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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1852-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
- Sprache
- Deutsch
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876 sM 59 8- 21. In besonderen Fallen, wo die gewöhnlichen Postwege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen Posten, so wie die Extraposten und Estafetten sich der Neben - und Feldwege be dienen, auch über ungchegte Wiesen und Aeckcr fahren, unbeschadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz. 8- 22. Gegen die ordentlichen Posten, Extrapostcn und Estafetten ist keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt §. 23. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, so wie den Extra posten und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen. §. 24. Das Jnventarium der Posthaltcrcien darf im Wege des Ar restes oder der Exccution nicht mit Beschlag belegt werden. §. 25. Wenn die auf einer Poststation contractlich zu haltende Pferdc- zahl in Folge ungewöhnlicher Frequenz nicht ausreicht, so sind die Besitzer von Ackerpfcrden und die Lohnfuhrleutc, und zwar zunächst die am Stationsorte und sodann jene der benachbarten Ortschaften, der Post die erforderlichen Hilfspfcrde gegen die volle und unver kürzte Zahlung der Extrapostgebühren zu stellen verpflichtet. 8- 26. Wenn den ordentlichen Posten, Extrapostcn oder Estafetten untcrweges ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen erforderliche Hilfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu gewähren. 8- 27. Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den behufs der Staats - und Communal-Bedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herange;ogen werden. 8- 28. Die Thorwachen, Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal gicbt. Eben so müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. 8- 29. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei- und Steuer-Beamten zur Verhütung und Entdeckung von Postübertre- tungen mitzuwirken. 8- 30. Die Post-Anstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Porto- bcträge und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Ab gaben bestehenden Vorschriften im Verwaltungswege executivisch einziehen zu lassen. 8- 31- Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgcgcben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der Vorgefundenen Ge genstände gelöst werden, fließen nach Abzug des Porto und der son stigen Kosten zur Post-Armencasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post-Armencasse die ihr zuge flossenen Summen, jedoch ohne Zinsen, zurück. Abschnitt IV. Strafbestimmungen bei Post- und Porto- Uebertret ringen. 8- 32. Mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern wird bestraft: 1) wer mit untcrweges gewechselten Transportmitteln oder zwi schen bestimmten Orten mit regelmäßig festgesetzter Abgangs- odcr Ankunftszeit — wobei einzelne Unterbrechungen der sonst regelmäßig stattfindcndcn Fahrten nicht in Betracht kommen — Personen oder Sachen gegen Bezahlung befördert, ohne nach einer der in den tz§. 2. 4. 8. und 9. enthaltenen Bestimmungen dazu ermäcbtigt zu sein; 2) wer von den Bedingungen, unter denen er von der Post-Ver waltung zur Beförderung von Personen (§. 4.) ermächtigt worden, abwcicht; 3) wer außer den in den 6. bis 8. nachgelassenen Fällen Briefe oder andere postzwangspflichtige Gegenstände (§. 5.) befördert. §. 33. Wird durch mehrere von verschiedenen Unternehmern einzeln eingerichtete nicht regelmäßige Fuhrqelegenhciten im Ganzen eine Regelmäßigkeit in den Fahrten im Sinne des §. 32. Nr. 1. herge stellt, oder wird das eben daselbst ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transportmittel durch den Anschluß mehrerer für sich nach tz. 2. Nr. 2. lit. s. erlaubter Fuhrgelegcnheiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der Postverwal tung die Regelmäßigkeit oder den Anschluß der Fahrten nicht ein stellt, die Strafe des §. 32. verwirkt. 8- 34. Im ersten Rückfall wird die Strafe (88 - 32. und 33.) verdop pelt, im zweiten Rückfälle kann der Schuldige zugleich seiner Befug- niß zur Trcibung des Fuhrgewcrbcs für immer oder aufZcit verlustig erklärt werden. Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den 88- 32. und 33. bezeichneten Uebertrctungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verur- theilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Vcr- urtheilung eine dieser Uebertrctungen verübt. §. 35. Mit dem vierfachen Betrage des Porto, jedoch niemals un ter einer Geldbuße von fünf Thalern, wird bestraft: 1) wer außer den in den 88- 6. bis 8- nachgelassenen Fällen Briefe oder andere po stzwangsp fli ch ti gc Gegenstände (8- 5) auf andere Weise als durch die Post verschickt; 2) wer bei Versendungen durch die in 8- 2. Nr. 2. lit. b. nachge lassenen Transport-Anstalten, um das daselbst vorgeschriebene Paketgewicht von mehr als Einhundert Pfund zu erreichen, mehrere an verschiedene Empfänger oder von verschiedenen Versendern an Einen Empfänger bestimmte Pakete in ein Ge- bind zusammcnpackr oder dem Gegenstände einer Sendung an dere Gegenstände lediglich zu dem angegebenen Zwecke beipackt; 3) wer Briese oder andere Gegenstände, für welche ein höheres Porto zu entrichten ist, unter andere Sachen, welche nach einer geringeren Taxe befördert werden, verpackt; 4) wer Gegenstände unter Streifband oder Kreuzband zur Ver sendung mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter Streifband nicht versandt werden dürfen; 5) wer sich zu einem portopflichtigen Schreiben einer von der Ent richtung des Porto befreienden Bezeichnung bedient, oder ein solches Schreiben in einen Brief oder in ein Paket verpackt, welches gesetzlich unter einer portofreien Rubrik befördert wird; 6) wer Postfreimarkcn oder gestempelte Briefcouvcrts nach ihrer Entwerkhung zur Frankirung einer Sendung benutzt. In wiefern in diesem Falle wegen hinzugetrctener Vertilgung des Entwerlhungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen bcurtheilt; 7) wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefälle
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