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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1861
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- 1861-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1861
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9, 21. Januar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 127 Nichtamtlicher Theil. Rechtsfälle. In Bremen ist vor kurzem folgender Nachdrucksfall zur ge richtlichen Untersuchung und Entscheidung gelangt. In dem 1859 daselbst veröffentlichten: „Zweites Lese buch, her a u sgcge b cn zum Besten der allgemeinen Wittwcncasse für Bremische Vo l ks schu l lehr er", ei nem für den Gebrauch in Schulen eingerichteten Sammelwerke, fanden sich von den Fabeln und Gedichten von Wilhelm Hey nicht weniger als dreiundvicrzig, mit Ausnahme von zweien, vollständig und wörtlich ausgenommen. Eine so jedes Maß überschreitende Ausbeutung eines frem den Autors würde, so sollte es scheinen, selbst nach den deut schen Landesgesctzcn, welche unter bestimmten Beschränkungen Sammlungen zum Schulgebrauch vom Verbot des Nachdrucks ausnchmen, als strafbarer Nachdruck zu betrachten sein, da sic alle doch nur die Aufnahme „einzelner Gedichte, Aufsätze rc." gestatten, um so mehr aber in Bremen, da cs dort an jeder derar tigen besonder» Bestimmung, fehlt, mithin nur die generellen Bundesgesetze zur Anwendung kommen mußten. Denn eine unbefangene Auslegung dieser entdeckt gewiß nicht darin die bezeichnet«: Ausnahme von dem allgemeinen Ver bot, welche offenbar nicht aus inncrn Gründen, sondern nur auf einer specicllcn Billigkeitsrücksicht beruht, die aus dem Inhalt des Gesetzes selbst nicht fließt und daher nur soweit Anerkennung finden kann, als und soweit sie ausdrücklich befürwortet ist. Daher auch die Particulargesetze übereinstimmend nicht jedes Sammelwerk als solches, sondern nur das zum Schulgebrauch ober Kirchcnzwecken bestimmte dem Verbote entziehen. Gleichwohl wurden die Denunciatcn, unter Vorbehalt der Geltendmachung der Civilansprüchc des Verlegers der Hey'schen Fabeln, von der Strafe des Nachdrucks freigesprochen; selbst der unter Bezug auf die Bundcsbcschlüffc gestellte Antrag auf ge richtsseitige Einziehung eines Gutachtens von Sachverständigen vor Abgabe eines Erkenntnisses wurde abgcwiesen, da „nach dem Ermessen des Gerichts" die Entscheidung vorliegender Frage „keine so großen Schwierigkeiten darbiete", um sich hierzu ver anlaßt finden zu können. Den ausführlichen Entschcidungsgründen entnehmen wir Folgendes: Die den Nachdruck betreffenden Bundesbcschlüsse enthalten keine abgeschlossene Gesetzgebung, sondern nur allgemeine Grund sätze, derenAuöführung und nähere Entwickelung ausdrücklich den zu erlassenden spcciellcn Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten Vor behalten ist. Diese müssen daher als vorzugswcises Jntcrpcctationsmittel gelten. Hienach aber ist jedenfalls noch nicht jeder wörtliche Wie derabdruck schon als die verpönte mechanische Vervielfältigung zu betrachten. Was namentlich die hier in Frage stehende Aufnahme von Stücken in Sammelwerke betrifft, so sei auch diese als Nach druck nicht zu qualificiren, wofür auf die Uebercinstiinmung der Particulargesetze und der Schriftsteller, wenngleich sie in Betreff der zu ziehenden Schranken von einander abweichcn, verwiesen wird. Es komme lediglich darauf an, wie die Benutzung stattge funden habe, nicht daß sie geschehen sei. Bei der Frage, ob sie als erlaubte Evmpilation oder Nach druck zu betrachten