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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.06.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-06-16
- Erscheinungsdatum
- 16.06.1862
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- Deutsch
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es in unserer Sprache nachzubilden, gewiß nur eine Uebcrsctzung unfertigen lassen, gewiß wird er sich nicht selbst Eoncurrcnz machen durch Veröffentlichung mehrerer. Wir werden also nur Eine Ucbcrsetzung von einem fremden Meisterwerke haben, und sic wird unfehlbar schlecht sein: denn der Verleger, der zuerst das in Frage stehende Uebcrsetzungsrccht, dann das Honorar für die Ucbersctzung selbst zu zahlen hat, wird dieselbe, man kann dessen sicher sein, wenn er keine Eoncurrcnz zu fürchten hat, für einen so geringen Preis, als möglich ist, anfcrtigcn lassen. „Angenommen, daß ein anderer Verleger ein Mann von Geschmack ist, und daß er sich selber für das in Frage stehende Werk intcrcssirt, so wird er einen guten Uebcrsetzcr für dasselbe suchen — aber wohlverstanden, immer nur Einen; d. h. eine einzige Ucbersctzung, selbst von einem talentvollen Manne ge macht, wird immer eine mangelhafte Ucbcrsetzung sein, weil eine gute nur nach anderen, die ihr vorausgegangcn, gemacht werden kann. Wenn das Decket vom 28. März 1852 stets cxisiirt hätte, so würden wir nur eine einzige Ucbcrsetzung von Homer, Virgil, Shakspcarc, Dante, Milton, Don Quixote und zwar eine man gelhafte haben. Das ist nun dcrZustand, in den wir mir neueren Meisterwerken in einer fremden Sprache gcrathcn, wenn jenes Dccret nicht geändert wird." Man wird hieraus ersehen, wie das geistige Eigenthums- recht, in zu individueller Form gefaßt, wieder zum Ucbersetzungs- monopol wird und zu einer Ungerechtigkeit gegen das Talent, gegen das Publicum führt. Ein talentvoller Mensch, der sich viel leicht aus reiner Liebe zu des fremden Dichters Werke in das selbe geistig vertieft hat, und alle Mühe aufwcndet, dasselbe treu und im ganzen Umfange in seiner Muttersprache wieder zu geben, darf diese Ucbcrsetzung nicht veröffentlichen, weil eine vielleicht oberflächliche, schlechte Industrie - Arbeit bereits das Monopol hak, gelesen werden zu müssen. Wir haben in diesen Blättern auch bereits vielfach auf das Widersinnige und Nachtheilige solcher gesetzlichen Bestimmungen über das Recht der Autoren auf die Ucbcrsetzung ihrer Werke in fremde Sprachen aufmerk sam gemacht. Hr. Eharpcntier beklagt diesen Zustand in Bezug auf die französische Literatur auf das bitterste. Dieselbe habe fremden Einfluß, fremde Ideen dringend nöthig; nur dadurch, daß der selbe vor längerer Zeit so umfangreich gewesen, habe sich Frank reich aufs neue befruchtet. „Frankreich wuchs moralisch und die allgemeine Eivilisalion erweiterte sich. Heutzutage wird der französische Geist, jeinge- pfcrcht wie der chinesische, steril. Kunst, Literatur werden jeden Tag schwächer und eilen dem Verfalle zu. Einige wenige Män ner, die letzten Vertreter der großen geistigen Bewegung, die vor etwa 30 Jahren in Frankreich unter der Einwirkung der fremden Literaturen vor sich ging, halten sich noch wacker aufrecht, aber fast isolirt und von dem Stillschweigen einge schüchtert, das um sic herrscht. Kein einziges wirklich bedeuten des und originales Werk kommt zum Vorschein. „Der einzige Literaturzweig, der in Frankreich noch nicht verfallen, ist die Kritik, weil sic am wenigsten schöpferische Kraft bedarf und auch weil die deutsche Gelehrsamkeit und Philosophie ihr bis dahin unbekannte Tiefen aufgcdeckt hat." In einem weiteren Abschnitte wird über dieWirkungen und Gefahren der perpetuirlichcn Dauer des Verlagsrechts gehandelt und behauptet, daß der Autor durch sie keinen Centime