Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.11.1855
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- 1855-11-26
- Erscheinungsdatum
- 26.11.1855
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- Deutsch
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2129 1855.) Dessau-Köthen, des Herzogs von Anhalt-Bernburg, IJ. Durch!. HH. der Fürsten von Schwarzburg - Gondershausen, von Reuß (ältere und jüngere Linie) auf der andern Seite, von dem Wunsche beseelt, den Wirkungskreis der am 13. Mai 1846 zwischen den ge nannten Majestäten zum gegenseitigen Schutze des Verlagsrechts in Berlin abgeschlossenen Convention zu erweitern, haben beschlos sen, zu diesem Zweck eine ergänzende Convention abzuschließen, und wurden zu deren respectiven Bevollmächtigten 'ernannt: für Ihre Maj. die Königin von Großbritannien und Irland der sehr chren- wcrthe George W- Frederick, Earl of Clarendon (folgen die Titel) und der sehr ehrenwerthe Edward John, Baron Stanley ofAldcrley (folgen die Titel); und für Se. Maj. den König von Preußen sein Gckcimcr Rath und Kammerherr Albert Graf v. Bernstorff (Titel); und haben dieselben nach Austausch ihrer gegenseitigen Vollmachten, > die in gehöriger und gebührender Form befunden wurden, sich über die folgenden Artikel geeinigt und sie zum Abschluß gebracht: Art. 1. Es ist das Uebereinkommen getroffen worden, daß alle Bücher, Drucksachen und Zeichnungen, veröffentlicht im Bereich irgend eines Staats, der keine Verlagsrechtsconvention mit Großbritannien ab geschlossen hat, derselben nicht beiqetreten ist oder derselben später bcitreten dürfte, wenn sie von Preußen, Sachsen, Sachsen-Weimar und den andern oben genannten Staaten ausgeführt werden, für die Zwecke dieser Convention so angeseben werden sollen, als wären sie von dem Lande, in dem sie veröffentlicht wurden, ausgeführt worden. Art. 2. Der Schutz, welcher durch die zwischen den bohen Contrahenten am 13. Mai 1846 abgeschlossene Convention Origi- nalwerken zu Theil geworden ist, wird auf Uebersetzungen ausge dehnt, wobei >edoch ausdrücklich bemerkt werden muß, daß der vor liegende Artikel lediglich beabsichtigt, einem Uebersetzer in Bezug auf seine eigene Uebersetzung Schutz zu gewähren, nicht aber dem ersten Uebersetzer irgend eines andern Werkes das ausschließliche Ueber- setzunqsrccht dieses Werkes zuzucrkennen, ausgenommen in dem Fall und in der Ausdehnung, wie folgender Artikel bestimmt. Art. 3- Der Autor eines in einem der beiden Länder veröffentlichten Werkes soll, wofern er sich das Recht der Uebersetzung vorbekält, bis nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der ersten Veröffent lichung der solcherweise von ihm autorisirten Uebersetzung, in fol genden Fällen zum Schutz gegen die Veröffentlichung jeder andern, von ihm nicht autorisirten Uebersetzung im andern Lande berechtigt sein- Sec. 1. Wenn das Originalwerk drei Monate nach dessen erster Veröffentlichung im andern Lande registrirt und depo- nirt worden ist- Sec- 2. Wenn der Verfasser auf dem Titel blatt seines Werkes seine Absicht kund gemacht hat, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten. Sec. 3. Vorausgesetzt jederzeit, daß mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung binnen einem Jahre nach erfolgter Registrirunq und Deponi- rung des Originals erschienen, und daß das Ganze binnen drei Jahren nach dein Tage dieser Deponirung veröffentlicht worden ist. Sec. 4. Und vorausgesetzt, daß die Veröffentlichung der Ueber setzung in einem der beiden Länder stattgefunden hat, und daß sie gemäß den Stipulationen des Art- 2 der am 13. Mai 1846 abge schlossenen Convention registrirt und deponirt wurde. In Betreff solcher Werke, die in Abteilungen veröffentlicht werden, genügt cs, daß die Erklärung des Autors, sich das Recht der Uebersetzung vor- debalten zu wollen, blos auf dem ersten Theil erscheine. Was jedoch die fünfjährige Periode anbelangt, auf welche in diesem Artikel das ausschließliche Uebersctzungsrecht beschränkt ist, soll jeder Theil als ein besonderes Werk betrachtet, jeder Theil drei Monate nach seiner ersten Veröffentlichung im andern Lande registrirt und deponirt wer den. Art. 4. Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel beziehen sich auch auf die Darstellung dramatischer Werke und musikalischerCom- Positionen, insoweit die Gesetze eines jeden der beiden Länder in die sem Punkte auf zuerst in ihnen dargestellte oder aufgeführte drama tische und musikalische Werke anwendbar sind oder anwendbar sein werden. Um jedocb den Verfasser eines dramatischen Werkes zu einem gesetzmäßigen Schutz gegen Uebersetzungen zu berechtigen, muß eine solche Uebersetzung drei Monate nach der Registricung und Deponi rung des Originals erscheinen. Es muß dabei verstanden sein, daß der im vorliegenden Artikel festgcstellte Schutz nicht die Absicht hat, billige Nachahmungen oder Bearbeitungen dramatischer Werke für die Bühnen von resp. England und Preußen zu verbieten, sondern blos piratenhaften Uebersetzungen Vorbeugen will. Die Frage, ob ein Werk eine Nachabmung oder ein Diebstahl ist, soll in allen Fäl len von den Gerichtshöfen der resp. Länder nach den in ihnen beste henden Gesetzen entschieden werden. Art. 5. Trotz der im Art. 1 der am 13. Mai 1846 und im Art. 2 der gegenwärtigen ergänzenden Convention enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, die aus Zei tungen oder periodischen Schriften eines der beiden Staaten ausge- zogen sind, in den Zeitungen oder periodischen Schriften des andern Staats wieder veröffentlicht oder übersetzt werden, vorausgesetzt, daß die Quelle aus der die Artikel genommen worden sind, angegeben wird. Dessenungeachtet berechtigt diese Erlaubniß nicht zu einer Wiederver- öffentlichung oder Uebersetzung in einem der beiden Staaten von Arti keln aus Zeitungen oder periodischen Schriften des andern Staats, wenn die Verfasser in dem Journal oder der periodischen Schrift, die solchen Artikel zuerst enthielt, in hervorragender Weise angezeigt hat ten, daß sie die Wiederveröffentlichung verbieten. Diese letzte Be stimmung soll jedoch auf Artikel, die eine politische Discussion ent halten, keine Anwendung haben. Art. 6. Gegenwärtige ergänzende Convention soll sobald als möglich nach geschehenem Austausch der bezüglichen Ratificationen (hat am 13. August in London staltge- funden) in Wirksamkeit treten. Der Tag, von welchem angefangen diese Wirksamkeit beginnen soll, wird in jedem der betreffenden Staa ten von der Regierung desselben gebührend im Voraus angezeigt werden, und sollen die Stipulationen blos auf jene Werke Bezug haben , die nach diesem Tage veröffentlicht werden. *) Art. 7. Vor liegende Convention soll dieselbe Dauer wie jene vom 13. Mai 1846 haben. Sie soll ratificirt, und die Ratificationen sollen sobald als thunlich binnen zwei Monaten nach der Unterzeichnung ausgekauscht werden. Urkundlich dessen haben die resp. Bevollmächtigten vorlie gende Convention unterzeichnet und mit ihren Wappensiegeln versehen. Gegeben in London, 14. Juni im Jahre des Herrn 1855. (I.. 8.) Clarendon. (I.. 8.) Stanley of Alderley. (I,. 8.) Bernstorff. Ein wahres Wort zu seiner Zeit. Der in der 13. General-Versammlung der Rhein.-Westph. Buchhändler gestellte Antrag über die immer häufiger vor kommenden Artikel mit 25A> Rabatt, und die kurze Mit theilung darüber (vergl. Börsenblatt vom 29. Oct.) ist ohne Zweifel j auch in weitern Kreisen mit einiger Aufmerksamkeit gelesen worden. Die Sache ist zu wichtig, ist zum Theil eine Lebensfrage für die Sortimenter, weßhalb sie wohl schwerlich bei einer bloßen Besprechung stehen bleiben wird. Da es für die in der General-Versammlung nicht erschienenen Mitglieder und manche andere Herren College» von Interesse und vielleicht von Nutzen sein wird, zu erfahren, in welcher Weise der fragliche Antrag motivirt worden ist, so möge, von verschiedenen Seiten aufgefordert, folgende Ansprache im Bör senblatt eine Stelle finden. *) In England sind die Stipulationen dieser Convention durch Ge- heimeraths-Bcschluß vom 19. Oct. 1855 mit dem darauffolgenden Tage in Kraft getreten, während man in Sachsen der Bekanntmachung noch entgegensicht.
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