sei, muß von den Gesichtspunkten ausgegan gen werden: ->) ob die Vereinigung von Stücken nach einer ihre Auswahl bestimmenden Idee in gewisser Weise ein neues Werk bildet; d) ob dieselbe durch die enge oder eigenkhümliche Begren zung des Zwecks oder Gebrauchs, wozu sic dienen soll, einen Nach- thcil für den Urheber mit Grund nicht besorgen läßt. Das erste Moment wird als vorhanden angenommen, da die wesentliche Bedeutung des Originalwerks — der Fabeln von W. Hey mit Bildern von Otto Spccktcr in der Verbindung der Bilder und Verse bestehe, die der Lesebücher darin, daß sic aus schließlich zum eigentlichen Schulgebrauch bestimmt, nach einem bewußten Plan und in der Art angelegt sind, daß die Zusammen stellung das Wesentliche sei, berechnet, die Schüler im Lesen und Denken fortzuführcn. Ob sie gut oder schlecht seien, ob auch der Plan entlehnt sei, sei hierbei gleichgültig. Ein vermögensrechtlicher Nachtheil sei — das zweite Mo ment anlangend — auch mit Grund nicht zu besorgen, denn die Lesebücher trügen die wesentliche Bedeutung in der besonderen Einrichtung und engen Begrenzung auf Lchrzwecke in Volksschu len objectiv erkennbar an sich, ferner seien die Sammelbücher auf einen ganz anderen Abnehmerkreis berechnet, daher die Mög lichkeit der Minderung des Absatzes der Fabclbüchcr offenbar zu entfernt sei, um auch nur den Befund von Sachverständigen ein holen zu müssen. Da der Nachdruck rein als vcrmögcnsrcchtlichcs Delict auf- zufasscn sei, komme aber alles auf die Beeinträchtigung des Ab satzes des OriginalwcrkS an, wobei übrigens lediglich Rücksicht auf die jetzt vorhandene Originalausgabe, nicht auf eine etwa zu künftig mögliche zu nehmen sei. Da die Grundsätze des auch in Bremen noch vorherrschenden Untersuchungsprocesses es mit sich bringen, daß die höhere In stanz das Urtheil des niederen Gerichts in Bezug auf die Ange schuldigten nur bestätigen oder mildern kann, dagegen eine soge nannte rokornwtio in pejus als unzulässig erscheint, mußte leider von den Rechtsmitteln der Appellation, als zwecklos, abgestanden werden, und nur falls die durch das criminalrechtliche Urtheil in keiner Weise präjudicirten, im Urtheil selbst ausdrücklich vorbe- hallenc» Entschädigungsansprüche im Wege des gewöhnlichen Eivilvcrfahrens geltend gemacht werden würden, würde eine Entscheidung des Ober-Appellationsgerichts zu Lübeck als höch ster Instanz über die vorliegende Frage, wenigstens incillenlor zu erlangen ^in. Denn selbstverständlich haben in Bezug auf die Entschädi gungsansprüche beide Parteien gleiches Recht der Berufung und steht es hierbei auch dem Gericht nicht zu, „nach seinem Ermessen" die Einholung eines Gutachtens von Sachverständi gen für unnöthig zu befinden, vielmehr hat der Beschädigte ein von diesem ganz unabhängiges Recht auf dies, "wie andere Be weismittel. Und es dürfte bei dem Uebcrhandnehmen der sogenannten Sammelwerke vielleicht selbst dem allgemeinen Interesse des Buchhandels entsprechen, nunmehr diesen einzigen noch übrigen Weg zu versuchen, indem bei einer Durchsetzung der durch den Nachdruck begründeten civilrechtlichen Ansprüche vor demselben und eventuell vor dem höheren Gerichte natürlich mindestens moralisch das criminalrechtliche Urtheil alles Gewicht verlieren müßte. Allein die Durchführung hängt vom Erfolge der Beweise und der Gegenbeweise ab, die, wie schon angcdeutet war, haupt sächlich durch Sachverständige, namentlich Buchhändler, zu füh ren sein werden. 18'
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