Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18600402
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186004020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18600402
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1860
- Monat1860-04
- Tag1860-04-02
- Monat1860-04
- Jahr1860
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
M 40, 2. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 669 nicht vorgearbeiket haben Diese blieb deshalb hier lediglich auf sich selbst angewiesen und begnügte sich Jahrhunderte lang mit den dürf tigsten Auskunftsmittcln. Gleich nach der Verbreitung der Buch druckerkunst wurde» vielfache Klagen über den Nachdruck laut. Schon Luther führte darüber Beschwerde, daß ihm durch denselben die Früchte seiner Arbeit geraubt würden, und bat die Druckerherrcn, sie möch ten ihm wenigstens ein oder zwei Monate Vorsprung gönnen. All- mählig schenkte die Obrigkeit in den deutsche» Territorien dem Ge genstand einige Aufmerksamkeit, und suchte den ersten Drucker oder Verleger durch einzelne Privilegien vor unbefugten Eingriffen sicher zustellen. Dergleichen Schutzbriefe reichten nur so weit als die Macht dessen, der sie erthcille. Sie galten außerdein nur dem Gewerbe, der Begriff des Autorrechts war ihnen noch völlig fremd. Auf ganz andere Weise wie in Deutschland half man sich in England. Man ließ dort zunächst den Staat ganz außer dem Spiel, und fand wie aus so vielen andern Gebieten das Schutzmittel in der Corporation; 1566 schloffen sich die Verleger, Buchdrucker, Buchbinder und Pa pierhändler zu einer großen Genossenschaft zusammen und garan- tirten sich gegenseitig ihr Eigenthum. Später nahm sich auch die Gesetzgebung der Sache an, aber es vergingen Jahrhunderte, bevor sie zu einer durchgreifenden Lösung der Aufgabe gelangte. In Frank reich hatte man wie in Deutschland zum Privilegienwesen seine Zu flucht genommen. Den ersten Anstoß zu einer principiellcn Ord nung des Gegenstandes gab dort das Verlangen der dramatischen Dichter, gegen die unbefugte Aufführung ihrer Stücke gesichert zu werden. Auch in diese Angelegenheit ist der Name des rührigen Beaumarchais vielfach verflochten. Die Grundlage des gestimmten späteren französischen Rechts bildet ein Gesetz des Convents vom 19. Juli 1793, das in seinem Tenor wie in seiner Motivirung, die uns erhalten ist, die volle principicllc Strenge und Klarheit der da maligen Zeit bekundet, und dessen Bestimmungen alle übrigen Ge setzgeber sich mehr oder weniger zum Muster genommen. Es han delte sich hier nicht mehr um einen gewerblichen Schutz, sondern um die Anerkennung des Autorrechts, das als clroit ci» Zeiiie bezeichnet wurde. In Deutschland ergriff Preußen die Initiative für den Schutz des literarischen und künstlerischen EigenthumS. Der wesentliche Inhalt seiner in dieser Beziehung erlassenen Gesetze wurde Bundes- rechl. Nachdem sich die Jurisprudenz lange Zeit bemüht hatte, mit Hilfe der künstlichsten Fictionen den ungefügigen Begriff des gei stigen Eigcnthums in irgend einer ihrer Kategorien unterzubringcn, sah man endlich ein, daß das Bedürfniß hier ein ganz neues Rechts- verhältniß geschaffen habe, dessen begriffsmäßige Feststellung und Begrenzung der Wissenschaft obliege. Das Autorrecht ist ein un mittelbarer Ausfluß der Persönlichkeit. Es liegt in den Befugnissen des Individuums, diejenige Verbreitung seinen Erzeugnissen zu ge ben, die ihm beliebt. Einen Eingriff in die Persönlichkeit des Autors enthält nicht allein der unbefugte Nachdruck eines bereits gedruck ten Werkes, sondern jede mechanische Vervielfältigung einer geisti gen Schöpfung, die ohne Erlaubniß des Urhebers geschieht. Es kommt hier weder auf eine Vermögensverlctzung auf der einen, noch auf eine gewinnsüchtige Absicht auf der andern Seite an. Als Pau lus in Heidelberg Schclling's Vorlesungen über die Philosophie der Offenbarung zu rein wissenschaftlichen Zwecken nachschreiben und veröffentlichen ließ, machte er sich des unbefugten Nachdrucks schul dig. Dasselbe muß consequenter Weise selbst von dem gegen den