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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1855
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- Deutsch
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2310 IM 158 Nichtamtlicher Theil. lieber die in die internationale Gesetzgebung des literarischen und Kunsteigcnthums einzuführcndc Einheit *). il. (I. S. Nr. 1d7.) Eine genaue Bestimmung, eine vollständige Aufzählung der verschiedenen literarischen und artistischen Erzeugnisse dürfte zunächst die Ausgabe des Gesetzgebers sein. Das ist der Ausgangspunkt, an dessen genauer Feststellung viel gelegen ist, die Basis, auf wel cher das ganze Gebäude zu ruhen hat. Ehe man Gesetze gibt, muß man die Gegenstände genau festsehen, auf welche sie Bezug haben- Bezüglich der geschriebenen Werke hätte man also Abtheilungen uns Unterabtheilungen aufzustellen, von den Manuskripten an bis zu den aufgeführten Theaterstücken; für die artistischen Werke wären genaue Kategorien zu bilden, in Bezug auf Musik, Zeichnung und plastische Kunst. Eine solche Nomenklatur ist wichtiger, als man auf den ersten Blick vielleicht glauben dürfte', denn solche würde zur Feststellung der verschiedenen Formen dienen, welche die Erzeugnisse des menschlichen Geistes annehmen können, und ihnen demgemäß den Schutz sichern, auf den sie Anspruch zu machen berechtigt sind- Sobald die Natur der Werke festgestellt ist, welche den Gegen stand der Autorenrechte bilden, und sobald man die Dauer dieser Rechte bestimmt hat, wird sich die internationale Gesetzgebung mit den Formalitäten zu beschäftigen haben, welche zu ihrer Erhaltung zu beobachten sind. Gegenwärtig bestehen diese Formalitäten in der Eintragung des Titels eines Buches in die Verwaltungsregister, und in der Deponirung einer gewissen Anzahl Exemplare. In mehreren Ländern aber verlangt man nur die eine oder die andere Forma lität, und selbst wo die Ablieferung von Exemplaren vorgeschrieben ist, wechselt die Zahl der abzuliefcrnden Exemplare je nach den Staa ten. So braucht man in England, Belgien und Sachsen nur ein Exemplar, in Spanien und Frankreich zwei abzuliefern, währeno man in Portugal sechs verlangt. In andern Ländern, wie in Griechenland, Sardinien, den kleineren deutschen Staaten, in Schweden und Norwegen, sind die Verfasser oder Verleger zu keiner Abgabe verbunden. Die Declaration des Verfassers, bei einem besonderen Bureau, die Eintragung des Titels seines Buchs in die Verwaltungsregistcr, sowie der Vorbehalt seiner Rechte dem Jn- und Auslande gegenüber, können von seiner Seite als ein erster Beweis betrachtet werden, daß er sich sein Privilegium erhalten und dessen Genuß sichern wolle; doch diese Proceduren erscheinen uns noch nicht genügend, um das literarische Eigenthumsrecht vollstän dig festzustellen, sie sind nur die Anzeige, daß der und der Schrift steller das und das Buch gemacht hat. Aber was ist das für ein Buch? Ist auch das genannte Buch wirklich dasselbe mir dem gefer tigten Buche? Man muß den Händen der Behörde den Gegen stand der reclamirten Rechte selbst übergeben, den Körper, der das Eigenlhumsrecht constatirt, auf das man sich stützt; erst dann nimmt es einen ofsiciellen Charakter an, erst dann kann es dazu dienen, die Rechte des wahren Eigenlhümers nachzuweisen, wenn diese verletzt oder von Andern sich angemaßt werden sollten. Die Abgabe von Pflichtexemplaren, die vom juridischen Stand punkte aus nothwendig ist, hat aber noch einen andern Nutzen. Für die öffentlichen Bibliotheken bestimmt, vereinigen sic zum Nutzen des gelehrten Publikums die literarischen Schätze, die Geisteser zeugnisse verschiedener Nationen; alle Völker werden dadurch zu Theilnehmern dieser allgemeinen, Jedermann zugänglichen geistigen Bewegung, welche, vermöge eines ununterbrochenen Gedankenaus tausches, die Fortschritte der menschlichen