Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186201201
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620120
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-20
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sicht die bald 50jährige Existenz eines Campe'schen „Robinson der Aeltcre" negirt! Gehen wir aber etwas gründlicher auf den Gegenstand ein, so finden wir Folgendes: 1821 ist in Nürnberg bei Fr. Eampc erschienen: „Robinson Crusoe des Aclteren wunderbare Schick sale zu Wasser und zu Lande, besonders wahrend seines Aufent haltes auf einer wüsten Insel an der Ostsceküste von Südame rika." 1826 erschien von dem Buche eine neue verbesserte Auf lage. Dies ist der Eampc'scheRobinsondcsHrn. Werl! Hr. Werl hat auf seiner „16. Original-Ausgabe", wie er cs nennt (wann und wo seit 1826 alle diese 14 weiteren Auf lagen erschienen, weiß Hr. Werl sicher — wir nicht!), den Titel des Buches ziemlich vollständig ausgenommen und hat nur — Du lieber Gott! das darf man doch wohl— den früher unten auf dem Titel gedruckten Namen des Verlegers, Friedrich Campe, oben auf den Titel gesetzt, das „Friedrich" fortgelasscn und so ist: Campe, Robinson Crusoe der A e l t e r c entstanden! Wir sprechen hier vor Buchhändlern, und es wäre mehr als naiv, die Frage: warum Hr. Werl den Namen des ursprüngli chen Verlegers seines Robinson's statt unten auf dem Titel, mit Fortlassung der Verlagsstadt und des Vornamens oben auf dem Titel, wo sonst freilich der Name des Verfassers eines Buches zu stehen pflegt, hat drucken lassen, hier irgend weiter zu erörtern; eS wäre das so naiv, wie die Bemerkung in der Werl'- schcn Entgegnung, daß eine Anführung des Vornamens auf dem Titel ihm darum überflüssig erschien, als jeder Bücherkundigc wissen muß: daß der Schulrath Joachim Heinrich Campe keinen Robinson Crusoe den Aelteren geschrieben hat! Wenn auch der Robinson für Kinder geschrieben ist,— die Debatten im Bör senblatt werden doch nicht für Kinder geführt! Nun entdecken wir freilich in der e r st e n Erklärung des Hcn. Werl den so vorübergehend angeführten Satz, daß sein ursprüng lich von Fr. Campe in Nürnberg verlegter Robinson, „wie kri tisch vermuthet worden ist", auch von Fr. Campe ver faßt sei. Wo diese kritische Vermuthung ihren Ursprung hat, wissen wir nicht; sicher nicht bloß in der daran geknüpften Spe kulation des Hrn. Werl, dem die Vermuthung wohl zur Gewiß heit geworden ist, sonst würde er derselben nicht in so bestimmter, merkwürdigerweise mit seinem geschäftlichen Interesse und so gar mit der von ihm angenommenen Separatsirma übereinstim mender Art Ausdruck gegeben haben. Literarisch steht fest, daß Friedrich Campe in Nürnberg, des sen Existenz Hr. Werl wirklich nicht nölhig hat, den Buchhänd lern ins Gedächtuiß zu rufen —mit Schreiber dieses leben un ter uns noch Viele, die ihn persönlich gekannt! —, nur die, auch von ihm verlegten Werke: „Albr. Dürer's Reliquien. 1828" und „Neues Malerlexikon. 1833" geschrieben hat. Daß er auch den von ihm verlegten Robinson Crusoe geschrieben, ist eine, frei lich sehr kritische Vermuthung des Hrn. Werl! Daß die Denunciation der Hrn. Vieweg L Sohn vom Leip ziger Gericht zurückgewiesen, beweist für die Gesichtspunkte, um welche cs sich an dieser Stelle handelt, gar nichts, wenn auch französische Gerichtshöfe in ähnlichen Fällen ganz anders ent schieden haben; ebenso kann uns die Versicherung des Hrn. Werl, über den Gegenstand kein Wort weiter zu verlieren, nicht daran hindern, unserseits auf denselben wohl nochmals zurückzu- kommcn. . Wenn das Capitcl von den „absichtlichen undunabsichtlichen Büchertiteln" in diesen Blättern überhaupt einen Sinn hat, so wird Hr. Werl selbst nicht bestreiten, daß