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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.10.1853
- Strukturtyp
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- Band
- 1853-10-14
- Erscheinungsdatum
- 14.10.1853
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- Deutsch
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1638 129 13775. Weber in Leipzig. 13776. - - - 13777. — — — 13778. Weibmami'sche Buchh. in Leipzig. 1377S. — — — 13780. — — — 13781. — — — 13782. — — — 13783. T. S. Weigel in Leipzig. 13784. — — — 1Z785. - - - 13786. Wcigina»» in Schweid nitz. Kirchenmusik, die, ic. (Flieg. Bl. f. Musik 4. — Süddtschc. Musikztg. 40.) Tschudi, d. Thierleben der Alpcnwelt. (Schics. Ztg. 222. — Bl. f. lit. Unter haltung 41.) Volkskalcnder f. 1854. (Volksztg. 149.) Aristophanes' ausgew. Komödien, erkl. v. Kock. (Pädag- Revue 9.) ^4 esol> ^li trsgoediae, «<I. Hermann. (Rhein. Museum. IX. 2.) Ben ecke, mittelhochdtschs. Wörterbuch. (Ztschr. f. d. Archive 11. 3.) ?>,!loclemi <le vitiis über clecimus, ecl. 8auppe. (Ztschr. f. d. Gvmnasialw. 9.) Virgil's Gedichte, erklärt v. Ladewig. (Ebcnd.) Hartmann, die Kinderkrankheiten rc. (Schmidt's med. Jahrb. 10.) Stirling, das Klosterleben Karl's V., v. Kaiser. (Gersdorf's Repert. 18.) 2 ucbc> 13, aäclitamenta sä pritLsüi Tbes. üter. botan. (Hamb. lit. u. kr. Bl. 76.) Tschirch, 20 zweistimm. Gesänge. (Eu terpe 6.) 13787. Wcnglrr in Leipzig. 13786. Wicganbt je Grieben in Berlin. 13789. — — — 13790. Wigand in Göttingen. I379I. L>. Wigand in Leipzig. 13792. — — — 13793. Wohlgemut!, in Berlin. 13794. - 13795. — — — 13796. Möller in Leipzig. 13797. o. Zabern in Mainz. Deklamationen, ernste. (Württcmb. Schul- wochcnbl. 38. — Sächs. Schulztg. 41.) Neander, wiffensch. Abhandlg»., hcrausg. v. Jacobi. (Dtsche- Zcitschr. f. christl. Wiffensch. 30, 31.) Schneider, Luther's kl. Katechismus. (Ebend. 39.) Besser, d. Benutzung d. ersten Lebens lage des Säuglings. (Götting. gel. An zeigen 157.) Aus d. Tagebuche eines Soldaten. (Bl. f. lit. Unterh. 41.) Kehr ein, dtschs. Lesebuch. (Ztschr. f. d. Gumnasialw. 9.) Kurtz, Geschichte d. alten Bundes. (Reu ter, Repert. 10.) Storr, Beicht- und Communionbuch. (Ebend.) Türcke, d. Portenser. (Magdcb. Corre- spondcnt 230.) Winter, d. Denk-, Sprech- u. Schrcib- schüler. (Pädag. Revue 9.) Nägele, Lehrb.d.Geburtshülfe.(Schmidt's med. Jahrb. >0.) Nichtamtlicher T he i l. Rechtliches Gutachten, verschiedene Fragen des literarischen Verkehrs betreffend- (Schluß.) II. Beantwortung der zweiten Frage- Aus diesem Ergebniß folgt mit größter Bestimmtheit, daß der Erwerber eines oder mehrerer Exemplare eines literarischen oder artistischen Werkes, ohne Verlagsrecht ganz entschieden nicht befugt ist, neue Ausgaben von den erworbenen Vervielfältigun gen zu veranstalten, oder auch nur die erworbenen Exemplare als neue Ausgabe zu bezeichnen und in den Handel zu bringen. Die Rechtfertigung dieser Ansicht ist in dem Satze enthalten, welcher zugleich logisch und rechtlich ist, daß Niemand den Titel und die Grenzen seines Erwerbes willkürlich und einseitig verändern kann. Gehört aber die Befugniß zur Verbreitung eines Werkes auf dem Wege des Handels wesentlich zu den Bcstandtheilen des Verlags rechtes, so darf sich dieses Rechtes Niemand anmaßen, der es nicht auf rechtmäßigem Wege erworben hat. Andererseits erwirbt der Käufer einer noch so großen Zahl von einzelnen Exemplaren eben nur das Eigenthum an diesen Exemplaren, aber auch nicht das ent fernteste Recht in Beziehung auf die Art und Weise der Verviel fältigung selbst. In völliger Uebereinstimmung hiermit ist von der Gesammtheit des Buchhandels in §. 7 der oberwähnten Vorschläge, der Grund satz aufgestellt worden, daß wer ein oder mehrere Exemplare eines durch Abdruck oder auf irgend eine andere Weise vervielfältigten lite rarischen oder artistischen Geisteserzeugnisscs erwirbt, ein volles Ei genthum nur an der körperlichen Substanz der erworbenen Exem plare erlangen soll. Auf der entgegengesetzten Annahme beruht, wie bekannt, die Rechtfertigung des Nachdrucks und sie beweist deshalb gar nichts, weil sie zu viel beweist. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der Senat zu Hamburg, lediglich die Unwahrheit der gemachten Angaben und nicht den Ein griff in ein unter dem Schutze des Gesetzes bestchen-dcs Recht in das Auge fassend, die widerrechtliche Spekulation aus dem Grunde für zulässig erklärt, weil dieselbe keine pecuniäre Uebervortheilung des Publicums zur Folge gehabt habe. Eine solche Entscheidung kann nur durch Verkennung des hier in Frage kommenden Rechtspunktes erklärt werden, denn es handelt sich nicht um eine Uebervortheilung des Publicums, sondern um die Gewährleistung eines auch durch das Hamburg'sche Gesetz anerkannten Rechtes des Autors, welcher allein befugt ist, neue Vervielfältigungen, das ist, neue Ausgaben zu gestatten, ein Recht, welches auch durch die unwahre Bezeichnung einer alten Vervielfältigung als einer neuen wesentlich gekränkt wird. Und wäre selbst die Veranstaltung von sogenannten Titelausgaben ein allgemein anerkannter buchhändlerischer Gebrauch, was er nicht ist, so würde es doch einer Behörde übel anstehen, diese Gewohnheit der Täuschung als eine Rechtfertigung derselben gelten zu lassen- Wäre übrigens die öffentlich gemachte Angabe des Verfassers der vegules des Herrn G. H. F. de Castres, vom 29. Mai 1853, daß er den ursprünglichen Verleger nur zu einer Auflage von 1000 Exem plaren ermächtigt habe, in Wahrheit begründet, so würde, da vom Concursgericht 1631 Exemplare verkauft worden sind, allerdings auch ein Nachdruck vorliegen und zu untersuchen gewesen sein, ob eine wissentliche Betheiligung des Angeklagten dabei stattgefunden habe- Es erübrigt noch die Beantwortung der I». Frage, in Beziehung auf welche ^ich einfach an die erwiesen vorlie genden Thatsachen zu halten ist. Thatsache ist, daß dem Autor und seinem Rechtsnachfolger ausschließlich das Recht zusteht, neue Ausgaben oder Auslagen zu veranstalten und daß dieses Recht unzertrennlich mit dem Verlags recht verbunden ist- Thatsache ist ferner, daß Servilius Rullus das Verlagsrecht an dem obcnbenannten Werke nicht erworben und gleichwohl eine neue zweite Ausgabe desselben veranstaltet oder dock eine solche öffentlich angekündigt hat. Ist es nun begründet, daß ernannter Servilius Rullus wirklich keine neue Vervielfältigung des fraglichen Werkes veranstaltet, son dern die von ihm erkauften Einzelncxemplarc unter diesem Titel in Umlauf gesetzt hat, so liegt darin ein widerrechtlicher Eingriff in das dem Autor und seinem Rechtsnachfolger ausschließlich zuständig^ Verlagsrecht. Wäre derselbe in Sachsen begangen worden, so würde der Art^ 245 des Strafgesetzbuchs einschlagen, wo es heißt: Wer wissentlich falsche Thalsachen für wahre ausgiebt — odeij wer solche Handlungen Anderer wissentlich benutzt und daducd Jemanden in Schaden gebracht, oder sich oder Andern einen uns
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