Wissenschaft sicherstellt, und über alle Theile der Erde hin die Errungenschaften bevorzugter Gei ster verbreitet. Wir glauben also, daß für den Schutz, welchen ein Land den Geisteswerken eines andern Landes gewährt — ein Schutz, der Niemanden aufgezwungen wird, und den man nach Belieben nachsuchen oder hintansetzcn kann — es nur billig sei, wenn die Schriftsteller mit ihren Büchern den Staatsbibliotheken ein Geschenk machen, wo sie Jedermann lesen, ungcnirt zu Rathe ziehen und daraus eine fruchtbringende Belehrung sich aneignen kann. Dieses geringfügige Opfer findet übrigens für den Schrift steller einen reichen Ersatz in dem größern Bekanntwcrden, das seinem Werke, je nach seinem Verdienste, dabei zu Theil wird. Es scheint uns daher passend, überall die Einrollirung zur Sicherstellung der Autorenrechte, sowie die Abgabe von zwei Exemplaren zu verlangen, um die Identität bes Eigenlhums durch die Vorlegung des betref fenden Gegenstandes genau festzustellen und alle gebildeten Völker in Stand zu setzen, sich die Arbeiten und die Fortschritte des mensch lichen Geistes zu Nutze machen zu können- Wie wir gesagt haben, der Nachdruck muß von allen Völkern, welche das geistige Eigenthum anerkennen, geächtet werden; aber, wie die Strafgesetzgebung nicht hat verhindern können, daß es Diebe und Räuber gibt, so wird es jederzeit auch Nachdrucker geben; man kann sie jedoch wenigstens bestrafen und die Falschmünzer der In telligenz mit strengen Gesetzen verfolgen. Es handelt sich hier um das Interesse der Verleger, welche auf legale Weise von den Schriftstellern die Abtretung ihrer Rechte erworben haben, es han delt sich um die Ehre der Schriftsteller, welche in solchen Bastardaus gaben sich mit Fehlern und Unrichtigkeiten belastet sehen, gegen welche sie Verwahr einlegen und für die sie nicht verantwortlich sein kön nen. Nachsichtslose Verfolgung, strenge Strafen gegen solche rechts lose Aneignung des geistigen Eigenrhums müssen daher in einem internationalen Gesetzbuche zum Schutze des literarischen Eigenthums enthalten sein. Die Verordnungen, welche für die Schriftsteller aller Länder zur Richtschnur zu dienen haben, müßten eine Gleich förmigkeit in dem Rechtsgange, wie in den Strafen selbst zur Folge haben. Gleichwohl müßte man den Behörden, denen die Bestim mung des Schadenersatzes zukömmt, hinreichenden Spielraum zwi schen dem Maximum und Minimum der Strafe lassen, damit sie ein richtiges Verhältniß zwischen dem verursachten Schaden und dem nöthigen Ersätze nach Maßgabe der Bedeutung des Werkes und des Landes, wo der Nachdruck begangen worden ist, aufstellen können- Man könnte übrigens bei ihrer Berathung die schon bestehenden Repressivmaßregeln zur Grundlage der andern nehmen, welche Gleichförmigkeit und Allgemeinheit darin festzustellen haben- Als allgemeines Princip könnte man z. B. den schon in meh rere Gesetzgebungen aufgenommenen Gebrauch fcstsetzen, die nach- gedcuckten Exemplare, die Nachbildungen des Griffels oder des Mei ßels, den Ertrag der dramatischen Vorstellungen zum Besten des Urhebers zu cvnfisciren. Hier würde, wie gewöhnlich, das Uorpus (ielioli dem Schuldigen zum Vortheil des Beschädigten weggcnom- men werden. Was die Entschädigung anlangt, würde man solche dadurch ordnen, daß man die von den verschiedenen Gesetzgebungen festgestellte Schätzung zur Grundlage nähme und für die beiden Extreme die böchste und niederste Summe als Richtschnur aufstellte. Betreffs der Nachbildung von Kunstwerken könnte man, nach dem in Oesterreich geltenden Gebrauche, eine Jury bilden, welche die Größe des verursachten Schadens zu schätzen und die Entschädigungs summe zu bestimmen hätte. Es würde sich hier nicht um eine Ver sammlung von Künstlern handeln, deren Schätzung vielleicht nicht *) Aus dem Journal ,,1<a keopriet« litter. et srtist."
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