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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.11.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-11-27
- Erscheinungsdatum
- 27.11.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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5434 Amtlicher Theil. LS 274, 27. November. Anregung eine für die Geschäftswelt sehr wichtige Frage be- ! treffe, haben wir mit Genugthuung Kenntniß genommen, glauben jedoch, daß die weiteren Ausführungen des Schreibens nicht allenthalben als zutreffend zu erachten sind. Denn tz. 69. Abs. 3. der Oesterr. Conc.-Ordg. vom 1. Januar 1869 schreibt vor: „Die Eröffnung des Concurses kann auch in anderen Ländern und selbst im Auslande durch die Zeitungsblätter bekannt gemacht werden, wenn zu vermuthen ist, daß sich daselbst Gläubiger aushalten oder daß sich Vermögen des Verschuldeten daselbst befinde." Und noch bestimmter drückt sich das Ungarische Concurs- gesetz von 1881 aus (vergl. Zsögöd, Ungarisches Concursgesetz. Budapest 1881, Verlag von Moritz Rüth), welches in tz. 90. Abs. 2. festsetzt: „Die Kundmachung ist außerdem dreimal in das Amtsblatt, und, sofern vermuthet werden kann, daß der Gemeinschuldner auch im Auslande Gläubiger hat, je nach Umständen auch in ausländische Zeitungen einzurücken. In Betreff der unverzüg lichen Verlautbarung der Kundmachung hat das Gericht von Amts wegen zu verfügen." Nach der deutschen Concursordnung werden die Rechte aus ländischer Gläubiger an dem Vermögen des Gemeinschuldners durch die Bestimmungen in K. 103. Abs. 2. und 3. gewahrt, wo nach die Bekanntmachungen über die Formel des Eröffnungs beschlusses, den offenen Arrest, die Anmeldefrist und den Termin unbeschadet der Vorschriften des Z. 68. Abs. 1. auszugsweise in den deutschen Reichsanzeiger einzurücken ist und außer dem an die ihrem Wohnorte nach bekannten Gläubiger und Schuldner des Gemeinschuldners besondere Zu stellung erfolgt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle diese Bestimmungen nur instructioneller Natur sind; die stricte Befolgung derselben Seitens der Concursgerichte allein aber vermag es zu bewirken, daß der dem Concursorte fernwohnende Gläubiger vor Nach theilen aus unverschuldeter Versäumniß geschützt wird. Die hier in Frage stehenden Interessen deutscher Buch händler würden am besten gewahrt werden, wenn die Concurs gerichte Oesterreich-Ungarns etwaige in ihren Bezirken vorkommende Concurs-Eröffnungen über buchhändlerische Firmen in unserem schon vorher erwähnten Organe, dem Börsenblatt für den deutschen Buchhandel, welches von allen derartigen Blättern sich der weitesten Verbreitung ersreut, bekannt machen wollten. Sollte dies nicht zu erreichen sein, so würde unseres Erachtens wenigstens das auszugsweise Einrücken der betr. Bekanntmachung in dem deutschen Reichsanzeiger anzustreben sein. Mit der ergebensten Bitte, Das Auswärtige Amt wolle die vorgetragene Angelegenheit geneigtest in Erwägung ziehen und zum Zwecke der Herbei führung einerunseren Wünschen und Anschauungen entsprechenden Aenderung des von den Oesterreich-Ungarischen Concursgerichten beobachteten und im Vorstehenden näher dargelegten Verfahrens Verhandlungen mit der k. k. Oesterreichisch-Ungarischen Regierung anknüpfen, verharren wir ^ größter Ehrerbietung Leipzig, am 24. April 1883. Der Vorstan des Dörsenvereins -er Deutschen Äuchhün-ler. A. Kröner. E. Morgenstern. H. Haessel. H. curse, welche in Oesterreich-Ungarn eröffnet werden, ergebenst, daß die Angelegenheit dem Auswärtigen Amte bereits bekannt geworden ist, indem das Kaiserliche General - Consulat zu Budapestseiner Zeit über die demselben zugegangene Vorstellung des Vorstandes hierher berichtet hat. Es hat dies Veranlassung gegeben, in eine nähere Erörterung der Sache einzutreten. Indem ich bemerke, daß die Angelegenheit noch nicht zum Abschluß gelangt ist, behalte ich mir weitere Mittheilung vor. In Vertretung des Reichskanzlers. Hatzfeldt. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. III. Auswärtiges Amt. Berlin, den 25. October 1883. Im Verfolg meines Schreibens vom 10. Mai d. I., betr. die Bekanntmachung buchhändlerischer Concurse, welche in Oesterreich- Ungarn eröffnet werden, lasse ich dem Vorstande beifolgend je eine Abschrift der von den Justizministerien in Wien und Budapest unterm 2. April und bezw. 12. Juli d. I. an die unterstehenden Gerichte ergangenen Weisungen zur gefälligen Kenntnißnahme er gebenst zugehen. An den Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Der Reichskanzler. Im Aufträge Busch. IV. Erlaß des f. k. Justizministeriums vom 2. April 1863 Z. 4945 an sämmtliche k. k. Oberlandesgerichte. Die kais. Deutsche Botschaft hat den Wunsch ausgesprochen, es möge die Eröffnung buchhändlerischer Concurse in Oesterreich- Ungarn, sobald zu vermuthen ist, daß sich in Deutschland Gläubiger aufhalten, oder daß sich dort Vermögen des Gemeinschuldners be finde, auch in dem in Leipzig erscheinenden „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel" veröffentlicht werden. Da diese Bekanntmachung mit Rücksicht auf die eigenthüm- liche Gestaltung des Geschäftsverkehrs der deutschen Verleger mit den Sortiment-Buchhändlern sowohl im Interesse der deutschen als der in Oesterreich-Ungarn wohnenden Bctheiligten gelegen erscheint, so wird das k. k. Oberlandesgericht im Hinblick auf den Z. 69. alinoa 3. der Concursordnung vom 25. December 1868 R.-G.-Bl. Nr 1 vom Jahre 1869 ersucht, das Geeignete zu veranlassen, daß von Seite der unterstehenden Gerichtshöfe dem Wunsche der kais. Deut schen Botschaft Rechnung getragen werde. V. Uebersetzung aus dem Ungarischen. Verordnung an sämmtliche königl. Gerichtshöfe erster Instanz. Auswärtiges Amt. Berlin, den 10. Mai 1883. Dem Vorstande erwidere ich auf die gefällige Eingabe vom 24. v. Mts., betreffend die Bekanntmachung buchhändlerischer Con- Die kaiserl. Deutsche Botschaft in Wien hat den Wunsch aus gedrückt, daß die Eröffnung der Concurse gegen die in der oester- reichisch - ungarischen Monarchie domicilirenden Buchhändler, so bald zu vermuthen ist, daß der Gemeinschuldner im Deutschen
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