Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Meffe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsenblatt ssad »a die Redact ton. — Zase» rate aa dt« tiroedtt toa desselben «n senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. äR 41. Leipzig, Mittwoch den 4-April. 186V. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Düchern, Musikalicn und Kunstsachcn im untern, links vom Eingang belegencn Saale des Börsengebäudes ftattfinden, und sollen erforderlichen Falls beide im Erdgeschoß belegenen Säle zu diesem Behufe verwendet werden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen, sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: §. l. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen, und sonstige Artikel, welche Vcrkaufsgcgenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelassen. Auch sollen neue Maschinen, Maschinentheile, Instrumente u. s. w. Aufnahme finden, insofern sie zur Herstellung der genannten Erzeugnisse Mitwirken und der Raum es gestattet. H. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus stellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. Auf den im tz. 1. aufgeführten Maschinen u. s. w. steht es jedoch dem Aussteller frei den Verkaufs preis zu vermerken. H. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück genommen werden. ß. 5. Nur Mitglieder des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Auslän dische Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittlung eines Mitgliedes des Börsenvereins zu bedienen. tz. 6. Das Ausstellungslocal darf Seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermesse Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellendcn Gegenstände spätestens bis zum l. Mai einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Berlin, Augsburg und Leipzig, den 23. März 1860. Per Vorstand des Pörsenvereins der Pratschen Pnchhändler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 96