gewinnen würde. Die Schriftsteller, welche sie heutzutage mit so viel Eifer vcrtheidiglen, ließen sich von einer Fata Morgana täuschen. Einen bedeutenden Theil des noch Folgenden nimmt diePo- lemik gegen den Verleger Hetze! und das System desselben ein, welches ein absolutes Eigenthumsrcchl der Schriftsteller ancrken. nen will. Ebenso werden die Ansichten eines andern Verlegers on §rc>8, Hachctte, kritisirt und viele Einzelnheitcn des französi schen Buchhandels besprochen, die für den Geschäftsmann viel fach interessant sein mögen, auf die wir hier aber nicht nakcr cin- gehcn können. Angcfügt ist ein Schlußwort und ein Vorschlag zu einem Gesetzentwurf, der auf dem fünfzigjährigen Termine beruht, welchen man zu Brüssel für gut befunden -— nämlich vom Tode des Verfassers an gerechnet. Er handelt vom Rechte der Autoren, den nachgelassenen Werken, den Uebcrsctzungcn (die frcigegebcn werden, wenn der fremde Verfasser nach zwei Jahren eine französische Ucbersctzung nicht veranlaßt hat), dem Nach drucke und dem Gcschworncngericht über Nachdruck. Das Büchelchen von Firmin Didot „Bemerkungen, der Commission für literarisches und künstlerisches Eigcnthum ein- gercicht," ist weniger eingehend in die Sache, und behandelt die Frage mehr vom positiven Standpunkte des Geschäfts. Didot prüft die Frage kurz unter drei Gesichtspunkten: 1) zeitlich begrenztes Eigenthum, 2) stetes, zumVortheilc der Familien monopolisirtcs Eigcn thum, 3) stetes Eigcnthum mit freier Eoncurrcnz verbunden. Das zeitlich begrenzte Eigcnthum hat zwei Systeme; ein System s. bestimmt durch den Tod des Verfassers, b. durch das Datum der ersten Veröffentlichung. Erstcrcs ist das praktischere. Man hat die Termine nach den einzelnen Gesetzgebungen von fünf Jahren an bis 50 Jahre; 5 Jahre Ehili; 7 England; 10 Brasilien, Mexico; 12 Kirchen staat; 14 Venezuela; 15 Sardinien; 20 Belgien, Holland, Schweden; 30 Frankreich, Preußen Oesterreich, Dänemark, Portugal, dreißig deutsche Staaten; 50 Spanien und Rußland. Das zweite System ist angenommen in Griechenland (15 Jahre von der ersten Veröffentlichung an), in den Vereinigten Staaten (28 Jahre, mit Verlängerung auf 42 Jahre beim Leben des Autors), in der Schweiz (dreißig Jahre im Fall, wenn cs der Autor nicht überlebt; sonst aber lebenslänglich), inEngland (42 Jahre von der ersten Veröffentlichung an, 7 Jahre nach des Verf. Tode). Auch Hr. Didot erkennt das literarische Eigenthum als ein absonderliches, 8uj§enori8 an, auf das man nicht dieDcsinitionen des gewöhnlichen materiellen Eigcnthumsrechtes anwcnden dürfe. Wollte man consequcnt sein, so müßte man ein solches literari sches „Eigenthumsrecht" vererben lassen, wie jedes andere, und, um die richtige Erbfolge zu sichern, Majorate mir dem Vorrechte der Erstgeburt schaffen. So kann cs kommen, daß in zweihun dert Jahren das Eigenthumsrecht an die Werke eines berühmten Dichters hundert und mehr Personen angehörte, die alle ein Wort bei der Veröffentlichung, bei einer neuen Ausgabe mit zu sprechen haben würden. Welche Streitigkeiten, welche Prozesse wären da möglich! Hier erfahren wir endlich auch Näheres über das „Systems kletrvl", das charakterisier wird als „stetes Eigenthum, combinirt mit der freien Eoncurrcnz". — Es läuft auf eine Versteuerung jedes Abdruckes an die Erben hinaus. Fünf Jahre nach dem Tode eines Autors soll sein Buch dem Publicum ganz anheim- fallen; jeder Verleger, der es dann drucken will, meldet bei einem eigens dazu eingerichteten Central-Buceau zu Paris die Zahl der Exemplare, die er abziehen lassen will, an; von denselben zahlt er dann eine Abfindung von 2 bis 3 Proccnt zum Besten der bc- theiligten Erben. Hr. Didot spricht sich über diesen Plan weit günstiger aus,
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