Willen des Briefstellers geschehenen Abdruck eines Briefes gelten. Den literarischen Erzeugnissen sind die musikalischen völlig gleichge stellt. Daß übrigens in Betreff der letzteren das deutsche Recht einer durchaus andern Anschauung folgt, alS das französische, hängt aufs innigste mit dem Wesen der deutschen und französischen Tonkunst zusammen. In dem Umstand, daß man in Frankreich ein Eigen- lhumsrecht des Componisten an der einzelnen Melodie statuirt und jede Neproduclion derselben, in welcher Form sie auch geschehe, bestraft, zeigte sich eine ebenso oberflächliche als illiberale Auffassung der Sache. Das deutsche Recht, das in dieser Beziehung zugleich consequenter ist als das französische, weiß nichts von so exorbitanter Bevorzugung der Melodie, welcher auf dem literarischen Gebiet ein Eigcnthumsrecht an dem einzelnen Gedanken als Analogon entspre chen müßte. Diese Betrachtung führte zur andern Seite des Gegenstandes. Kein geistiges Erzeugniß wird vom Eigenthumsreclit in dem Grade durchdrungen, wie eine körperliche Sache. Zunächst ist das Einzige, was an jenem dem Autor gehört, die Form. Den Inhalt verdankt er seiner Zeit, seinem Volk, wie der Gesammtheit der vorangegange nen Geschlechter. Dadurch, daß ferner sei» Werk in den allgemei nen Gebrauch übergeht, erwirbt zuletzt die Gesellschaft ein so star kes Recht, daß das Eigenthum des Urhebers von ihm aufgezehrt wird. Die Schöpfung des Letzteren muß endlich zurückkehren in den allgemeinen geistigen Kreislauf. Es liegt dies so sehr in der Natur der Sache begründet, daß auf dem Congreß, der vor zwei Jahren in Brüssel über den Schutz des literarischen und künstlerischen Eigen thums berieth, nur ein paar vereinzelte Stimmen für die Verewig ung des Autorrechts sich erhoben und durch allscitigen nachdrückli chen Widerspruch bald zum Schweigen gebracht wurden. Zum Schluß warf der Redner noch einen Blick auf das Eigcn- thum an den Werken der bildenden Kunst, dessen Feststellung un gleich größere Schwierigkeiten bietet, als der Schutz des literarischen und musikalischen Autorrechts. Zugleich gedachte er der Versuche, die in neuester Zeit gemacht worden sind, dem Verbot des Nach drucks eine internationale Geltung zu geben. Frankreich hat be kanntlich in dieser Beziehung mit scheinbarer Uneigennützigkeit die Initiative genommen, es verbietet die unbefugte Neproduction aus ländischer Gcisteserzcugnisse, ohne die Gegenseitigkeit zur Beding ung zu machen. (Nat.-Ztg.) —t. Misrclle». Leipzig, 30. März. Die Buchhandlung von T. O. Weigel hat soeben das dritte Supplement des Katalogs ihres antiquarischen Lagers ausgegebcn. Wenn die Wcigel'schen Kataloge schon seit vieleff Jahren eine ausgezeichnete Stelle in.her bibliographischen Literatur einnehmcn und eines wohlverdienten Rufes genießen, so gilt dies in ganz besonderem Maaße auch von dem vorliegenden. Sein höchst werthvollcr Inhalt, reich an den seltensten und kostbarsten Werken, stellt ihn ebenbürtig an die Seite der renommirtesten englischen und französischen Antiquarkataloge, mit denen er freilich auch in Bezug auf die Höhe der Preise würdig concurrirt. Die berühmte von Kcsaer'sche Bibliothek in Wien, von welcher öffentliche Blätter bereits vor mehreren Monaten mel deten, daß sie in den Besitz Hrn Wcigel's übergegangen sei, bildet den Hauptbcstandkheil desselben. Um nur einige der hervorragend sten Werke namhaft zu machen, erwähnen wir: die erste deutsche Bibel (Straßburg 1466), ein Exemplar von vollendeter Schönheit (500 Thlr.), die erste Ausgabe des Parcival und Tilucel (l 96Thlr.), der Eulenspiegel von 1533, das Heldenbuch von 1509, die erste deutsche Ausgabe des Marco Polo, von der man nur 3 Exemplare kennt, zwei prächtige Exemplare des Theuerdank von l507, eines auf Papier, das andere auf Pergament, letzteres aus M. Psinzing's eigener Bibliothek, und viele andere Kostbarkeiten der älteren deut schen, französischen und englischen Literatur, Pergamentmanuscripke, alte Holzschnitte, alte Spielkarten, Niellen u. s. w.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder