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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1852
- Strukturtyp
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- 1852-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1852
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- Deutsch
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1852.^ 881 Nichtamtlicher Theil. Die Existenzfrage deS preußischen Bnchhänvlero. Als einen Beweis, auf wie sicherem Grunde zur Zeit die Existenz des preußischen Buchhändlers ruht, der also „nach dem Gesammt- Resultat der über ihn vorliegenden Nachrichten für unbescholten zu erachten ist oder nicht" (und dem hiernach die Conccssion entzogen wird) lassen wir hier den im Ministecialblatic für die gestimmte innere Verwaltung 1852. Nro. 5. so eben veröffentlichten Erlaß des Mini sters des Innern folgen. Angelegenheiten der Presse, Zeitschriften und Buchhandel. Erlaß an die Konigl. Regierung zu dl- di., wegen der Merkmale der für den Betrieb der Prcßgewerbc gesetzlich erforderlichen Unbescholtenheit, vom 19. März 1852. Auf die Anfrage vom 15. Januar d. I., betreffend die Merk male der im §. 1 des Paßgesetzes vom 12. Mai v. I. für den Be trieb der Prcßgcwerbe erforderten Unbescholtenheit erwidern wir der Königlichen Regierung, daß, da das Gesetz diesen Begriff nicht naher bestimmt, den mit Anwendung und Ausführung dieses Ge setzes betrauten Behörden die Pflicht obliegt, in jedem einzelnen Falle genau zu erwägen, ob die betreffende Person nach dem Gesammt- Rcsultat der über dieselbe vorliegenden Nachrichten für unbescholten zu erachten ist oder nicht. Wenn durch eine genaue Definition dieses Urthcil im Voraus eine bestimmte Richtung hätte erhalten sollen, so würde das Gesetz ohne Zweifel die Merkmale der Unbe scholtenheit speziell bestimmt haben. Dies ist aber eben nicht ge schehen und es kann daher auch unserer Seits eine generelle genauere Bestimmung hierüber nicht crthcilt werden. Daran wird indessen jedenfalls festzuhaltcn sein, daß die Unbescholtenheit mehr bedingt als den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, folglich auch die Bcschol- tenheit nicht blos durch den Verlust der letzteren konstatirt wird; cs hätte sonst das Gesetz nicht die unbestimmtere Bedingung der Un bescholtenheit, sondern die genau bestimmte des Vollbesitzes der bürger lichen Rechte aufstellen müssen, was bekanntlich bei Benutzung des Gesetzes ausdrücklich abgelehnt worden ist. Ob nun in dem einzelnen Falle nach dem vorliegenden Ver halten des Bctheiligtcn, wenn derselbe auch des Vollbesitzes der bür gerlichen Rechte nicht verlustig geworden ist, doch die Unbescholtenheit abgehc, ist, da der Natur der Sache nach eine generelle Bezeichnung nicht möglich ist, nach dem Gesammt - Eindruck der Verhandlungen zu bcurthcilen, wobei die urtheilendc Behörde sich stets gegenwärtig zu halten haben wird, daß sie das Gesetz, wie es liegt, und nicht nach diesen oder jenen in den Kammern gethancn Acußerungcn auszulegen und anzuwcnden hat. Wir hoffen, daß diese Andeutungen genügen werden, das Kolle gium in jedem vorliegenden Falle über die gehegten Zweifel und Be denken hinwcq zu leiten. Berlin, den 19. März 1852. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, v. d. Heydt. Der Minister des Innern, v. Wcstphalen- DaS Gesetz über den Postzwang. Die preußischen Kammern haben uns bei ihrem Auseinandcr- gehn ein Gesetz hinterlassen, welches, wenn es wirklich zur Ausfüh rung käme, in die Verhältnisse des deutschen Buchhandels die gren zenloseste Verwirrung und Rathlosigkcit bringen müßte: das Gesetz, nach welchem sämmtliche Zeitschriften dem Postzwang unterworfen sein sollen. Die Eilfertigkeit, mit welcher in der letzten Periode die legislative Thätigkeit betrieben wurde, laßt vermuthen, daß hier nicht «ine entschiedene Absicht zu Grunde lag, sondern nur eine unvoll- Neunzehntcr