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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.06.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-06-08
- Erscheinungsdatum
- 08.06.1855
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. für den Beiträge für das Börsenblatt sind an rate an die Expedition desselben zu senden. ' Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutsche» Buchhändler. ^75. Leipzig, Freitag am 8. Juni. 1855. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Das König!. Ministerium des Innern hat durch Verordnung vom 6. März und 23. April nachstehende wichtige Verfügungen hinsichtlich der Reciprocitäts-Verhältnisse mit Frankreich erlaffen, welche durch die K. Kreisdirection zu Leipzig dem Stadtrath zu Leipzig am 4. v. M. publicirt worden und uns von letzterem zuge fertigt sind. Bei der Wichtigkeit derselben für den sächsischen Buch handel, finden wir uns veranlaßt, dieselben durch diese Blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Leipzig, den 5. Juni 1855. Pie Pcputirtcn des Knchhandels zu Leipzig. Friedr. Fleischer, Vorsitzender. Durch das Königliche Justizministerium sind zwei Vorstellun gen der Deputation des Vereins der Buchhändler und des Buch händlers F. A. Brockhaus allhier, worin um die Abwendung der dem Leipziger Buchhandel aus dem gänzlich unerwarteten Eintritte der Reciprvcität gegen Frankreich durch das Decrct vom 28. März 1852 drohenden Nachtheile gebeten, zugleich aber Beschwerde dar über geführt wird, daß Seiten der sächsischen Regierung nichts geschehen sei, um die sächsischen Buchhändler vom Eintritte der Reciprvcität zu benachrichtigen, mit dem Bemerken an das Königliche Ministerium des Innern abgegeben worden, daß von Seiten des Königlichen Justizministeriums nichts in der Sache geschehen könne, da die Geltendmachung der den französischen Buchhändlern etwa aus dem Decrete vom 28. März 1852 in Verbindung mit §. 1l des diesseitigen Gesetzes vom 22. Februar 1844 bereits erwachsenen Rechte in den Rechtsweg gehöre, eine Erläuterung der zuletzt unge zogenen gesetzlichen Bestimmung aber keines Falles rückwirkende Kraft haben könne. Das Königliche Ministerium des Innern hat sich durch diese Vorstellungen sowohl, als durch das, was von der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig über die angeregte Frage der Erleichterung des Eintrags französischer Verlagsrechte in die Leip ziger Bücherrolle gesagt worden ist, zu wiederholter Erwägung der ganzen Sachlage bewogen gefunden, und hierauf mittels Verord nung vom 6. März und beziehentlich 23. April d. I. Folgendes anher zu erkennen gegeben. Wenn nach dem Erscheinen des französischen Decrets vom 28. März 1852 durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern der Königlichen Kreisdirection bei Zufcrtigung einer Ab schrift dieses Decrets eröffnet worden sei, daß nunmehr die Franzosen zu den Ausländern zu rechnen seien, auf welche die Reciprocitäts- bestimmungen des §. 11 des Gesetzes vom 22. Februar 1844 in Verbindung mit den Bestimmungen zu ß. 14 unter Nr. 3 derAus- Aweiundzwanzigster Jahrgang. führungs-Verordnung vom nämlichen Tage Anwendung zu leiden hätten, so sei doch eben durch Verweisung auf die einschlagenden Gesetzbestimmungen, gleich wie dies auch in der Rückäußcrung an die französische Regierung damals geschehen sei, nur der Grundsatz anerkannt worden, daß den Franzosen Schutz gegen Nachdruck in der Voraussetzung der Erfüllung der Bedingungen des sächsischen Gesetzes und der dazu gehörigen Ausführungs-Verordnung zustche. Allerdings habe damals die Ansicht obgcwaltet, daß jener Voraus setzung durch die Vorschriften des französischen Decrets vom 28. März 1852 ganz allgemein entsprochen worden sei, und daß hier nach in Frankreich hiesigen Angehörigen der nämliche Rechtsschutz gewährt werde, wie er in den hierländischen Gesetzen begründet ist. Allein bei weiterer, namentlich durch den wiederholt Seiten der fran zösischen Regierung geäußerten Wunsch auf Abschluß eines beson deren Vertrags herbeigeführter Erwägung, habe man sich zu über zogen gehabt, daß eine solche Gleichartigkeit des Rechtsschutzes in der Thal nicht vorhanden sei, insofern nach dem französischen Gesetz die Bcfugniß zur Rechtsverfolgung von der vorgängigen Dcponi- rung zweier Exemplare des zu schützenden Werkes abhängig sei, wäh rend die sächsische Gesetzgebung die Beschreitung des Rechtswegs gegen den Nachdruck von keiner derartigen Bedingung abhängig mache. Es sei aber dem Königlichen Ministerium des Innern, wel ches diesfalls mit dem Königlichen Justizministerium sich vernommen habe, auch mitgetheilt worden, daß auch nach der Ansicht des höchsten Gerichtshofs das Reciprocitätsverbältniß, von dessen Nachweise in Gemäßheit des Gesetzes von 1844, §. 11, die Gewährung des Rechts schutzes an Ausländer abhängig gemacht wird, durch die Bestimmun gen des französischen Decrets vom 28. März 1852 nicht begründet werde, und es dürfe hiernach als feststehend angesehen werden, daß ein französischer Buchhändler auf Grund der französischen Gesetze und nach Maßgabe von § 11 des sächsischen Gesetzes in höchster Instanz nicht gegen Nachdruck geschützt werden würde. Endlich dürfe aber vorausgesetzt werden, daß die Kaiserlich fran zösische Regierung das Bedürfniß fühle, die Reciprocitätsfrage in der hier fraglichen Beziehung zum Gegenstände einer besondern Verständigung zu machen, da von derselben wiederholt besondere Anregung wegen der Herbeiführung eines vertragsmäßigen Abkom mens ausgegangen sei, und in dessen Folge bezügliche Verhand lungen sich im Gange befinden, deren Ergebniß abzuwarlen sein dürfte Bei dem Allen, und in besonderer Erwägung, daß alle Ent scheidungen und Rcchtsvollstreckungcn in Nachdruckssachcn vor die Justizbehörden gehören, die Verwaltungsbehörden aber lediglich eine vorbereitende Thätigkeit in so weit zu entwickeln haben, als es dar auf ankommc, vor der richterlichen Entscheidung einen provisori- 146
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