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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1886-04-05
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18860405
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188604055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18860405
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1886
- Monat1886-04
- Tag1886-04-05
- Monat1886-04
- Jahr1886
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1886
- Autor
- No.
- [3] - 1771
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78, 5. April 1886. Amtlicher Teil. 1771 merken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen, welche sich auf den Stand, die Firma oder das Geschäft des Ab senders beziehen, unter der Bedingung hinzugefügt werden, daß die sämtlichen, nicht die Beförderung betreffenden Vermerke rc. in ihrer Ausdehnung etwa den sechsten Teil des Briefumschlags nicht über schreiten und am oberen Rande des Briefumschlags auf der Vorder seite oder Rückseite sich befinden. Auf der Rückseite der Briefum schläge, und zwar auf der Verschlußklappe, können außerdem solche Zeichen und Abbildungen angebracht werden, welche im allgemeinen als Ersatz für einen Siegel- oder Stempelabdruck anzusehen sind. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Paketadressen, Post karten, Drucksachen, Warenproben und Postanweisungen siehe 8 3, 12, 13, 14 und 16. 2) (Für den Buchhandel ohne Interesse Red.). 3) Imtz 11a »dringende Paketsendungen« betreffend, treten folgende Änderungen ein: 1) Am Schluß des Absatzes I ist nachzutragen: Das Verlangen der Einschreibung oder eine Wertangabe ist bei dringenden Paketsendungen nicht zulässig. 4) Der tz 12, »Postkarten« betreffend, wird, wie folgt, ab geändert: 1) Im Absatz II tritt hinter dem Worte »Photographien« der Zusatz hinzu: und Postkarten mit angefügten Warenproben. 2) Der bisherige Absatz III ist zu streichen; die folgenden Ab sätze erhalten dementsprechend die Nummern III, IV, V, VI, VII und VIII. 3) Im Absatz V (bisher VI) kommt der letzte Satz »Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 L>.« in Fortfall. 5) Im tz 13 »Drucksachen« betreffend, treten folgende Än derungen ein: 1) Im Absatz IV ist der Satz »Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (8 12 Absatz III)« abzuändern in: Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung »Postkarte« nicht tragen. 2) Im Absatz VII erhält hinter den Worten »Es soll jedoch ge stattet sein« die Stelle unter 1. folgende Fassung: 1) auf der Außenseite, die nach 8 2 Absatz I bei Briefen zu lässigen Vermerke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 3) Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung: X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz I entsprechenden Drucksachen anzusehen: 1) welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Be schaffenheit nicht als Bestandteile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Ver sendung erfolgen soll; 2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 6) Im 8 15, »Einschreibsendungen« betreffend, ist im ersten Satze des Absatzes I hinter den Worten: »Pakete ohne Wert angabe« hinzuzufügen: — ausschließlich jedoch der dringenden Pakete (8 11a) — 7) Iw 817, »Telegraphische Postanweisungen« betreffend, treten folgende Änderungen ein: 1) Im Absatz III ist statt der Worte: »Reichs-Telegraphen anstalt« zu setzen: dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt. 2) Im Absatz V sind die Angaben unter a zu streichen und die folgenden Sätze b, o, ck mit bez. a, b, o zu bezeichnen; dem entsprechend sind im letzten Satze die Worte: »unter a und b« bez. unter »o und ä« abzuändern in: unter a bz. unter b und o. 8) Im 818 »Postnachnahmcsendungcn« betreffend, treten folgende Änderungen ein: 1) Im Absatz I sind die Worte: »Postnachnahmen sind im Be trage bis zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zu lässig« abzuändern in: Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich zulässig. 2) Der Absatz II ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten dementsprechend die Nummern II bis VIII. 9) Im 8 10, »Postaufträge zur Einziehung von Geld beträgen« betreffend, erhält der Absatz IX folgenden ver änderten Eingang: IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief. 10) Im 8 20, »Postaufträge zur Einholung von Wechsel- accepten« betreffend, erhält der Absatz XII folgenden verän derten Eingang: XII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen Brief. 11) Im 8 25, »Zeit der Einlieferung« betreffend, erhalten die Absätze III und IV folgende veränderte Fassung: III. An Sonntagen und an allgemeinen (gesetzlichen) Feier tagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr morgens bis 5 Uhr nach mittags aus. Nachmittags von 5 Uhr ab findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienst verkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeit raum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu er strecken hat, wird für jede Postanstalt durch die Vorgesetzte Ober- Postdirektion nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober- Postdirektiouen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum Teil aufheben. IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den inbezug auf die Dienststunden an den Wochentagen geltenden Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf weiteres sein Bewenden behalten. Ferner tritt als XII. Absatz neu hinzu: XII. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu den selben Schlußzeiten (Abs. XI) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, gewöhnliche Paketsendungen auf Verlangen ebenfalls außerhalb der Schalterdienststunden angenommen werden. Die Pakete müssen als »dringende« bezeichnet sein. Für jedes Paket ist, neben den im 8 11a für dringende Paketsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 ^ im voraus zu entrichten. Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender. 12) Im 8 29. erhalten die Absätze I. bis V. folgende veränderte Fassung: I. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder ihre Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Wert angabe und Postanweisungen ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht zulässig. II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben 240*
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