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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1855
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- Deutsch
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1855.^ 23kl ohne Beeinträchtigung durch gewisse Künstlereifersucht bleiben würde, sondern vielmehr von Richtern, die ein Factum anzucrkennen, begangene Nachahmung, Beeinträchtigung und Verletzung der Ehre des Urhebers durch eine grobe Nachbildung zu constatiren haben- Zur Erreichung dieses Zweckes ist weniger künstlerischer Geschmack, als ein sicheres und parteiloses Urtheil nothwendig. Die erste unerlaubte Nachbildung könnte mit einfacher Strafe be legt werden, die im Falle der Wiederkehr verdoppelt, und selbst, wie in Spanien, bis zu Gefängniß erhöht werden könnte, wenn man wiederholt zur Strenge des Gesetzes zu greifen hätte. Der in seinen Rechten Verletzte müßte vor den Behörden klag bar werden und seine Klage mit dem Certificate unterstützen, das er zur Zeit der Deponirung seines Buches empfangen hat, und das Zeugniß abgibt, daß er die Formalitäten zur Sicherstellung seiner Rechte erfüllt hat. Die Jnspecroren für den Buchhandel und den Buchdruck/oder die in den verschiedenen Staaten zu diesem Zwecke eingestellten Beamten könnten die Klage anhängig machen, die dann gleichzeitig auf dem Wege der Untersuchung und der Schädcnklage erfolgen könnte- Neben dem Rechte der Autoren, das doch endlich in seiner ganzen Ausdehnung zur siegenden Anerkennung kommen wird, und für welches wir hier den Schutz der Gesetze und das Einschrei ten der Regierungen beanspruchen, sind noch andere eben so ach- tungswerthe, eben so der Aufmerksamkeit würdige Interessen, welche der Gesetzgeber mit Unrecht der Vergessenheit überlassen würde. Ohne Zweifel hat jeder Verfasser das Recht, über sein Werk auf die unbeschränkteste und vollständigste Weise zu verfügen, er kann es einem Verleger ablreten oder seinen Erben hinterlaffen; doch wenn seine Rechtsnachfolger aus Sorglosigkeit, bösem Willen, oder Parteigeist die Herausgabe seiner Werke vernachlässigen oder sic geradezu verweigern, so muß dann das Gesetz, sobald es für eine gewisse Zeit das Eigenthumsrecht Derjenigen, welche dem Schrift steller gefolgt sind, geachtet hat, sie ihres Privilegiums durch ihre eigene Schuld verlustig erklären und eine Art von Verjährung als Folge des Nichtgebrauchs eintrcten lassen. Das Gesetz muß in Wirk lichkeit die Hüterin der öffentlichen und Privatinteressen werden; nur muß es parteilos bleiben und nicht die einen für die andern aufopfern. Das Gesetz läßt dem Landmann die Freiheit, sein Feld nach Willkür zu bestellen und besonders diese oder jene Frucht darauf zu bauen; cs erlaubt ihm aber nickt, seine Erndte zu zerstören und seine Mitmenschen derFülle zu berauben, zu welcher er für sein Theil beitragen soll- DieFrüchte gehören ihm, um sie zu verkaufen, nicht sie zu vernichten- Hat er sic dem Schooßc der Erde durch seine Ar beit und im Schweiße seines Angesichts entlockt, so ist ganz selbst verständlich, daß er sie behält, denn die Natur, diese Quelle alles Guten, gibt ihre Schätze keineswegs, damit sic nutzlos oder vergeudet werden, sondern damit sich alle Menschen daran erfreuen- Es gibt nun auch eine geistige Fülle, Schätze des Geistes, zu denen das Genie beitragen soll. Seine Werke bleiben sein Eigenthum, sind mir einem persönlichen Stempel bezeichnet; aber er hat diese herrli chen Gaben nur empfangen, um sie Allen erreichbar zu machen, sie in der Masse circuliren zu lassen, das Licht zu sein, welches erleuch tet, das man aber nicht unter den Scheffel stellt. Wer dies thut, der entsagt seinem Rechte; dann muß die Gesellschaft dazwischentre ten, um das Licht aus dem Dunkel hervorzuzichen, in dem man cs lassen wollte; in Folge dieser freiwilligen Entsagung macht sie es zu ihrem Eigenthumc und zwar zu einem Eigenthumc, das Allen ge hört und dem allgemeinen Fortschritt nützt. Für Diejenigen also, welche die Pflichten verkennen, welche ihnen das große Gesetz der Gemeinsamkeit der geistigen und physischen Arbeit auferlegt, die cs