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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1855
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- Deutsch
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2258 155 G. Ncimer in Berlin. 9560. LeriiLrä, L., »UZertesene LrieOkiseke Vs^enbüiler. 15. u. 46. Hst. Ar. 4. * 4 »-d 9570. Gerichtsordnung, allgemeine, f. die Preuß. Staaten. 2—4. Thl. Amtl. Isusg. gr. 8. Geh. Als Rest. 957t. sournLl f.ciie reine u. sn^eevsnüle !>lstliemstile. Hrs^. v. ,4. 6. tlreüe. 51. 6s. t. Nit. xr. 4. pro eplt. *4^ 9572. Platons VVerlce v 1'. 8ckIeiermLe>ier. t. 1kl. 2. 6s. 2. 4ull. xr. 8. 6ek. *1.^ Rumpler in Hannover. 9578. Boas , E., Sclnller's-Jugcndjahre. Hrsg. von W. v. Maltzahn. 2 Bdc. 8. 1856. Geh. 2^s 9574. Ebhardt, CH. E., Sammlung der Verordnungen f Hannover aus der Zeit vor dem I. 1818. 3. Bd. gr. 8. 2stz 9575. Novcllcnbuch d. Hannoverschen Couriers. 8. Bd. 2. Hfr. 8. T. td. Weigkl in Leipzig. 9576. "Briefe üb. Alexander v. Humboldt's Kosmos. 3. Thl. Bcarb. v. B. Cotta. 2. Ausg. gr. 8. Geh. 3s/s >? 9577. Leüclien, I., ser 6iI6ercateckismus s. 15. laki-kuixlerts n. sie catecket. Uauptstüclce in sieser ^eit die sut 6utber. 1. l vie rekn (Gebote, sr. 4. 6ek. *2,^ T. O. Weigel in Leipzig ferner: 9578.8errnae psstvr xr-eece. ?rimum ess. 6. ^n^er et O. Oinsort. ?->rs 1. gr. 8. 1856. 6ek. pro eplt. * 2gl>^ 9579. Iris graeco-romnnum. pars I.: practica ex actis Lustatkii 6o- inani. Lsisit 6. Pi. Xackariae a 6ingentkal. gr. 8. 1856. 6ed. * 2 9580. Lickler, D. 16., Oescklccktstaseln rur Erläuterung ser allgem. 6esckickte. 1. ^.dtk. 2. Nit. Imp. - 4. 1856. *2^ 9581. Velse, v. IV. dL. van äs, Heise surck 8^rien u. Palästina in sen I. 1851 u. 1852. 1. 1KI. gr. 8. lick. pro eplt. *4,^ Wettermann in Braunschweig. 9582. Macaulall s, Th. B.. ausgewählte Schriften geschichtl. u. lirerar. Inhalts. 3. Ausl. 31—40. Lsg. gr. 8. Geh. 9583. Bo; (Dickens), aesammeltc Werke. 22. Bd.: Klein Dorrit. Aus d. Engl. v. I. Senkt. 1. Bd. I. Hst. 8. 1856. pro 5 Hfte. * 1 td. Wigand in Leipzig. 9584. Sand's, G., sämmtliche Werke. 33. Thl.: Geschichte meines Lebens. Deutsch von C. v. Glümer. 10. Thl. 8. Geh. pro 10 —12. Bd. I'L^ Nichtamtlicher- Thei l. Ein belehrendes Beispiel in Nachdrucksangelegenheiten. Von mehreren Freunden sind mir Ankündigungen des Herrn L. Fernau in Leipzig zugeschickk worden, durch welche derselbe E. M. Arndt u. A., Ausgewählte Gedichte und Anastasius Grün u. A., Ausgcwählte Gedichte zu Festgeschenken offerirt. Meine Freunde glauben, mich auf einen Nachdruck aufmerksam zu machen, wodurch sie zu meinem Bedauern sich dem Verdacht aussetzen, nicht Sachverständige zu sein- Denn die erste Scction des Sachverständigen - Vereins für literarisches Eigenthum in Leipzig hat sich mit größter Ausführlichkeit dahin erklärt, daß eine unerlaubte Vervielfältigung nicht vocliege. Die Annahme, daß die beiden Ausgaben Nachdruck seien, ist also eine irrthümliche, und es ist nur zu verwundern, daß so Viele in diesen Irrthum verfallen sind. Ich selbst habe in solcher Voraussetzung im vorigen Jahre in Leipzig, und in den ersten Monaten dieses Jahres hier auf Beschlagnahme angetragen. Herr Th. Grieben hat die Vorräthe von hier nach Leipzig geflüchtet, wahrscheinlich um sie in die schützende Nähe des dortigen Sachverständigen-Vereins zu brin gen. Herr