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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
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- Deutsch
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882 (von welchen 10 Thalern ober nur 8 in die Kasse der Verlagsbuch handlung cinlaufen, weil die Post 20 Proccnt zurückbchält); drittens sollen sic den preußischen Postausschlag tragen, der übrigens mäßig ist, wenn wir nicht irren, 5 Silbergroschen. Also statt daß sie früher ihr Exemplar mit 7*/z Thlr- bezahlten, sollen sie jetzt 11^ Thlr. dafür bezahlen. Um also die Zahlung der gesetzmäßigen 10 Procent zu con- trolircn, gebraucht die preußische Regierung das einfache Mittel, de» Buchhändlern eine Steuer von beinahe 50 Procent aufzucrlcgen. Wen dieser Verlust trifft, ist zwar von vorn herein nicht genau auszumachen, man kann aber im Durchschnitt annchmen, daß er die Verlagsbuchhandlungen trifft, denn nur in den seltensten Fällen werden die Spcditionsbuchhändler ihre Kunden, die Abonnenten ihrer Lesccirkcl, um 50 Procent steigern können, sie müssen sich also dadurch helfen, daß sie entweder die Zahl ihrer Journale beschränken, oder sich auf irgend eine Art an ihren Committcnten schadlos zu ballen suchen. In beiden Fällen wird die nächste Folge das Ein gehen einer ganzen Zahl von Journalen sein. Und es muß doch Mittel geben, auf eine andere Weise die Eon- trolc über den Stempel hcrzustcllen, als dadurch, daß man statt 10 Procent 50 Proccnt erhebt. Bei preußischen Journalen liegt die Eontrole auf der Hand, bei außerprcußischcn würde eine perio dische Eontrole und die Feststellung strenger Strafen für Contra- ventionen vollkommen genügen; ja diese Eontrole ist viel sicherer, als die gegenwärtig ermöglichte. Bei thcurercn und daher vcr- hältnißmäßig weniger verbreiteten Blättern möchte es noch gehen; wie man aber ein Blatt, wie z. B. den Kladderadatsch, controliren will, daß er die 20 bis 30,000 Exemplare, die er verkauft, durch die Post verschickt, das liegt außer unserer Fassungskraft. Aber alle diese finanziellen Mißverhältnisse, so hart sie sind, wenn man bedenkt, daß hier eine sehr willkürliche Bestimmung über Eigcnthumsverhältnissc stattfindet, da die meisten größeren Journale alte Institute sind, die an die gegenwärtigen Besitzer zum Theil durch eine sehr hohe Kaufsummc übergegangcn, oder, wo das nicht der Fall ist, durch sehr bedeutende vicljährige Opfer zu der Höhe gebracht sind, auf der sie sich jetzt befinden; alle diese finanziellen Uebelstände machen noch nicht die schlimmste Seite des Gesetzes aus. Der Vertrieb des deutschen Buchhandels, sowohl in Beziehung auf Bücher, als auf Journale, besteht darin, daß der Verleger seinen Commiktenten eine Anzahl Exemplare zuschickt, um sie ihren gewöhnlichen Kunden zur Ansicht vorzulegen. Bei neueren Journalen ist dies vorzugsweise der Fall, aber auch bei älteren, deren Abonnement geregelt ist, ist es allgemeine Sitte, von Zeit zu Zeit Probehefte nach allen Seiten zu verschicken, oder auch einzelne Hefte nach bestimmten Gegenden hin, in denen man für den besondern Inhalt dieses Heftes ein größeres ! Interesse erwartet- Außerdem pflegt man den Mitarbeitern, um sie ' su coursnt zu erhalten, ähnliche Zusendungen zu machen. Das Alles ^ ist nun factisch aufgehoben, und so ist das Entstehen eines neuen Journals eine absolute Unmöglichkeit geworden, den älteren bestehen den Journalen ist der Lebensnerv ihres Geschäftsbetriebes abge schnitten. Das Alles kann unmöglich in der Absicht der preußischen Regierung liegen. Vollends unerträglich aber wird die Bestimmung durch die Pe riode ihrer Einführung. Fast bei allen Journalen ist das Abonnement ein jährliches. Die Eommissionaire haben ihren.Committcnten den Betrag entweder ausgezahlt oder ihn verrechnet. Nun soll aber das neue Gesetz mit dem 1. Juli ins Leben treten. Was soll nun ge schehen? Der Inhaber des