sein Campe'scher Ro binson Crusoe um des bis daher noch nicht bekannten Titels we gen in dieses Capitcl gehört; ob der Titel zu den a b si ch l l i- chcn zu rechnen, d. h. gewählt wurde wegen des wohlgekannlen Joachim Heinrich Campe'schen Robinson, oder zu den unab sichtlichen, weil kritisch vermuthet wird, daß auch ein Campe der Verfasser sei: das mag Jeder im Buchhandel selber entscheiden! Es ist für Cotta's und für das Publicum ein wahres Glück, daß es seither noch keinen Verleger Namens H umb o ld t gege ben; wie leicht konnte die Kritik nicht auf die Vermuthung kom men, daß dieser Humboldt der Verfasser der von ihm verlegten Werke sei, und da bekämen wir vielleicht eine weitere Anzahl Büchertitel, von denen wir nicht wüßten: sind sic absichtliche oder unabsichtliche? Freilich! da liegt ein Werk vor uns: „Meinoircn Ale- xander von Humboldt's. Leipzig 1861, Ernst Schäfer." Wir möchten den Freund, der uns auf dieses Buch aufmerksam gemacht hat, bitten, selber doch zu untersuchen, ob dessen Titel: ein absichtlicher oder unabsichtlicher! Einige Bemerkungen, das preußische Zeitungssteucrgesetz betreffend. I. Das Regulativ zum preußischen Zeitungsstcuergefctze (Börscnbl. 1861. Nr. 143) enthält in §.9. folgende Bestimmung: „Für ganz unabgesetzt gebliebene und für solche Exemplare, welche an öffentliche Behörden ohne Entgelt oder Ersatz des aus gelegten Zeitungsstempels geliefert werden, wird dieberich tig te Steuer erstattet, wenn derAnspruch darauf spätestens acht Tage nach dem Ablauf des Kalender-Vierteljah res, für welches die Steuer erhoben worden ist, bei demStcucc- amte geltend gemacht und vollständig begründet wird." Aus die sem Paragraphen scheint hervorzugehen, daß preußische Zeitun gen nur für das laufende Quartal steuerpflichtig sein sollen; denn es ist nicht gesagt, daß diejenigen Exemplare, auf welche die Steuer zurückgezahlt ist, dem ferneren Vertriebe entzogen blei ben müssen. Wie es mit den außerpreußischen steuerpflichtigen Blättern zu halten sei, wenn ab ge laufe ne Quartale in Preußen cingeführt werden, darüber schweigt das Regulativ. Ist aber die Behauptung richtig, daß das Gesetz vom 29. Juni 1861 keine Verschärfung, sondern im Gcgentheil eine Milderung des alten Gesetzes bezwecke, so dürfte der genannte Paragraph des Regulativs auch zu Gunsten der außervreußischcn Blätter zu inlerprctiren sein, in der Weise, daß abgelaufene Quartale derselben von der Steuer nicht weiter berührt werden. Es ist zu wünschen, daß jeder Zweifel in dieser Frage durch officieUcn Auf schluß beseitigt werde. Schon Mancher hat seine eigene Ausle gung eines Gesetzes lheuer bezahlen müssen, wenn die Behörde oder der Richter anderer Meinung war. II. Der tz. 10. des Regulativs, wonach ausländische steuer pflichtige Blätter nur im Wege der Post oder durch besondere Boten vom Auslande bezogen werden dürfen, widerspricht theil- weise dem preußischen Gesetze über das Postwesen. Das Gesetz vom 21. Mai 1860 §. 3. enthält die Bestimmung: „Der Post zwang für Zeitungen und Anzeigeblättcr wird auf Zeitungen politischen Inhalts beschränkt." Das Regulativ zieht aber auch die Anzeigeblätter, weil sic steuerpflichtig sind, ins Bereich des Postzwanges. Mich dünkt, jener §. 10. des Regulativs hätte füglich ganz Wegfällen können. *) Politische Zeitungen werden *) Der §. 10. scheint den Zweck zu haben, die Controie zu erleich tern- Es ist aber schwer einzusehen, wie dies geschehen soll, ohne vexa- torische Maßregeln damit zu verbinden. Auf welchem Wege ein steuer pflichtiges Blatt bezogen wird, kann ja vollkommen gleichgültig sein, wenn nur die Steuer bezahlt wird. Warum will man ohne Noth neue
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder