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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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99, 8. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1591 und artistische Seite des Gegenstandes zu beschranken, was nicht geschehen ist. Ein anderes Gutachten von anderen Sachverständigen sei dem vorliegenden gegenüber zu stellen, an welches übrigens der Gerichtshof bei der Erkenntnißabfassung keineswegs gebunden sei. In Bezug auf den Nachdruck, so könne von einem solchen nur dann die Rede sein, wenn ein Werk in seinem vollen Umfange nachge druckt ist. Die beantragte Eonsiscalion ließe sich bei einem Sam melwerke, wegen des nur theilweise sträflichen Inhalts nicht wohl ausführen. Der Sachverständigen-Verein hätte zu prüfen Unter lasten, daß Nachdruck in dieser Weise eine fast allgemeine Usance und zur buchhändlerischen Gewohnheit geworden ist. Der Gerichtshof nahm in seinem Eckenntniß für erwiesen an, daß der Verleger Körner die in Rede stehenden Gesänge in seine Sammlung ohne Genehmigung des rechtmäßigen Verlegers ausge nommen habe, und zwar auf Grund des Geständnisses und auf Grund der durch Anschauung gewonnenen Ueberzeugung, konnte aber im Sinne des Gesetzes einen Nachdruck hierin nicht finden, da die §§. 3. und 4. des Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Wer ken der Wissenschaft auch in Bezug auf Musikalien nicht ausge schlossen werden dürfen. Es wurde daher der Buchhändler Körner für nichlschuldig befunden und von der wider ihn erhobenen An klage des Nachdrucks freigesprochen. (Thüring. Ztg.) Anfrage. Hat der Verleger, welcher ein in Lieferungen erscheinendes Werk nicht vollendet, und dadurch die Bedingungen, die ec bei Eröffnung der Subscription stellte, nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Lieferungen wieder retour zu nehmen und den Betrag zurück- zuvcrgülen? Miscellen. Aus Wien berichten oesterr. Blätter, daß daselbst eine Revi sion des Gesetzes über das literarische und artistische Eige» - rhum im Zuge sei und die Berathungcn demnächst im Schooße des Justizministeriums ihren Anfang nehmen dürften. Der Entwurf soll nicht nur für Oesterreich berechnet sein, sondern die Grundlage zu einem Gesetze für ganz Deutschland bilden. Berlin, 4. Aug. Mehrfache Anfragen, sowie die von Hrn. Th. von derNahmer in Nr. 92. d. Bl. gegebene sehr dankcnswerthe Anregung veranlassen mich zu der Mittheilung, daß der Bericht über die Berathungen der hiesigen zur Besprechung decRevision desZei- tungssteuergesetzes aufgeforderten Buchhändler und Zeitungs- verleger soeben, als Manuscript gedruckt, die Presse verlassen hat. Ich bin in Abwesenheit des Hrn. ve. Veit ermächtigt worden, den verehrlichen auswärtigen, gleichfalls zur Begutachtung aufgeforderten Collcgen, welche von dem Berichte Einsicht zu nehmen wünschen, ein Exemplar desselben zuzustcllen. Franz Lobcck. Aus dem preußischen Postgebiete. — Die preußischen Postämter geben dem §. 15. des Postreglements vom 27. Mai 1856, nach welchem u. a. ,,gedruckte Ankündigungen und sonstige An zeigen" unter Kreuzband zu versenden gestattet sein sollen, gegen wärtig eine Interpretation, welche diese Berechtigung nicht mehr von der rein äußerlichen Bedingung unveränderten Druckes abhängig macht, sondern den Inhalt der Anzeige dergestalt be mäkelt, daß die Vergünstigung der Kreuzband-Versendung zur Il lusion wird. Es ist ganz vor kurzem der Redackeur einer rheinischen Zeitung deshalb mit 25 Thlr. Strafe belegt worden, weil ec ein gedrucktes Promemoria, die gänzliche Abschaffung der Zeitungs steuer betreffend, unter Kreuzband an sämmtliche Redactionen preu ßischer Blätter zu versenden angefangen hatte. Als Grund