vernachlässigen, zu dem allgemeinen Wohle beizutragen, welches aus dem gegenseitigen Austausche der Arbeit und Mühwaltung entsteht, stellt das Gesetz eine Frist auf, bezeichnet es eine Zeit, nach deren Verlaus jede Rechtsnachfolge, welche ihre Rechte nicht benutzt hat, derselben verlustig geht, ohne dann gegen Diejenigen klagbar wer den zu können, welche mit ihren Hilfsmitteln und ihrer Betriebsam keit ein vernachlässigtes Werk wieder in Umlauf bringen und eben sosehr dem Rufe des Schriftstellers wie den Interessen deS Publicums nützlich geworden sind. Der Schriftsteller, der Künstler oder deren Rechtsnachfolger, welche nicht selbst ihre Rechte ausüden und doch auch nicht den Wir kungen dieser Verjährung sich aussetzen wollen, können die Rechts- wohlthat der Abtretung (Eession) in Anspruch nehmen. Die Ces- sion besteht bereits in den verschiedenen Staaten zu Gunsten der Landesangehörigen; die literarischen Verträge haben aber, indem sie die Rechte der Schriftsteller von Volk zu Volk zur Anerkennung bringen, der Eession einen neuen Charakter, eine weitere Ausdeh nung verliehen. In jedem Staate kann sie wie bisher, je nach den Gesetzen des Landes, zu Gunsten der Landesangehörigen fort- bestehen; aber, wenn der Verfasser sein Ucbersetzungsrecht*) einem Ausländer abtritt, um es im Auslande zu verwerthen, soll die Ces- sion nach dem Modus geschehen, der im Lande des Abtretenden im Gebrauch ist, oder nach dem des Cessionars? Wäre cs nicht an der Zeit, für diese internationalen Verträge einen gleichförmigen Modus einzuführen, der in allen Ländern Geltung hätte? Das ist abermals eine Bestimmung, die dem allgemeinen Gesetzbuche zum Schutze des literarischen und artistischen Eigenthums einverleibt wer den muß. Wir würden z. B. Vorschlägen, daß man eine Eessions- Erklärung verlangte, welche in die Rolle der abgeliefertcn Pflicht exemplare selbst eingetragen wird und die Entsagung des Schriftstel lers auf sein Eigcnthumsreckt, sowie die Ueberlassung desselben an einen Dritten constatirt, dem eine beglaubigte Abschrift davon zu gestellt werden könnte. Das wäre, wie uns scheint, ein ebenso leichtes als einfaches Mittel, die Uebertragung der Rechte sowohl, wie die Bevollmächtigung des neuen Eigenlhümers festzustellen. Hiermit glauben wir, soweit es in einer so gedrängten Ueber- sicht möglich war, bewiesen zu haben, wie nützlich eine Reform der Gesetzgebung zum Schutze des literarischen und artistischen Eigcn- thums wäre, mit dem Zwecke, sic auf einer bei allen Nationen gleich mäßigen Grundlage aufzurichtcn. Wir können nur die heißesten Wünsche aussprechen, daß ein solcher Gedanke sobald als möglich ins Lebcn trete; doch wenn wir uns nicht sehr täuschen, so dürfte wohl keine Zeit zur Ausführung eines solchen Unternehmens gün stiger und geeigneter sein, als die gegenwärtige. Den Beweis dafür finden wir in der Fürsorge der verschiedenen Regierungen für die von uns verthcidlgtcn Interessen, in den wechselseitigen Verträgen, welche für immer das Recht beschützen und den Betrug achten. Diese gemeinsamen Bemühungen, diese in Kraft gesetzten Verträge, diese den Rechten der Intelligenz fast überall gezollte Huldigung können derHoffnung Raum geben, daß man mit den durch Erfahrung und Ueberlicferunq gebotenen Materialien dahin gelangen werde, eine harmonische Einheit in diese internationale Gesetzgebung ein zuführen, die vielleicht aus verschiedenen Elementen gebildet, deren gemeinsamer Ursprung aber die menschliche Vernunft, die Gerech tigkeit und die Achtung sein wird, welche man den heiligsten und legitimsten Rechten schuldig ist. Scho» wandeln die Völker mit gegenseitiger Uebereinstimmung auf dem Wege des Fortschritts; ihr Schritt wird immer sicherer und schneller, und diese fruchtbringende Einigkeit gibt ver Industrie und den internationalen Beziehungen einen immer mächtiger» Anstoß. *) Es ist bekannt, daß darüber unter den Gelehrten noch gestritten wird. und der Deutsche Buchhandel durch den Bbrsenvorstand in einer Denkschrift vom 14. Mai 1854 dagegen Verwahrung eingelegt hat. D. Red. 332*
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