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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1855
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1855-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1855
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- Deutsch
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2080 145 bis zum 1. Dccember d. I. angemcldct werden müssen. — Zu A wallen empfehle ich Obcrgcrichtsanwalt vr. Curl Stöver und O b gerichksanwalc Jul. Hoppe in Hameln- Fr. Brccke. Zur Eiitschel'diilig des Prcuß. Geh. ObcrtribunalS i» Nr. 142 d. Bl. Die Nr. 142 des Börsenblattes bringt aus einer Berliner Zei tung den Bericht über eine Entscheidung des Obertribunals, der eine Wichtigkeit beigelcgt wird, als ob von jetzt an erst die Autoren- und Verlegerrechtc geregelt wären. Diese Entscheidung, vorausgesetzt daß sie corccct wiedergegcben, ist weder wichtig noch neu, sondern eher nichtssagend, weil der darin ausgesprochene Grundsatz längst schärfer formulirt worden ist, und man nicht einmal daraus erfahren kann, ob in dem fraglichen Falle der Verleger ein Unrecht begangen hat oder nicht, da derselbe sehr leicht ein „berechtigter" sein kann. Es ist für unsre Zeit der Rechtsbegriffsverwirrungen bezeichnend, daß über ein Verhältniß, welches so einfach als möglich ist, so verschiedene Urtheile gefällt werden konnten. Hat der Verleger ein Manuskript ein für allemal gekauft, so kann er damit machen, was er will; hat er dagegen nur für eine bestimmte Auflage contrahict, so darf er natürlich das Buch ohne Zustimmung des Autors nicht wieder drucken. Wir müsse» die Annahme mit aller Entschiedenheit zurück weisen, als ob der deutsche Buchhandel „die Ansicht getheilt hätte, „daß der Verleger an seinen eigenen Verlagsartikeln einen Nach druck nicht begehen könne, daß es ihm also gestattet sei, ohne und „selbst gegen den Willen des Autors eine Schrift von Neuem ab- „druckcn zu lassen und zu verkaufen" — wenn er das Recht dazu nicht ausdrücklich entweder von Haus aus oder neuerdings erwor ben hat- Es wird selten oder nie die Uebernahme eines Manuskriptes unter so unbestimmten Formen erfolgen, daß es zweifelhaft bleibt, wie weit das Recht des Käufers und Verlegers an dasselbe geht, und auch für solche Fälle haben wir die allgemein gültige Bestimmung, daß dann nur die erste Auflage verstanden sein kann. Hat aber der Verleger ein Manuskript ein für allemal gekauft, so können ihn alle Entscheidungen eines Gerichtshofes nicht hindern, dasselbe zu drucken, wie und so oft er will. 11. 5V. An»i. Die betreffende Mitthcilung ist uns von zwei angesehenen Seiten gleichzeitig übersendet worden, und dürfte schon hierdurch die Aufnahme gerechtfertigt erscheinen. Allein auch von diesem Grunde abgesehen, ist es unmöglich, die Frage für so zweifellos anzusehcn, wie K. >V. dieselbe ansieht, wenn sie von zwei preußischen Gerichts höfen im entgegengesetzten Sinne entschieden ist. In Sachsen sind allerdings durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 die Verhältnisse zwischen dem Schriftsteller und dem Verleger mit aus reichender Bestimmtheit geregelt. Das preußische Gesetz vom 17. Juni 1837 enthält jedoch keine ähnliche Vorschriften, und die neuerdings aus gestellte Ansicht, daß durch §. I. die Bestimmungen des Landrechts über den Unterschied zwischen Auflagen, welche dem Verleger, wo nichts ausgemacht ist, in unveränderter Form gestattet sind, und Ausgaben, welche nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Autors veranstaltet werden dürfen, beruht, wenigstens unsers Wissens, nur auf einer Fol gerung und ist zur Zeit weder durch eine authentische Erklärung noch durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden. Wäre dieses Er- gebniß durch die fragliche Entscheidung des Geh. Obertribunals erzielt worden, so würde dieselbe allerdings von großer Bedeutung sein. In jedem Falle werden wir bemüht sein, uns das Erkenntniß des Geh. Obcrtribunals zu verschaffen, um uns über die Streitfrage näher zu unterrichten. D. Red. Aus Berlin. — Den 14. November 1855 — Vom königl. Kammergerichtc wurde unlängst eine für die buchhändlcrische Welt höchst wichtige Entscheidung gefällt. Un mittelbar nach dem Erscheinen der Broschüre: „De Is eonäuite äe In xuerre ä'Orient, expeäition äs Orimee. Alemoire aäresse au Gou vernement äs 8. AI. I'Lmpereur blapoleon III., psr n» oillvier xenürsl. Läition aulorisee pour >a IlelKigue, I'^IIemsAms et I'^nxleterre. Lruxelles, ljlsff eto.", im Februar vorigen Jahres, ließ der Buch händler Schneider Hierselbst durch den hiesigen Buchdrucker Büxen stein 800 Exemplare dieser Schrift unter gleichem Titel, jedoch mit Angabe der Firma: „F. Schneider u. Eo." drucken und 400 Exem plare , unter Weglassung der eigenen Firma mit der des Verlegers der Original-Ausgabe versehen. Einige Exemplare legte er in seiner Buchhandlung aus und verkaufte sic, nachdem er vorher das letzte Blatt derselben, auf welchem Büxenstcin als Drucker genannt war, abgetrennt hatte. Ec wurde wegen Preßvergehens angeklagt, das Stadtgericht sprach ihn aber frei, weil in dem der Ortspolizeibehörde vorgelegten Pflichtexemplar der Name des Verlegers und Druckers sich befunden habe und erst nachher von dem Angeklagten der Vermerk entfernt worden sei. Der Angeklagte habe durch das Manöver das Publicum täuschen und dasselbe in den Glauben versetzen wollen, daß cs die Original-Ausgabe kaufe, was aber im Preßgesetze nicht verpönt sei. Auch die zweite Beschuldigung der Anklage, wonach der Angeklagte sich eines Verstoßes gegen §. 40. des Preßgesetzcs schuldig gemacht haben sollte, weil der Name und Wohnort des Ver legers in der fraglichen Broschüre falsch angegeben worden sei, hielt das Stadtgericht nicht für begründet, weil es sich hier um einen nicht strafbaren Nachdruck handele. Die StaatS-Anwaltschaft appellirte und das Kammergericht verurtheilte den Angeklagten zu einer Geld buße von lOThalcc, cvent. 7 Tagen Gcfängniß. Der Gerichtshof führte aus, daß §. 7. des Preßgesetzcs bestimme, daß auf jeder Druckschrift der Name und Wohnort des Druckers genannt sein soll, und §. 8. ibiä. verordne, daß Druckschriften, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, nicht Verb reitet werden dürfen. Der Zweck die ser Vorschrift sei, daß, falls die Schrift strafrechtlich verfolgt werden sollte, dieselbe selbst den Nachweis der verantwortlichen Person füh ren müsse, denn die Hinterlegung eines Exemplarcs bei der Polizei sichere diesen Zweck nur bis zur Ausgabe oder Versendung. Die auSgcgebene Schrift müsse überall, wohin sic versendet werde, den gesetzlichen Vermerk mitnehmcn. Hinsichtlich des zweiten Punktes der Anklage wurde indessen die Appellation der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, da §. 40. des Preßgesctzes nicht angewcndet werden könne, weil der Angeklagte im Sinne der bestehenden Gesetzgebung nicht als Verleger anzusehen sei, denn Verleger sei derjenige, wel cher vom Verfasser vertragsmäßig den Vertrieb und die Verbreitung der Schrift erhalten, während jede andere Vervielfältigung einer Schrift verboten sei. Eine und dieselbe Person könne nicht als Nach drucke«: und Verleger angesehen werden. 7>Äü?re- 's Enle/e Amernos» /.rter-ature, üei'ttA a c/asxr/r'eck o/° Doo/ex r>« o// tmentx of anck §cr'e»ce, /mü/rx/eeck rrr t/re 1/nrteck Äatex csi ckne-rnA Die amerikanische Literatur hat in den letzten Jahren einen ziem lich bedeutenden Aufschwung genommen und ist in manchen wis senschaftlichen Fächern schon so bedeutend, daß sie sich eine nicht mehr fortzuläugnendc Anerkennung in der europäischen Literatur erzwungen hat. Bei der Schwierigkeit, die bis jetzt herrschte, der amerikanischen Literatur nur einigermaßen Herr zu werden, denn die Kataloge eng lischer Häuser über diese Branche sind, wie alle englischen bibliogra phischen Arbeiten, eben so mangelhaft, als kenntnißlos gearbeitet, müssen wir unserem Landsmanne um so mehr Dank wissen, diese Zerrissenheit in eine übersichtliche, praktische Form gebracht zu haben, die seiner bibliographischen Kcnntniß Ehre macht. Es ist freilich nur
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