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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1860
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- 1860-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1860
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- Deutsch
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1590 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 99, 8. August. N ichtamtli Ueber den Ueberdruck von Stimmen aus Chorgesängen rc. Schon öfters ist von Seiten der Musikalienverlegec vor dem in der Aufschrift genannten Verfahren, als gleichbedeutend mit dem Nachdruck, gewarnt worden. Doch ist uns noch kein Fall zur Kennl- niß gekommen, daß verurtheilende Erkenntnisse in dergleichen Fällen e,folgt sind, vermuthlich deshalb, weil keine Klage eingestellt wurde. Dies mag wohl hauptsächlich daher kommen, weil der benachtheiligte Verleger selten oder nie erfährt, wenn aus seinem Verlag ein Lied auf solche Weise widerrechtlich vervielfältigt wird. Aufforderungen zum Anzeigen von dergleichen Fällen werden auch meist ohne Erfolg bleiben, da die öffentliche Meinung in dem Ueberdrucks-Verfahren kein Unrecht zu sehen scheint, wie der Einsender mehrfach zu be merken Gelegenheit hatte. Es gehört in der That auch ein sehr un parteiisches und die Bedeutung der Sache richtig erfassendes Urtheil dazu, um selbst dann den Ueberdruck als strafbaren Nachdruck zu betrachten, wenn den betreffenden Verlegern kein dirccter Nachtheil zugcfügt wird. Gewöhnlich sind es schon bekannte Lieder, welche bei größeren Zusammenkünften von Vereinen zur Aufführung kom men, so daß mehrere Vereine diese Lieder entweder schon in der Originalausgabe oder abgeschricben in ihren Büchern besitzen. Diese Bücher oder Hefte aber zu einem Musikfest mitzubringen, ist meist mit Schwierigkeiten verbunden, einigen Vereinen ist auch dieses oder jenes Lied unbekannt. Die Zeit drängt, die gemeinschaftlichen Proben sollen beginnen; jeder Mitwirkende soll möglichst die zur Aufführung bestimmten Lieder zusammen vor sich haben, man kennt oft nicht den Vcrlagsort, man weiß nicht, ob der Verleger schnell und billig von einem einzelnen Liede (vielleicht aus einem starken Hefte) besondere Abdrücke veranstalten will oder kann, man ist noch ungewiß, ob nicht noch nachträglich weitere Exemplare gebraucht werden u. s. w., kurz es bleibt fast kein anderer Ausweg, als der des Ueberdrucks der gewählten Lieder. Wir sehen also, es stehen sich hier zwei Gegensätze schroff gegenüber: 1) der berechtigte Verleger, welcher durch solche Aufführungen einen kleinen Nutzen erzielen will; 2) die Musikvereine, welche die Umständlichkeit des erlaubten Abschrcibens durch den Ueberdruck abkürzen wollen. Könnte man nun diese Gegensätze nicht ausgleichen? Doch wohl, wenn jeder Theil etwas entgegenkommt: der Verleger, indem er den Ueberdruck unter gewissen Bedingungen gestattet; die Vereine, indem sie dem Verleger eine entsprechende Entschädigung zukommcn l issen. Wir wollen hier auf weitere Ausführung nicht eingehen; doch halten wir die Sache für wichtig genug, daß einige Verleger — etwa in Leipzig — zusammentreten, den Gegenstand besprechen und dann durch Eircular allen andern Verlegern das Ergebnis mit theilen, rcsp. diese zu weiteren Vorschlägen auffordern. Auf einen Punkt wollen wir nur noch aufmerksam machen, weil dieser das Gelingen der Sache wesentlich erleichtert. Man könnte nämlich nur bestimmten, namhaft gemachten lithographischen Anstalten das Recht des Ueberdrucks unter gewissen Bedingungen auf eine gewisse Zeit bewilligen. Diese Anstalten müßten sich dagegen durch Unter schrift verpflichten, den vorgeschriebencn Bedingungen genau nach zukommen und alle unberechtigten Vervielfältigungen zur Anzeige zu bringen. Schließlich wünschen wir recht bald in diesen Blättern weitere Mittheilungen, auch etwaige andere Ansichten zu lesen. Rechtsfälle. AusErfurt. In der Sitzung