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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1855
- Sprache
- Deutsch
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1855.^ 555 Nichtamtlicher Thei l. Wie dem Sortimentsbuchhandel der Gewinn geschmä lert wird! Es gicbt eine Menge so genannter officicllcr Unterneh mungen, die ihren Hauptvcrtrieb doch mit durch den Sortiments buchhandel haben, für diesen von Werth sind, ja bei ihrem ersten Auftreten durch ihn poussirt und so zu sagen: gemacht werden. Der Rabatt bei solchen Unternehmungen pflegt nicht bedeutend zu sein, und es ist das schon für den Sortimentsbuchhändler' in den kleinen Städten ein böses Ding. Nun ist es in letzter Zeit mehrfach vorgekommcn, daß die Be hörden Unternehmungen der Art an den Meistbietenden über lassen haben; dieser kürzt dann dem Sortimcntshändler den Rabatt und kann der Behörde mehr bezahlen! Das will mir doch aber wirklich nicht ganz richtig erscheinen, ist wenigstens nicht crmuthigend, Artikeln der Art seine besondere Sorgsamkeit zuzuwenden! Da ist z. B. das früher bei Heymann in Berlin erscheinende: Preußische Justiz-Ministerialblatt; Heymann gab dasselbe dem Sortimentshandel in Rechnung mit 25°/c>, seit einem Jahre u. drüber hat die Deckcr'sche Hofbuchdruckerei den Verlag übernommen und giebt dem Buchhandel gegen baar davon nur 20?h! Nun lesen wir in einem der letzten Börsenblätter, daß das bekannte Post-Cours buch in der von der Postbehörde herausgegcbenen Ausgabe auch fortan in der Decker'schen Hofbuchdruckerei in Berlin erscheinen wird; C. Dav?^ gab das Buch baar zu 6 SA, Decker's liefern es zu baar 6U SA! Das heißt dem Sortimentshandcl den Brodkorb so hoch hän gen, daß er dabei nicht das Leben haben kann, und cs ist das wirk lich kein Vortheil fürdenVerleger! — 0 — Zur Conservirmig der Einbände! Die Herren Verleger, welche sein gebundene Artikel ihres Ver lags versenden, würden sich gewiß den Dank vieler Sortimenter erwerben, wenn sie die kleine Ausgabe nicht schcuctcn und zu den Einbänden Umschläge auf weißem steifem Papier mit Titel auf dem Rücken drucken ließen. Jeder weiß, wie leicht und wie viel solche Einbände vom Staube zu leiden haben, man mag die Schränke auch noch so fest verschließen. Es kann-ja den Herren Verlegern nur selbst von Vorthcil sein, wenn sie diese ergebenste Aufforderung nicht unbeachtet lassen. Auch kann es nicht schaden, wenn auf dem Umschlag noch die Worte stehen: „Ohne diesen Umschlag wird das Buch nicht zurückgcnommen." Ein Sortimenter. Verlorene und gestohlene Packete! Sehr zu wünschen wäre cs, daß die Verleger-Vereine endlich eine bestimmte Norm aufstellten, nach welcher in streitigen Fällen über ver lorene Packete zu entscheiden ist. Wie jetzt die Verhältnisse liegen, muß jedes Mal ohne Ausnahme der Verleger de» Verlust tragen, mag eine Sendung, von ihm abgeschickt, nicht an gekommen sein, oder mag er ein Remittendcn-Packet, welches an ihn gerichtet war, nicht er halten haben! Er steht vollständig rechtlos da! Die Listen des Verlegers haben gar keine Gültigkeit, wohl aber muß er „olens volens die Avise der Sortimenter anerkennen, ganz gleich, ob die an ihn adressirtcn Packete erst durch zwei oder mehr Hände gehen! Ging ein Remittcnden-Packet verloren, so läßt der Sortimen ter seinen Avis präsentiren, und dann muß der Leipziger Verleger das Packet erhalten haben, mag es zehnmal falsch abgeworfen oder vom Wagen gestohlen sein, während der Markthelfcr sein Töpfchen Bier in der Stammkneipe trank; ganz egal, der Verleger kann's bezahlen! Will dagegen der Verleger seine Listen als Beweis gelten lassen, wie cs durchaus sein müßte, wen» Rechtsgleichheit bestünde, so heißt cs beim Commissionair: haben wir nicht erhalten, ging nicht an N. N. ab! Dabei muß der Verleger sich wieder begnüge», mögen seine Leute oder sein Commissionair (ist er auswärts) noch so zuver lässig sein. Ganz egal, der Verleger muß wieder bezahlen!! Nun ist dem Schreiber dieses der Fall schon mehrere Male vorgekommcn, daß Packete richtig abgeworfen, beim Commissionair aber in ein falsches Fach sortirt und so an einen anderen Committentcn, und also an eine falsche Adresse gelangt