Lesccirkels hat der Verlagsbuchhandlung seine 7^ Thlr. ausgezahlt und diese dafür verpflichtet, ihm das Journal zuzustellen. Ec hat dieselbe Verpflichtung seinen Abonnen ten gegenüber übernommen, und dafür von ihrer Seite gleichfalls den jährlichen Abonnementspreis erhalten. Nun soll er aber plötzlich das ^ 59 Journal nicht mehr auf buchhändlcrischcm Wege, sondern durch die Post beziehen., das heißt, er soll der Post den halbjährigen Abonne- mentsprcis von 5 Thaler» bezahlen, während er den ganzen Jahrcs- betrag an den Buchhändler bereits bezahlt oder verrechnet hat. Das ist doch eine Verwirrung aller Rechtsverhältnisse, wie sie noch gar nicht dagewescn ist. Die Zeitungen berichten, daß der preußische Handelsministcr Herr v. d. Heydt der Buchhändlerdcputation, die ihm diese Verhältnisse aus einander gesetzt, die Versicherung crtheilt habe, das Gesetz solle so schonend und mild als möglich gehandhabt werden. Aber in Geldsachen hört die Gemüthlichkeit auf. Eine Steuer wird entweder bezahlt oder nicht bezahlt, ein Drittes ist unmöglich. Der einzige Ausweg, welcher der preußischen Regierung bleibt, wenn sie nicht aus bloßer Consequcnzmacherei alle bestehenden Contractverhältnisse in die grenzenloseste Verwirrung stürzen will, ist folgender: Die Wirkung desGesetzcntwurfes,der übrigens nochkeincgesctzlicheKraft erlangt ha t*), bis zum 1. Januar 1853 zu suspcndiren, und mittler weile neue Informationen einzuziehen, um vor Ablauf dieser Frist den Kammern neue Vor lagen zu machen. Nach den Bestimmungen der Verfassung steht dem Ministerium dieses Recht zu; es hat dasselbe schon mehrfach ausgeübt, z. B- bei der Suspension der neuen Kreis- und Gemeindeordnung, und es wird in diesem Falle von den Kammern gewiß eine Jndemnirälsbill erhalten, selbst wenn sie ganz aus Mitgliedern der äußersten Rechten zusammengesetzt sein sollten. (Grcnzboten.) *) Das allerhöchst vollzogene Gesetz ist am 22. d. M. im kdnigl. preuß. Staats-Anzeiger bereits publicirt und in unserer heutigen Nro. abgedruckt. D. Redact. Die Stempelsteuer von politische» und Aiizeigcblättcrn in Preuße». In Nr. 55. dieses Blattes wurde ein neues Gesetz wegen Er hebung von Stempelsteuer von Zeitungen mitgetheilt; mit politi schen Zeitungen hatte der Buchhandel bis jetzt Nichts zu thun und kann es sich deshalb um solche nicht handeln, wohl aber mit fast allen andern Blättern, da dieselben Anzeigen gegen Bezahlung auf nehmen. — Es heißt im Gesetz: für die außerhalb des preußischen Staates erscheinenden Blätter beträgt die Steuer 10 Procenl des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnements-Preises, minde stens aber für Blätter, welche nicht öfter als einmal wöchentlich er scheinen, 15 Sgr., für Blätter, welche zwei- oder dreimal wöchentlich erscheinen, t Thlr-, für Blätter, welche viermal oder öfter wöchentlich erscheinen, 2 Thlr. 15 Sgr. von jedem Jahrgange eines Exemplars.— Die Bestrafung des unterlassenen Stempelgebrauchs ist eine sehr schwere, und so wird sich jede Handlung sehr hüten, für den geringen Vortheil, der überhaupt an Zeitungen herauskommt, in die Gefahr zu kommen, Strafen zahlen zu müssen. — Der eigentliche Zweck dieser Zeilen ist nun der, die Berliner Buchhandlungen zu bitten, recht bald in diesem Blatte anzuzeigcn, wie sie es fernerhin mit den nicht in Preußen erscheinenden und im Jnlande steuerpflichtigen Blättern gehalten zu haben wünschen, um unnöthigen Aufenthalten und Differenzen im Voraus möglichst zu begegnen. K. Auf nach So hätten wir denn nun auch das lang ersehnte kgl. preußi sche Postgesetz, das nur 3 Tage später als sein Zwillingsbruder, das Stempelgesetz, das Licht der Well erblickte, d. h. rechts kräftig wurde. Ob dem deutschen Buchhandel und der deutschen Journal-Literatur damit ein verspätetes Oster- oder ein verfrüh tes Weihnachts-Geschenk gemacht wird, vermögen wir nicht zu be-
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