der Bestrafung wurde angegeben: die versandte Mitkheilung habe nicht den Eharakter eines für die Allgemeinheit bestimmten Circulars, vielmehr sei sie privativer Art, nur für wenige Interessenten be stimmt. Vortrefflich! Welches ist, fragen wir, bei solcher Deduction der Maaßstab zur Feststellung der Beschaffenheit eines Kreuzbband- objectes? Wird man nicht mit demselben Rechte nächstens ein Cir cular über das Erscheinen eines theologischen Buches mit Strafe belegen, weil es Mediciner gibt, die von ihm keine Notiz nehmen? Wo ist hiernach die Grenze für die Möglichkeit, einer Postcontra- vention bezüchtigt zu werden? Mag die preußische Postbehörde bei Unterdrückung obiger Miltheilung vielleicht andere Interessen zu vertreten gehabt haben, den Verkehr erleichtert eine so unsachgemäße und auf Schrauben stehende Interpretation nicht. Der Inhalt eines zur Eirculation bestimmten, gedruckten Schreibens ist nicht zu begrenzen. Das Gesetz hat es nicht gethan, und wenn die Post behörden es nachträglich versuchen, so verhängen sie das Damokles schwert über den brieflichen Verkehr und eröffnen der Willkür im Deuteln und Mäkeln Thür und Thor. kl. (). Hannover, 3. Aug. Das Bundespreßgesetz von 1855, welches in den Tagen hochgehender Reaction den Zustand der ge lammten Presse des Landes zu einem überaus precären machte, hat jüngst sein erstes Opfer gefordert. Dem Drucker Stegen in Alfeld und Herausgeber eines Provinzialblatts für diese Gegend ist wegen mangelnder Gesinnungsküchtigkeit dieEoncession und damit ihm und seiner Familie das Brod entzogen worden. . . - Ein sarkasti sches Glossem über die Teplitzer Zusammenkunft kostete den wackern „Alfelder" das Leben. (Magdeb. Ztg.) Aus Holstein vom 2. Aug. schreibt man derNat.-Ztg.:... „Vor allem wird vr. Heiberg verfolgt, der seil Jahren als Träger deutscher Gesinnung sich bewährt hat, und Jörgensen's Ziel geht dahin, diesen Mann, der den Dänen als die Hauptstütze des Deutsch thums gilt, zu verderben. Seit fünf Monaten ist der Buchladen, die Musikalienhandlung und selbst das Musikalienleihinstitut vr. Heiberg's geschlossen. Als das Appellationsgericht die Wiedereröff nung verfügte, erklärte Jörgcnsen die Schließung für eine admini strative Maaßregel, und in dieser Beziehung hat das Appellations- gcricht sich für incompetent angesehen. Beschwerden an das Mini sterium sind erfolglos geblieben. So ist Heiberg mit seiner Familie aller Subsistenzmittel beraubt, welche er, nach Vernichtung seiner Bestallung als Advocat und Notar, durch Begründung eines Ge schäfts zu erlangen hoffte, worauf er den Rest seines Vermögens ge wandt hat. Rechtlich wird selbst nach der dänischen Auffassung des Appellationsgcrichts dem vr. Heiberg nichts zur Last gelegt werden können. Allein die Untersuchung will kein Ende nehmen, und der Buchladen wird auch dann geschlossen bleiben, wenn die rechtliche Entscheidung erfolgt ist." Das Augusthefc von Petzholdt's Anzeiger für Bibliographie enthält u. a. ein „Verzeichniß einer Sammlung neuerer Deutscher Verlagskataloge", dessen vorliegender Anfang von bis v reicht und wozu sich von dem Hrn. Herausgeber die nachstehende Anmerkung vorausgeschickt findet' „Eine vollständige Uebersicht von Katalogen Deutscher Verleger, aus der man sich zu gleich einen Blick auf die in bald mckr bald minder bestimmten Grenzen sich bewegende Verlagschätigkeit der einzelnen Buchhändler verschaffen könnte, fehlt gegenwärtig noch, und doch wäre eine solche gewiß nicht ohne Interesse und Werth. Als ersten Versuch dazu, der die Grundlage zu einer später umfänglicheren und vollständigeren Arbeit bilden kann, gebe ich hier das Verzeichniß einer in meinen»
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