Erscheint außer Sonntags täglich. — BiS Abends 7 Uhr eingehende Anjei- gen kommen in der zweitnächsten Nummer zur Aufnahme. für den Beitrage für da- Börsenblatt find.an die Nedaction. — Anzet. gen aber'an dteEzpeditivn desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des BörsenvercinS der Deutschen Buchhändler. 105. Leipzig, Freitag den 8. Mai. 1868. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Hiermit wird in Erinnerung gebracht, daß bei den Meßzahlungen nur klingend Courant oder königl. sächsische und königl. preußische Kassenanweisungen, auch Roten der Leipziger und der Sächsischen Bank, sowie Banknoten von zehn Thalern und darüber derjenigen Geldinstitute, welche Einlösungsstelle» in Leipzig errichtet haben, zulässig sind. Die erwähnten Geldinstitute sind: 1) die Weimarische Bank, 2) die Privatbank zu Gotha, 3) die Geraer Bank, 4) die Lübecker Commcrzbank. Anderweitiges Papiergeld in Zahlung anzunchmcn ist Niemand verpflichtet. Leipzig, den 7. Mai 1868. Der Vorstand des Görsenvereins der Deutschen Guchhändler. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Bekanntmachung. Um bei den Abrechnungen auf der Börse die gehörige Ordnung wahrzunehmen, wird wiederholt bekannt gemacht, daß Jeder, welcher im Auftrag einer Firma auf der Börse abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Cvm- missionär bescheinigt, beim Archivar cinzureichcn hat, von denen das eine Exemplar abgestempclt zurückgegeben, das andere zu den Acten genommen wird, und verpflichtet ist, Demjenigen, der ihm Zahlungen zu leisten hat, seine Vollmacht vorzuzeigen. Die Unterschrift der Vollmacht muß vom hiesigen Kommissionär beglaubigt und die Vollmacht beim Archivariat abge stempclt sein. Leipzig, den 7. Mai 1868. Der Vorstand des Görsenvereins der Deutschen Guchhändler. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Bekanntmachung. Wir machen besonders darauf aufmerksam, daß (nach Statut §. 4. Nr. 4) nur Börsenmitgliedcr Geschäfte auf unserer Börse besorgen dürfen. Leipzig, den 7. Mai 1868. Der Vorstand des Görsenvereins -er Deutschen Guchhändler. Julius Springer. E. F. Thienemann. Franz Wagner. Bekanntmachung. In Gemäßheit §. 13. III. der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, vom 22. Februar 1844 wird hierdurch bekannt gemacht, daß im Monat April dieses Jahres folgende Einträge in die hiesige Bücherrolle bewirkt worden sind: Fünfuuddreißigster Jahrgang. auf Grund Abschn. III. der Verordnung vom 22. Februar 1844: I. auf Antrag der Buchhandlung F. A. Brockhaus zu Leipzig das am 18. Februar 1868 in deren Verlag erschienene Werk unter dem Titel: Die Kricgsfcuerwaffen der Gegenwart. Ihr Entstehen und ihr Einfluß auf die Taktik der Infanterie, Artillerie und Rei- 184