L. Fernau endlich versendet Verlangzettel, mittelst wel cher er Arndt, Gedichte, und Grün, Gedichte von ihm zu verlangen auffordert. Herr Fernau muß also wohl selbst diese Ausgaben für Nachdrücke ansehen, denn er weiß ja, daß es nicht Originale sind, und wenn er es für irgend etwas Anderes hielte, als für Nachdrücke, so würde er die Ausgaben nicht Arndt, Gedichte, und Grün, Gedichte nennen. Wenn also selbst Herr Fernau, der die Gutachten der ersten Section des Sachverständigen- Vereins für literarisches Eigenkhum gekannt haben wird, in den Jrrthum verfallen konnte, daß er Nachdruck ausböte, wie viel mehr konnte das den vielen befreundeten Handlungen geschehen, die mit dankenswerther Theilnahme mich auf eine Benachthciligung auf merksam machen wollten, da sie von solchen Gutachten gar keine ! Ahnung haben konnten. Wären diese Gutachten nicht 15 Bogen stark, so würde ich sie zu ihrer Beruhigung und Belehrung gern haben abdrucken lassen. Berlin, 6. Decbr. 1855. K. Reimer, Wcidmann'sche Buchhandlung. Aus Berlin. — Den 8. Dccember 1855 — Für diejenigen preußischen Eollegen, welche Exporteure be schäftigen, ist die nachstehende richterliche Entscheidung von großer Wichtigkeit. — Es beschäftigte sich Jemand damit, im Lande umherreisend, für verschiedene Buchhandlungen Bestellungen auf Kunstblätter und Bücher zu suchen. Derselbe hatte auch bei einem Acluar Bestellung auf Kunstwerke nachgesucht, ohne von demselben Auftrag gehabt zu haben, und ohne im Besitze eines Gewerbescheines für Hausirhandel zu sein. Auf die deshalb erhobene Anklage erkannte das Gericht erster Instanz den Angeklagten für schuldig, bei einem Nichthandel- und Gewerbetreibenden umhcrziehend unbefugterweise Waa- ren-Bestellung gesucht zu haben, und verurtheilte ihn auf Grund der Kabinets-Ocdre vom 8. December 1843 und §§ 26 und 31 des Regulativs vom 28. April 1824, wegen Gewerbe st euec- Contravention neben Eonfiscation der bei ihm in Beschlag ge nommenen Handelsartikel, zu einer Geldbuße von 48 */§. Das Appcllationsgericht sprach ihn jedoch frei, indem es annahm: daß Werke der bildenden Kunst, Kupferstiche, Landkarten und der gleichen, als dem Buch- und Kunsthandel angehörend, nicht als eigentliche Waare angesehen werden könnten. Die Bestimmungen der Kabinets-Ordre vom 8. December 1843 könnten auf diejenigen, welche auf solche Gegenstände Subscriptionen sammelten oder Be stellungen suchten, keine Anwendung finden und dürften sonach aus solche Gegenstände auch bei anderen als Gewerbtreibenden Bestellun gen gesucht werden. Eben so wenig habe der Angeklagte eines Ge werbescheins bedurft, event. könne die Verpflichtung zur Entrichtung der einem solchen Gewerbe auserlegten Steuer nur dcnienigen treffen, der dasselbe im eigenen Namen betreibe, nicht aber dessen Gehilfe. Das K. Ober-Tribunal trat jedoch dieser Ansicht nicht bei; cs vernichtete unter Wiederherstellung des ersten Erkenntnisses das ^ Appellations-Uctheil, weil nach dem Hausir-Regulativ vom 28- April 1824 8 und 14 zu den Waarcn im Sinne dieses Gesetzes auch Waaren der bildenden Kunst gehörten, und da die Allerhöchste Kabi- nets-Ordre vom 8. December 1843, das Suchen von Waarenbe- stellungen betreffend, eine Ergänzung, resp. Modificalion jenes Re gulativs bilde, so müsse auch diese für anwendbar erachtet werden.
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