des Kreisgerichts vom 30. Juni wurde Wider den Buch- u. Musikalienhändler G. W. Körner von hier wegen Nachdrucks verhandelt. Im Verlage desselben ist im cher Theil. vorigen Jahre eine Sammlung auserlesener Ehoräle, geistlicher Ge sänge, Motetten, Psalmen, Hymnen rc. unter dem Titel-' „Geist licher Männerchor" zum Gebrauch für Seminarien und kirchliche Sängerchöre, hcrausgegeben vom Seminarlehrer Davin , erschienen. In dieser Sammlung finden sich zehn Eompositionen von B-Klein, die aus den in den Jahren 1827 bis 1830 im Verlage der Musika lienhandlung Trautwein u. Eomp. erschienenen und auf den Mu sikalienhändler Bahn in Berlin übergegangenen religiösen Gesängen für Männerstimmen entlehnt worden sind. Der Verleger Hr. Körner findet hierin keinen strafbaren Nachdruck, indem ec sich auf §. 4. Nr. 2. des Gesetzes vom l 1. Juni 1837 bezieht, worin cs heißt: „Als Nachdruck ist nicht anzusehen: Die Aufnahme einzelner Auf sätze, Gedichte rc. in kritische und literarhistorische Werke und in Sammlungen zum Schulgebrauche." Die Anklage findet aber die sen Einwand nicht stichhaltig, denn die Ausnahmen dieses § fänden auf musikalische Eompositionen keine Anwendung, wie sich dies aus §. 19. in Verbindung mit tz. 18. des gedachten Gesetzes ergäbe. Im Z. 18. heißt es: „Was vorstehend in den §§. 1 , 2., 5. bis 17. über das ausschließende Recht zur Vervielfältigung von Schriften gesagt ist, findet auch Anwendung auf geographische Zeichnungen rc-, welche nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind" und in §. 19. heißt es: „Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Bcfugniß zur Vervielfältigung musikalischer Eompositionen" und ist nach der Anklage in den Fällen der §§. 18. und 19., die ohnedies stricte zu interprelirende Ausnahme des §. 4-, hier ausdrücklich ausgeschlossen. — Das cingeforderte Gutachten des musikalischen Sachvcrständigen-Vereins spricht sich ebenfalls dahin aus, daß auf musikalische Eompositionen nur die im §. 18. speciell allegirten Vorschriften, also nicht die Vorschriften in den im §. 18. ausgelassenen §§.3. und 4. angewandt werden dürfen, ferner erachtec sie die qu. Sammlung nicht als eine im Sinne des Gesetzes zum Schulgcbrauch bestimmte, sondern erklärt sie sogar für untaug lich hierzu. Seminarien, heißt es in dem Gutachten, seien nicht Schulen, welche der Gesetzgeber in §. 3. Nr 4. des Gesetzes gemeint haben könne „unter diese» sind nur diejenigen zu verstehen, in wel chen Kindern allenfalls bis zum >4. Lebensjahre neben den übrigen Lehrgegenständen auch Unterricht im Gesang ein- oder zweistimmiger Lieder und Choräle crtheilt wird." Im Audienztecmine hatte nun der Angeklagte mehrere Reccn- sionen vorgelegt, welche über das incriminicte Werk erschienen sind, u. a. von den Musikdirectoren Henschel in Weißenfcls und Geb hardt in Erfurt, und worin gesagt wird, daß diese Männcrchöre auf Seminarien eingcführt seien, als Bildungsmittel sich eignen und zur Hebung und Verherrlichung des Gottesdienstes dienen. Er machte ferner geltend, daß der Herausgeber Davin die betreffenden Musik stücke nicht der Trautwein'schcn Originalpartitur, sondern der Ecck'- schen und Hauschild'schen Sammlung entlehnt habe; auch könne Nachdruck um deswillen nicht vorliegen, weil in der von ihm ver legten Sammlung die Elavierstimme wcggelassen sei, die im Origi nale sich findet. Die Staatsanwaltschaft widerlegte in ihrem Plaidoyer diese Einwendungen und beantragte das Schuldig und das geringste Strafmaaß, SO Thlr. Geldbuße, sowie Eonsiscation des Buches aus zusprechen. Der Verkheidiger, Justizrath Pinckert, will dem musikalischen Gutachten keine Wirkung bcigelegt wissen. Der Sachverständigcn- Vcrein habe seine Befugniß überschritten, indem er es dem Gerichts hof möglichst leicht zu machen gesucht und das Urtheil schon fertig gemacht habe. Das Gutachten habe sich lediglich aus die technische
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