe früher oder später, aus Noth oder Stumpfsinn, wenig achten, daß ihr Recht auf seine Schriften in Hände übergehe, die mit dem Namen dieser Schrif ten in grellem Gegensatz erscheinen. Allein dies kann dem Rechte keinen Eintrag thun, denn aus gleichen Gründen wäre jedes Besitzrecht anzufechten. Ebenso wenig können die Schwierigkeiten in der näheren Bestimmung und Durchführung des Rechts zur Anfechtung desselben dienen, denn Schwierigkeiten werden doch den Gesetzgeber, wenn er vom Recht überzeugt ist, eher reizen als schrecken ; und der Bcsorgniß, daß ein Verleger das Schriftsteller- recht erwerbe und das Publicum durch hohe Preise drücke, kann vorgebeugt werden. Wo die Arbeit mit ihren Rechten anerkannt wird, da muß der Rechtssatz feststehen,daß das literarische Eigentums recht ei nun bedingtes ist und nicht verjähren kann. Auch das kann dem Recht nicht hinderlich sein, daß es, wenn auch zum Gesetz erhoben, für die Jetztlebendcn wohl wenig zu wirken finden wird. Wären aber auch nicht hochragende Männer der Gegenwart aufzuführen, kaum dem Grab erst angchörcnd oder in frischer Luft noch Manches schaffend, bei deren Nennung auch nicht ein Zweifel sich erheben würde, daß ihre Schriften auf die Nachwelt kommen werden, so schulden wir die endliche Verwirk lichung des Rechts den großen Tobten aus der elastischen Zeit. Oder solle» immer noch Schiller's Zornworte gelten, daß den Deutschen jede Ungerechtigkeit, ja mehr als Ungerechtigkeit zuzu- trauen, und daß, von Seiten des Geistes wie der Ehre, der Krieg das einzige Derhältniß sei, in welchem der Schriftsteller, ohne Reue, zu diesem Publicum stehen könne! Durch einen feierlichen Cullus zwar glaubt die Nation die schwere Schuld des geistigen Dankes an ihn abzutragen, aber denkt man auch ernstlich daran, ihm bürgerlich gerecht zu bleiben? (Dtsch. Vierteljahrs-Schrift.) Miscellen. In Oesterreich erscheinen nach dem Postverzeichniß jetzt 284 Zeitschriften, wovon 90 politischen, 194 nichtpolitischen Inhalts. Auf Wien kommen davon 16 politische und 54 unpo litische Blätter. Aus Altona, 20. Febr. berichtet die Nat.-Ztg., daß die Buchhandlung des Hrn. vr. Heiberg in Schleswig wegen Verbreitung des bekannten schleswigschen Adreßentwurss an den König polizeilich geschlossen und über den Besitzer und Dispo nenten der Buchhandlung Eriminaluntersuchung eingeleitet wor den ist. Wolsgang Müller von Königswinter ist mit der Abfassung einer eingehenden BiographieAlfrcdRclhcl's, der sein Ju gendfreund war, beschäftigt. Die Schrift wird eine Menge höchst interessanter, von der Familie zur Disposition gestellter Briefe des leider allzu früh der Kunst geraubten genialen Mannes enthalten, und sich zugleich über dessen sämmtlichc Werke und Lebensschicksale verbreiten. (Köln. Zkg.) Jndustrieritterei. — Das im Verlage von Küchler in Frankfurt a/M. erschienene Kochbuch von Wilhelmine Rührig gab einem schweizer Speculanten (Hitz in Chur) Anlaß, dieses Buch unter dem Titel: „Die Schweizer Köchin, eine auf eigene Erfahrungen gegründete Anleitung zur Zubereitung schmackhafter Speisen rc." zum großen Theilc wörtlich nachzudrucken. Hof fentlich wird sich der deutsche Buchhandel nicht damit befassen, dieses mühelose Fabrikat zu debitiren, zumal das Original bei gleichem Preise weit mannichfaltiger ist und gerade dieser Nachdruck am laute sten für die Vorzüglichkeit des Originals spricht. Hätten wir für ganz Deutschland gültige Gesetze neben einem Gerichtshof gegen solche Rechtseingriffe, cs würde nicht schwer sein, das verächtliche Gewerbe des Nachdrucks zu Gunsten des Originalverlegers unschäd lich zu machen; aber das Gesuch um Rechtsprechung bei so vielen bezüglichen Stellen macht es dem Einzelnen geradezu unmöglich, den genügenden Schutz zu erzielen. Außer vielen verstreut im Nach druck enthaltenen Reccptcn sind folgende Seiten desselben wörtlich aus dem Rührig'schcn Kochbuche abgcdruckk: S. 75—78, 82—86, 109—427, 131—155, 241—249. In gleicher Weise haben ver- ^ muthlich ähnliche gute Bücher herhalten müssen. Personalnachrichtcn. Am 18. d. Mts. starb nach längeren Leiden Herr Friedr. B c ck in Wien, ein echter Biedermann im wahrsten Sinne des Worts. Herr Heinrich Lämmert in Rio deJaneiro ist unter rühm ender Anerkennung des Eifers, womit er bisher die bad. Consulats- geschäfle führte, zum großherzogl. badischen Viceconsul daselbst er nannt worden. Verbote. Das ocstecrcichische Polizei-Ministerium hat unterm 27. Janr. die Druckschrift: Vogt, Carl, Mein Prozeß gegen die Allgemeine Zeitung. Genf 1859, Selbstverlag des Verfassers, allgemein verboten.
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