Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1855
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- 1855-07-27
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- 27.07.1855
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nach zusagt. Das Kayser'sche Lexikon sollte ein Handbuch zum Nach schlagen, ein Rathgebcr sein, welcher den Nachschlagenden nie im Stiche lassen dürfte, und hat Herr Zuchold durch seine Geständnisse und Darlegung selbst den Stab über sein Buch gebrochen, und ein Urthcil darüber hervorgerufen, wie keine Kritik es je so vermocht hätte. Was heut vergessen und unbeliebt ist, ist vielleicht in 10 Jahren schon wieder Tagcsliteratur und allgemein begehrt. Wer hätte je daran gedacht, daß die längst vergessenen Predigtbücher, alten Liederbücher u. s- w. in den Kirchen wieder eingeführt und gesucht werden würden. Was heut' unverkäuflich oder verboten ist, hat demnach für Literarhistoriker nach Jahren großes Interesse, und wo soll der Geschichtschreiber, der Bibliophile rc. die Literatur fin den, wenn sie in keinem Cataloge ausgezeichnet ist? Je mehr der Catalog Alles enthält, je besser ist er. Wie oft war ich nicht wegen eines alten verschollenen Buches in Verlegenheit, und wie schwer war cs aufzusinden, da die früheren Cataloge schlecht gearbeitet waren, und den neuern Arbeiten sollte man die sen Vorwurf doch nicht machen dürfen! Wenn Sic also, Herr Zu chold, ein gutes und brauchbares Buch liefern wollen, so sichten Sie nicht, liefern Sie kein Buch nach Parteiansichten, sondern ein Buch, was Alles enthält und keinen im Stich läßt, gleichviel, welcher Par tei die Aufträge angehören, welche er erhält. Ebenso wie Sie heut die politische Literatur verdammen, ebenso verketzerte man früher die Schriften eines Luther ec. und doch wer den die alten Ausgaben heut sehr theuer bezahlt und gesucht. Also kein Sichten! keine Censur! Es würde doch zuletzt sehr schlimm um unsere buchhändlerischcnHülfsmittel stehen, wenn da ein Jeder, dem Catalogisiren ec- obliegt, sich herausnehmen wollte, nach seinen An sichten u. Parteianschauungen Bücher wegzulassen und dadurch eine Censur auszuüben, wie sie kaum anmaßender gedacht werden kann- Und wenn Sie, Herr Zuchold, und wenn auch, wie Sie sagen, im vollsten Einverständnisse mit Ihrem Herrn Verleger, sich erlauben, nach Ihren Ansichten, Ihrem Gutdünken, alles das in einem Univecsal-Bücher-Cataloge wegzulassen, was Sie unter Schand- und Schmähschriften zählen, dann werden Sie sich wenig Verdienst um die Lileratur erwerben,denn wer wird noch,nachdem solche An sichten und Grundsätze bekannt geworden sind, einem solchen Werke Autorität zuerkennen?! Und wo wollen Sie die Grenze suchen und finden, um über Aufnahme oder Weglassen Ihr sämittitur oder Veto auszusprechen? Nein, solch' Verfahren stimmt nicht mit Ih rer, Zeile 7 in Ihrer Entgegnung jüngferlich erwähnten Beschei denheit überein! Wo sollte cs hinkommen, wenn jeder Caralogisicer, je nach seiner religiösen oder politischen Anschauung, den Censor machen wollte? Was bliebe da zuletzt für ein Universal- Bücherlexikon übrig?! Eine schöne Wirtschaft, das! Sicher erlauben sich die Herren Schiller und Brockhaus bei Heinsius' Büchec-Lexikon keine ähnliche Censur u- geben Alles, was die Li teratur ihr Eigen nennt, gleichviel ob in einem Lande erlaubt oder im anderen verboten, — gleichviel ob der Inhalt ihrer eigenen An schauung zusagt oder nicht. Sie wundern sich, daß der Einsender aus der Schweiz Honorar für seine Mühe verlangte; ich finde dies ganz in der Ordnung, wenn Sie die Beiträge benutzten, denn jeder Arbeiter ist seines Lohnes werth- Jedenfalls sind Sie im Jcrthum wegen der Geheimnisse eines Mediatisicten, dies Buch fehlte schon seit Jahren bei Scheitlin in St. Gallen. Bon diesem Buche brauchte eine einzige hiesige Hand lung in den 30er Jahren Hunderte von Exemplaren, wie Sie aus dem Büchelchen: „Der Buchhandel von 1815—1843." 1. Bänd chen ersehen konnten, wo die Geschichte dieses Falles mitgctheilt wurde. A. In Lachen Zuchold e«n1i-n (Aus Wien.) Herr E- A. Zuchold in Leipzig fördert in Nr. 91 des Börsen blattes Grundsätze der Bibliographie zu Tage, welche bei jedem Leser Staunen erregen müssen, und wohl geeignet sind, das von jenem Herrn redigirte Bücherlexikon zu discreditiren- Ohne alles Interesse an dem persönlichen Streite der Hrn. Zuchold u.Verus, ohne zu un tersuchen,mitwelchemRechteHr-Z. überden verstorb.Jellinek, der als Gelehrter von fleckenlosem Charakter war, in so verächtlicher Weise abzusprechen sich erlauben dürfe, findet Einsender dieses sich doch des hier berührten Princips halber veranlaßt, den Herausgeber des Kay- ser'schen Bücherlexikons darauf aufmerksam zu machen, daß bei einem solchen Werke absolute Vollständigkeit allerdings schwer zu erreichen ist, jedenfalls aber doch angestrebt werden soll, und daß der Redacteur desselben, wenn er mit Bewußtsein auf dieses Bestreben verzichtet, nach seinem Gutdünken über den Werth oder Unwerth literarischer Erscheinungen aburthcilt, und hiernach über die Auf nahme derselben verfügt, seine Arbeit selbst zu einer literarischen Curiosität macht. Jedenfalls verräth cs eine sehr naive Auffassung der Aufgabe des Bibliographen, wenn der Wegfall vieler Schriften dadurch entschuldigt werden soll, daß dieselben verboten und durch den Buchhandel nicht zu beziehen seien. Auch die Schriften der Reformatoren — natürlich ssns eomp-waison! — die Flugblätter aus der Zeit des Bauernkrieges, des dreißigjährigen Krieges, der englischen und französischen Revolutionen wurden von Gegnern unter den Zeitgenossen als „Schandschriften" bezeichnet, und falls Jene die Macht hatten, verboten; und was würden Staatsmänner, Geschichtschreiber, Cultur- und Literarhistoriker, Theologen u. s. w. darum geben, wenn in jenen Zeiten vollständige Bücherver zeichnisse erschienen wären! Eine auch von Herrn Zuchold ohne Zweifel anerkannte Autorität, Freiherr Kempen v. Fichtenstamm, Chef der hiesigen k- k. Obersten Polizeibehörde, gestattete noch kürzlich die Veröffentlichung eines vollständigen Verzeichnisses aller im Jahre 1848 in Wien erschienenen Zeitschriften nach der Sammlung der Polizeibibliothek, und hat sich dadurch den Dank der Literatur- und Geschichtsfreunde verdient, obwohl gewiß kaum ein Blatt von all' den dort aufgezählten noch aufzutreiben sein möchte. — In man chen Staaten sind Freimaurerschriften, AuswandSrungsliteratur u. a- m. so ipso verboten, gehören deswegen diese Literaturzweige viel leicht auch „in den Papierkocb"? Ja, abgesehen von politischen und religiösen, resp. confessionellen Bedenken, wer steht uns dafür, daß Herr Zuchold nicht auch Anhänger einer bestimmten Schule der Philosophie, der Medicin w. ist, und die gesammte, auf andern Prin- cipien fußende Literatur in den „Papierkorb" beordert? Die directen Vorwürfe des „Verus" hätte Hr. Z. mit leichter Mühe zurückweisen, allenfalls sogar mit Stillschweigen übergehen können; diese Art der Selbstvertheidigung sieht aber einer Selbstvernichtung täuschend ähnlich, und mit vollem Rechte darf Herrn Zuchold „o si tseuis- sss —!" zugerufen werden. k. Ergebenste Anfrage, vornehmlich an preußische College» Besteht ein Vertrag zwischen Preußen einerseits u. Frankreich andererseits, zum Schutz des geistigen Eigenthums? Soviel Einsender bekannt, ist cs nicht der Fall. Der erste Paragraph des französischen Gesetzes vom 28. März 1852 erklärt den Nachdruck und Nachdruckverkauf aller im Aus- lande erschienenen Werke in Frankreich für verboten. Das preußische Gesetz zum Schutz an Werken der Wissenschaft und der Kunst vom 11. Juni 1837 sagt unter seinen Allgemeinen Bestimmungen in §. 38: „Auf die in fremden Staaten er schienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maße Anwendung sin-
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