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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.11.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-11-28
- Erscheinungsdatum
- 28.11.1855
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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1855.^ 2145 Berechnung jedenfalls nehmen. (Unter allen Umständen konnten oder können die großen Ueberlrägc jetzt so nach Leipzig gelangen, und vielleicht steht's in der nächsten Messe noch besser.) Daher weiter: 6000 Courant per Leipzig müssen mit rund 10,000 Gulden C--M. bezahlt werden. Da hätten wir also das Facit, und es bliebe nur die Gewinn-Rechnung übrig, die sich nach Adam Rees auf 74 Procent stellt. Hält man diesem absonderlichen Resultat, das mir beim ersten Erscheinen selber unglaublich Vorkommen wollte, entgegen, es sei kein Rabatt gerechnet, den der Sortimentshändler geben müsse, so erwiedere ich, wie voriges Jahr: Rabatt ist in Oester reich nicht das Gewöhnliche, sondern das Außergewöhnliche, und was wär's, wenn an den sieben zig durchschnittlich noch fünf ab gingen? Was sagen Sie denn aber nun, mein werthgeschätzccr Freund und Jbre Herren Eollegen am Nesenbach, zu meinem Re sultate? Jst's Ihnen etwa bisher schon bekannt gewesen, oder nicht? — Ich meine nun, Sie und die Herren denken wie ich: „cs wäre recht schön, wenn unsere Eollegen in Oesterreich den Prosit machten, und wir wollten ihnen denselben gerne gönnen, wenn's nur nicht zu unserem, nämlich der Verleger offenbarem Nachtheil aus schlüge." Mancher könnte dabei fragen: wo so? Und da sage ich ihm ganz einfach, jst's nicht etwa ei» Nachtheil, wenn meine Bücher in Oesterreich um25Lhtheurer verkauft und dem Publicum an geboren werden? Meiner Meinung nach ein sehr bedeutender Nach theil, den Andere vor mir schon in diesem und dem Börsenblatte sattsam erwiesen und bewiesen haben. Ich sehe wohl ein, daß es mit viel Jnconvenienzen verknüpft ist, wenn man alle paar Monate die Reduction ändert. Ich meine aber auch, wenn sich der Haupt factor, wie hier, um 20 oder 25 Procent ändert und eine ganze Zeit lang so bleibt, so wär's schon der Mühe werth, wieder dran z gehen. Oder wissen Sie was? wenn die Herren durchaus nicht dran wollen, so gehen wir dran. Aber wie machen? Das scheint mir sehr einfach. Sie erinnern sich mit mir, daß in oem berühmten „österreichischen Eirculäc" vom vorigen Jahr einer der verschiedenen Vorschläge, mit denen man uns erfreute, so lautete: „Bei dem dcr- maligen niederen Coursstandc (zwischen 70 und 80) wäre es wohl von den Verlegern, wenn sie den Saldo voll haben wollten, billig zu erwarten, sie räumten über diese Zeit einen Mehr-Rabatt ein, also 40Lo, respective 33^."— Sollte nun dieser Vorschlag nach jenem Cours bei A gerechtfertigt gewesen sein, so sehe ich nicht ein, warum er cs im andern Fall, d. h- umgekehrt bei B nicht auch sein dürfte, und stelle daher auf: „So lange zu 2 E.-fl. rcducirt wird bei einem Cours von 80—90, so lange wollen wir (Verleger) einen kleinen Theil dieses Ucbcr-Nutzcns auch genießen, und berech nen nach Oesterreich einen geringeren Rabatt, also 25, respective 20 LH." Sollte das unbillig sein? ich glaub's nicht und getraue mir's zu beweisen. Angenommen, der Oesterreichcr erhielte nach unserem obigen Beispiel mit 25 Lo — 4800 ord. 2/^ 20 Li, — 3000 „ „ so nähme er 7800-^ für die anzu schaffenden 6000netto ein. Die letzter» kosten ibm, wie wir sehen, 10,000 fl. C.-M-, seine Einnahme aber ist 15,600 fl., also immer noch ein Gewinn von über fünfzig Procent! und ich wiederhole, dies bei einem Verleger-Rabatt von 25 und 20 LH! lieber diese Seite sollten wir fortan so leicht doch nicht Weggehen. Es nimmt mich nur Wunder, daß sie bisher so gar mit Stillschweigen übergan gen worden. Aber cs geht hier wie so manchmal in der gegenwärti gen Zeit: tritt eine Sache unerwartet in sie herein, so kann sic ge waltigen Rumor machen, es schreit und schreibt Alles über sie; hat sie sich aber festgesetzt, und das kann in sckr kurzer Zeit geschehen sein, so läßt man sie laufen, als ob's von jeher so gewesen und gar nicht anders sein könnte, mag's so ungewöhnlich und widersinnig sein, als es will: „So ging es ewig an diesem Ort, Und wird so gehen ewig fort." Kann ich nun meineslheils cs am wenigsten ändern, so will ich mich doch salvict haben und die Sache zur Sprache bringen; vielleicht zündet's doch da oder dort. Da fällt mir aber noch ein, — nehmen Sie mir's ja nicht übel, mein wcrthgcschätzter Herr Rcdac- teur, — daß Ihr Blatt nicht überall gelesen wird, namentlich nicht in Norddeutschland, dahin ich doch auch ziele, und so möge zum Schluß die Bitte an unser Börsenblatt stehen, es möchte diese Zeilen auch in seine Spalten nehmen. Unparteiisch genug wird cs ja dazu sein. Leben Sie wohl! Wie immer der Ihrige Hermann s-ff. Geschrieben im November 1855. Zur Erläuterung des preuß. Prsßgesctzes. Die Entscheidung des K. Kammergerichts in dem Pcoceß gegen den Buchhändler Schneider hier (s. Nr. 145 d. Bl.), betreffend einen Abdruck der dem Prinzen Napoleon zugeschriebenen Broschüre: De >s conchule <Ie ls gnorro cl'Oeient. lrxpöäition äs Orimee. Kruxelles, ä. klull, hat, was die Zeitungen darüber berichtet, allgemein Er staunen erregt und ist in den hiesigen buchhändlerischen Kreisen nach Lage der Gesetzgebung, ganz abgesehen selbst von den gefährlichen Consequenzcn, mit Recht vielfach angegriffen worden. Schneider hatte bekanntlich einen Theil der von ihm veran stalteten Abdrücke obiger Schrift, unter Entfernung der Firma des hiesigen Druckers und unter Weglassung seiner eigenen Firma, mit der des Verlegers der Original-Ausgabe (Bluff in Brüssel) versehen, um, wie die Zeitungen sagen, „durch dies Manövre das Publicum in den Glauben zu versehen: es kaufe die Original-Ausgabe." Er wurde deswegen unter Anklage gestellt: einmal, weil er eine Schrift verbreitet, auf welcher der Name des Druckers fehle (§ 7. des Preßgesetzes), und dann: weil er auf der Schrift eine wissentlich falsche Angabe des Verlegers (§. 40. des Pr.-G) gemacht habe. Das Stadtgericht sprach ihn auffallender Weise von beiden Vergehen frei; auf Appellation der Staatsan waltschaft verurcheilte ihn das K. Kammergericht wegen ersteren Ver stoßes gegen §. 7. d. Pr.-G-, sprach aber wegen des gegen §-40. das Nichrschuldig aus. Nach den über die Sache geschehenen öffentli chen Miktheilungen wurde letzterer Entscheid — und um diesen han delt es sich — dahin motivirt: der § 40. des Pr -G-, welcher „eine wissentlich falsche Angabe des Verlegers oder Druckers auf einer Schrift" mit Strafe bedroht, könne um deshalb hier nicht angewen- del werden, weil der Angeklagte im Sinne der Gesetzgebung nicht als Verleger anzusekcn sei; denn Verleger sei derjenige, welcher vom Verfasser vertragsmäßig den Vertrieb und oie Verbreitung der Schrift erhalten w. w. Diese Ansicht nun ist entschieden eine nicht richtige und der Gegenstand, um den es sich dabei handelt, greift zu allgemein in ven literarischen Verkehr, als daß sic unangefochten stehen blei ben darf. Verleger einer Druckschrift ist derjenige, der von derselben Ab drücke hat veranstalten lassen; es ist dem Preßgcsetze gegen über ganz gleichgültig, ob diese veranstalteten Abdrücke solche vom Verfasser erworbener Manuscripte sind, oder vom Gesetze gestattete Abbrücke bereits von andern Verlegern unternommener Werke — wie im vorliegenden Falle. Bei letzteren ist der Verleger des Origi nal-Werkes — hier Bluff in Brüssel — doch sicher nicht auch der Verleger des von Schneider hier veranstalteten Adruckes; dieser Ab druck ist — um mit den Worten des §. 7. des Pr.-G- zu reden —
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