sind! Selten kommen solche Fehler an's Tages licht, aber bezahlen muß sic natürlich wieder der Verleger! Es muß durch Ucbercinkommcn zwischen Verleger und Sortimenter bestimmt werden, daß sich entweder beide Theilc in den Verlust th ei len, oder daß die Listen und Avise des Verlegers die gleiche Gül tigkeit, wie die Avise des Sortimenters haben! Am Besten wäre es freilich, wenn über die Packete in Leipzig quittirt, oder eine Packct-Bcstcll-Anstalt errichtet würde, wie früher in Vorschlag war. Ein Verleger. Entgegnung. Herr S. Höhr in Zürich hat sich verpflichtet gehalten, in Nr. 35 d. Bl. den Inhalt und Erfolg einer vor hiesigem Handels-Gericht erho benen Klage zu veröffentlichen, angeblich, weil der Fall „ein weiter gehendes Interesse" habe, thatsächlich aber, und zwar ungerechter Weise, wohl mehr in der Absicht, seinem Vcrdruffe zu genügen und mei nen Namen zu beschädigen, was ihm jedoch nicht gelingen wird, da ich den Vorschriften des positiven Rechts und der geschäftlichen Ordnung gemäß gehandelt habe. Die Sache selbst angehend, so ist es richtig, daß Herr S. Höhr in der O--M. 1854 durch Herrn Volckmar mir 22,^ II NA für das Lit.- und Kunst-Cpt. in Aachen zahlen ließ, auch daß Letzterer mir später mittheilte, diese Zahlung beruhe auf einer Verwechselung mit dem gleich namigen Geschäfte in Berlin. Eben so richtig ist cs, daß mir bei Em pfang dieser Zahlung die Höhe der Summe im Vergleich zu den übrigen auffiel, was mich natürlich aber eben so wenig abhalten konnte, sie an zunehmen, als die erwähnte spätere Mittheilung mich zu ihrer Rückgabe berechtigen oder bestimmen durfte, da sie meinem Committentcn bereits auf Cassaconto notirt und angezeigt war. Unmittelbar nach der Mit theilung des Sachverhaltes durch Herrn Volckmar erhielt ich nun aber gar, im Widerspruche zu derselben, vom Lit-- u. K.-Cpt. in Aachen Be stätigung der Richtigkeit des gesandten Caffa-Auszuges und Verfügung über den grüßten Lheil des Cassabcstandes, außerdem aber Mittheilun gen, welche mich die Verhältnisse desselben in sehr günstigem Lichte sehen ließen. Mochte es sich mit der Höhr'schen Zahlung nun verhalten, wie es wollte, ich war jetzt einerseits zu deren Rückgabe weder berechtigt, > noch sah ich andrerseits Gefahr, da ich glauben durfte, das Lit.- u. K.-Cpt. j sei Herrn Höhr in jedem Falle für diese unwesentliche Summe gut, und werde auf geschehene Mittheilung und Richtigbesinden nicht säumen, für I deren Rückstellung zu sorgen; in welcher Voraussetzung ich mich auch erbot, den Restbetrag seines bei mir noch befindlichen Guthabens Herrn ! Höhr zahlen zu wollen. — Irrig aber und jedenfalls mißverstanden ist es, wenn Herr Volckmar behauptet, ich habe direct erklärt, weder gestat ten zu wollen, daß das gusest. Comptoir über den Betrag dieser Zah lung verfüge, noch ihm das Geld einzusenden, denn leicht begreiflich stand mir zu dem Einen so wenig, als zu dem Andern irgend eine Be fugnis- zu, da mir nicht oblag, zu entscheiden, ob gedachtes Comptoir ein oder kein Recht an diese Zahlung habe, ich konnte letzteres sogar glauben und durfte doch nicht willkürlich verfügen, nachdem ich diese Zah lung als eingegangen angczeigt hatte. Wenn Herr Volckmar aber Herrn Höhr berichtet, daß von meiner Seite Nichts geschehen sei, den Gegenstand in Ordnung zu bringe», so vergaß er wahrscheinlich, daß er selbst gelesen h.at, was ich zu diesem Zwecke dem Comptoir in Aachen geschrieben habe, und überhaupt geht aus seinem Briefe deutlich hervor, daß er bemüht war, mir die Schuld eines Verlustes, der Herrn Höhr vielleicht treffen kann, beizumesscn, während jedem Unbefangenen cinleuchten wird, daß ich ganz geschäfts- und rechtsgcmäß in der Sache zu Werke gegangen bin. Dies ist wenigstens meine Ansicht von der Sache, mit welcher sich auch ein ehrcnwerther, geschäftskundiger College, den ich gleich anfänglich um seine Meinung befragte, so wie zuletzt nicht minder das hiesige Handels-Gericht einverstanden erklärte, indem cs Herrn Volckmar den Rath crtheiltc, vom Proccssc abzuschcn, da ein Klagcrecht gegen mich und mein Verfahren durchaus nicht vorliegc. Dieser letztere Ausspruch
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