Jahrgang. ständige Kenntniß der Verhältnisse, und da es nach den Bestimmungen der Verfassung noch immer in den Händen der Staatsregicrung liegt, wenigstens die schlimmsten Folgen dieses Gesetzes abzuwcnden, so halten wir es für angemessen, auf die Tragweite desselben, die man vollständig noch gar nicht übersehen kann, annäherungsweise hinzu deuten. Wir fassen zunächst die finanzielle Seite ins Auge. Jener Paragraph erscheint als eine Nebenbcstimmung des Zcirungsstempel- gesetzes, und hat offenbar den Zweck, eine strengere Eontrolc dieser Steuer möglich zu machen. Daß die Regierung nicht von der Absicht ausging, die Presse ganz und gar zu unterdrücken, geht aus der Ab änderung hervor, die sie sich in Bezug auf die fremden Journalen aufzulegendc Steuer gefallen ließ. Nach dem Commissionscnlwurf sollten die auswärtigen Zeitschriften 25 Pcoccnt ihres Abonncmcnts- prciscs als Steuer bezahlen, die Regierung im Einverständnis mit den Kammern hat diesen exorbitanten Satz auf lO Proccnt ermäßigt. Erscheint auch diese Steuer noch immer sehr hoch, wenn man bedenkt, 1) daß der preußische Postaufschlag darin nicht mitbegriffcn ist, 2) daß bei buchhändlerischem Vertrieb der Abonnemcntsprcis nur ein nomi neller ist, da 25 Proccnt Rabatt gegeben werden, 3) daß die deutschen Wochenschriften nicht in der Lage sind, durch Steigerung des Inse ratenpreises die vermehrten Kosten zu decken, 4) daß man keinen Augenblick dafür stehen kann, die sächsche, bayerische, württembergischc und die übrigen Regierungen würden nicht auch einen Zcitungs- stcmpcl einsühren, und so die außerpreußischen Blätter nöthigcn, eine doppelte Steuer zu zahlen, an die preußische und an die eigene Re gierung: — erscheint aus allen diesen Gründen auch jene Steuer noch immer sehr hoch, so steht sie wenigstens im Verhältniß zu der Ealamität, die die preußische Tagcsprcsse trifft, und es ist also die Absicht der Regierung zu erkennen, wenigstens annäherungsweise ein gleiches Maß herzustellcn. Durch jene Bestimmung aber wird dieses Verhältniß vollständig aufgehoben. — Die Zeitungen werden durch dieselbe nicht getroffen, bei den Wochenschriften dagegen war das Verhältniß der Postexemplare zu den durch den Buchhandel vertriebenen in der Regel so unbedeu tend, daß cs gar nicht zu rechnen war. Die größeren Wochenschriften sind fast ausschließlich auf die Lesccirkel angewiesen, weil die Haupt sache bei ihnen nicht die Tagesberichte sind, sondern die größeren Ar tikel, die man ruhig zu Hause lesen will, und weil ihr Preis zu hoch ist, als daß viele Privatleute in Deutschland geneigt sein sollten, sie sich eigen zu halten. Die kleineren Wochenblätter dagegen hatten entweder nur eine locale Bedeutung, und wurden im Umkreis von wenig Meilen durch die gewöhnlichsten Beförderungsmittel verschickt, oder sic wurden, wenn sie eine größere Verbreitung hatten, wic z. B- der Kladderadatsch, colportict. Es giebt keine größere Stadt in Deutschland, in der nicht in jeder Restauration, in jedem Bieclocal, in jedem öffentlichen Ort ein Hausiccr den Kladderadatsch feil böte. Das soll nun Alles aufhören, blos damit die Eontrolc genauer ge- handhabt werden kann. Dadurch stellt sich das finanzielle Verhältniß folgendermaßen heraus. Wir wollen die Grenzbotcn als Beispiel nehmen, charakterisirerr aber dadurch so ziemlich die ganze Wochenblattlitecatur, denn die Proccntverhältnisse sind überall die nämlichen. Der nominelle Abon- nemcnisprcis beträgt 10 Thlc., der bei weitem größte Theil der Abonnenten aber, d. h., wie oben bemerkt, die Spedilionsbuchhändler, zahlen nur 75 Procent, d. h. 7^/zThlr. Statt dessen sollen die preußi schen Speditionsbuchhändlcr nun erstens an die prrußische Negierung 10 Procent Steuer zahlen — 1 Thlr.; zweitens sollen sie ihre Exem plare nur durch die Post beziehen, der sic 10 Thlr. bezahlen müssen 127
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