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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1855
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1855.^ 2079 Dogel'sche VerlagShandl. in Landshut. 8758. Allioli, I. F. v., ausführliche Anmerkungen zur Heil. Schrift d. Alten u. Neue» Testamentes. 2. Lsg. Lex.-8. Geh. ^ Voll in Leipzig. 8750. IHrcrtius, O , pIiLrmLleologiscli-medicln. Ktudisn üb. den Hank. 8r. 8. 1856. 6ek. ' 12 ^ Weitmanii'schc Buch!,, in Vcrli». 8760. Lckoernniill, 6. , xriecbiscbs Kltertbüiner. 1. Ud. gr. 8. 6eb- * 1 6 K-s O. Wignnd in Leipzig. 8761. Eucyklopädic, allgemeine, f. Kauflcute, Fabrikanten u. Gewerb- treibcnde. 12. Aust. Hrsg. v. C. Noback u. F. Roback. l. Lfg. gr. 4. Geh. * t/z ^ N i ch t a in t l OfficielleS Gutachten über das Verfahren in dem über das Vermögen des Buchhändlers O. Labuskc in Hameln verhängten Concurse. Abgegeben am 11. Novbr. 1855 von Fr. Brecke in Hannover. Herrn Obergcrichtsanwalt Jacobsen II. in Hameln. In Nachfolgendem habe ich die Ehre, die im deutschen Buch handel usancemäßigen Grundzügc genauer zu bezeichnen, wonach auch die Labuske'sche Concursmassc zu sichten und zu regeln ich hierdurch unmaßgeblich vorzuschlagcn mir erlaube. Wenn, lt. Anlage (Börsenblatt 1847. Nr- 60), ein bestimmt formulirter Contract die Haftpflicht des Sortiments-Buchhändlers gegenüber dem Verleger (Commissionsgeber) bindender macht, so war und ist es doch allgemeiner Gebrauch, daß die selbstverständ- liche Haftpflicht des Sortiments-Händlers nur im Falle der unab wendbaren Gewalt eine bedingte werden kann; in jedcin andern Faste aber bleibt dem Verleger das Recht der unbedingten Forde rung. — Der Labuske'sche Concurs dürfte nun nach den allgemei nen Rcchtsbegriffen nicht unter dem Einflüsse der unabwendbaren Gewalt angenommen werden; den Verlegern bleibt also hiernach entschieden das Recht der u n b cdin g te n Forderung, wovon jeder Betreffende in dem gerichtsscitig anberaumten Termine Gebrauch machen kann. Der Verleger, als Eigenthümec seiner Waarc, bestimmt die Bedingungen, welche für den Sortiments-Buchhändler bindend sind. Wenn ein Commissionsartikel, gleichviel ob verlangt oder unverlangt, vom Verleger an den Sortimenter gesandt wird, so hat letzterer das Recht, die Commissionswaare zu einer vom Verleger zu bestim menden Zeit als unverkauft entweder zu remittiren, oder dem Ver leger zur anderweitcn Disposition zu stellen; in jedem dritten Faste wird der Sortimenter Eigenthümec der Eommissionswaare und ist verpflichtet wie verbunden, an den VerlcgcrZahlung dafür zu leisten; woncben cs dem letztem gleichgültig sein muß, ob der Sortimenter die Commissionswaare wirklich und an wen verkauft, ob er bereits Zahlung dafür empfangen hat, oder ob die Commissionswaare zur Nachfrage des Publicums auf dem Lager des Sortimenters verblei ben soll. — Der Sortimenter hat neben dem Delcrcdere auch das Recht, über die Commissionswaare innerhalb der vom Verle ger bestimmten Grenzen frei zu verfügen; in keinem Faste kann aber dem Verleger direct eine Gefahr aus dem Crcdite er wachsen, welchen der Sortimenter seinen Kunden nach Gutdünken gewährt. Theiks nach den Handlungsbüchern, und andern Theils nach den jeder Lüchersendung vom Verleger beigcfügten Facturcn, muß nun durch einen Sachverständigen ermittelt werden: 1) welche von den noch vorrächigen Büchern in der Ostermesse 1855 durch Labuskc den Verlegern zur Disposition gestellt; und 2) welche Bücher im laufenden Jahre 1855 dem Lab.uske als Commisflonsgut anvertraut sind- ich er Th eil. Die unter diese beiden Rubriken fallenden Vorräthc müssen den Verlegern als ihr Eigenthum ausgcantwortet werden, und sind in keinem Falle zur Masse zu rechnen. Nach Beendigung dieser Vorarbeit lassen sich die verschiedenen Conti erst sicher abschlicßcn und hiernach ein genauer Status über die ganze Masse feststcllen. Ihre Frage 1. „Ist im Zweifel, Alles, was ein Sortiments-Buchhändler „von Verlegern zum Verkaufe bezieht, so lange es nicht aus drücklich fest bestellt ist, als Commissions-Gut zu betrachten? muß ich nach obiger Darlegung entschieden mit „Ja" beantworten. Ihre Frage 2. „HörldicseEigenschaft des bloßen Commissions-Gutes nicht „wenigstens auf, wenn bei der nächstfolgenden Leipziger „Ostermcsse die Bücher nicht remitlirt werden, oder wenn hier „nicht wenigstens ausdrücklich angegeben wird, daß sic noch „weiter auf Commission behalten werden sollen? muß ich ebenfalls mit „Ja" beantworten; denn der Sortimenter übernimmt mit seinem Stillschweigen die Commissionswaare in sein Eigenlhum. Ihre Frage 3. „Aus dem Begriffe von Commissionsgut scheint mir eigent lich nothwendig zu folgen, daß der Commissionsgeber, wenn „der Sortiments-Händler, ohne daß sich ihm dabei ein Ver schulden vorwerfen läßt, creditirt hat, auch die Gefahr der „betreff. Forderung zu tragen haben würde- — Nach mci- „nen bisherigen Erfahrungen ist dieses aber dennoch bei den „Buchhändlern ganz anders. Bin ich nun aber etwa doch hin sichtlich dieser Annahme im Jrrthume, oder wie ist cs zu „erklären, daß ein Sortiments-Händler der fraglichen Art „dennoch die Gefahr auch von solchen Ausständcn zu tragen „hat? findet in dem allgemeinen Theile der obigen Darlegung ihre volle Erledigung. — Eine billige Rücksicht erlaube ich mir Ihnen schließlich noch recht dringend zu empfehlen. — Da die Mehrzahl der über ganz Deutschland zerstreut wohnenden Verleger unsere hannoverschen of- sicicllcn Zeitungen und Anzeigen nicht zu Gesicht bekommt, ihnen also die Anmeldepflicht zum 1. Deccmber d. I. gänzlich unbekannt geblieben sein wird, so würde cs sich empfehlen, wenn Sic einen anderweitcn Termin (vielleicht zu Ende Januar 1856) beantragen und dafür sorgen, daß die betreff. Annonce vor Allem auch in dem Buchhändlec-Börsenblatte abgedruckt würde rc. Indem ich das obige Gutachten zur Kenntniß der betreff. Her ren Verleger bringe, mache ich ausdrücklich darauf aufmerksam, daß etwaige Forderungen, um sich vor Nachtheil zu bewahren, jeden Falls 30 l*
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