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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1862
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- Deutsch
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1348 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 82, 30. Juni. unseres ehrcnwcrthcn Standes tief eingreifendes Ercigniß zu be trachten ist. Nur der Umstand, daß die Veröffentlichung dieser merkwürdigen Convention zu einer Zeit geschah, wo wir Buch händler durch die zum Abschluß sich drängenden Mcßarbeitcn ganz und gar in Anspruch genommen waren, könnte :ls Entschuldi gung der Nichtbeachtung derselben angesehen werten. Wenn wir uns erlauben, hier der Convention Erwähnung zu lhun, und dieselbe eincrKritik zu unterziehen versuchen, so ge schieht es in der guten Absicht, dadurch compentcntcre Stimme» wachzurufen und die wichtige Sache mannichfaltiger beleuchtet zu sehen, weil der Standpunkt, den die Prager Genossenschaft in dieser Angelegenheit eingenommen hat, uns kaum der richtige zu sein dünkt. Den in der Convention ausgcdrücktcn Grundgedanken: „durch ein gemeinsames Vorgehen in allen, den äußern Geschäfts betrieb betreffenden Punkten die Würde des Buchhandels und die vielfach damit verknüpften Interessen des Publicums und der Schriftsteller zu wahren", wird jeder ehrenhafte Buchhändler gern zu dem seinigen machen und jede Gelegenheit benutzen, ihn zur Geltung zu bringen. Durch welche Bestimmung der Prager Convention aber die Interessen des Publicums, oder gar jene des Schriftstellers gewahrt sind, möchten wir gern erfahren, denn i» der Convention konnten wir nichts hierauf Bezügliches auffinden. Warum'dürfen (ß. 2. o.) nur jene Artikel, die bis Ende 1860 erschienen und bisher mit geringerem Rabatt verkauft wor den sind, auch ferner so verkauft werden, warum nicht alle Arti kel, die bis 5. März 1862 (das Datum dcrConvention) ausgege- den worden sind? Welcher Grund vorhanden ist, warum (§. 2. ä.) Commissionsartikcl, welche in loeo erscheinen, mit geringerem Rabatt verkauft werden dürfen, ist uns nicht einleuchtend. Konnte nicht festgesetzt werden, daß keine Handlung Commissionsartikel annehmcn darf, die mit weniger als 25gh rabattirt werden ? Wenn schon einmal das Prinzip der 25A>-Rabatlirung festgestcllt wurde, so sind derlei nichtige Ausnahmen überflüssig und keineswegs geeignet, eine Regelung zweifelhafter Verhältnisse herbeizuführcn. Daß Kundenrcchnungen (§. 7.), welche in Silderpccisen geführt werden, am Zahlungstag nach dem Tagescours rcducirt werden können, schließt eine merkwürdige Jnconscquenz in sich und ist offenbar nur zum Nachtheil Desjenigen, der nach diesem Svstcm handelt. Unseres Erinncrns ist in den 14 Jahren, seit das fatale Agio zur oesterrcichischen Landcsplage geworden ist, nur viermal der Fall eingetreten, daß bei Durchführung dieser Manipulation der oestecreichische Buchhändler sich gegen Nach theil sicherte, während in den andern 10 Jahren ein offenbarer Schaden dadurch erwuchs. Einen gewaltsamen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Rechte des Antiquars finden wir in den 3 Abschnitten des h. 15. Wie oft kommt es vor, daß Bücher jener Kategorie, welche die ser Paragraph erwähnt, dem Antiquar zum Kaufe angeboren wer den, und ihm soll das Recht entzogen sein, solche billiger wieder verkaufen zu dürfen! Wenn man uns dagegen einwendet, daß dadurch zu leichtMißbräuche entstehen könnten, so geben wir das zu; allein die Prager Buchhändler haben nicht das Recht, das, was das Gesetz als richtig anerkennt und erlaubt, aus reinem Egoismus zu verbieten. Ist doch im übrigen Deutschland, in Frankreich, Italien und vor allem in England das stricte Ge- gentheil in Uebung! Wir sehen nicht ein, weshalb man die Ein richtung dieser Staaten so ganz ignorirt und solch engherzigen Ansichten Raum gibt. Ein Mißbrauch kann nur entstehen, wenn der Antiquar zugleich Sortimenter ist, und hat er als solcher die Convention unterschrieben, so versteht sich von selbst, daß er Neue Bücher nicht billiger verkaufen darf, und seines eigenen Vortbeils wegen auch nicht billiger verkaufen wird. Wenn er eü je khut, so kann das Comite dagegen auftrcten und ihn an seine Pflicht erinnern. Man hätte es als Ehrensache betrachten sollen, ohne zu dem gewaltsamen Zwangsmittel des Vcrbietens zu greifen. Wir wünschten, es wäre dem tz. 17. eine größere Betonung gegeben worden, denn hierin geschieht der meiste Unfug, und Sün den gegen diesen Paragraph kommen leider noch täglich vor. Die größten Handlungen scheuen sich nicht, dagegen zu handeln, be sänftigen ihr Gewissen mir der Floskel „Nothwehr" und der Ausflucht, „wenn ich cs nicht lhue, thur's ein Anderer", und zu unserm Bedauern müssen wir gestehen, daß es wirklich so ist. Hierin liegt ein arger Unfug, dem mit Macht entgegcngctrcten werden muß. Hin und wieder hört man von Schritten in dieser Richtung, allein gegen wen? Fast stets nach dem Sprüchwort: Kleine Diebe hängt man, große läßt man laufen. Die im §. 21. ausgestellten Bestimmungen müssen, abge sehen von der Unmöglichkeit ihrer Ausführung, unseres Erach tens sogar in staatsrechtlicher Beziehung arge Bedenken cinflö- ßen, denn die darin ausgesprochene Verbannung eines großen Theiles der Angehörigen einer Genossenschaft von Haus und Hof, die Verbannung eines Staatsbürgers aus seinem Vaterlande, die Vernichtung häuslicher und familiärer Bande rc., das scheint uns denndoch, gelinde gesagt, zu weit gegriffen zu sein. Haben denn die Prager Buchhändler bedacht, welch ungeheure Consequcnzcn die Durchführung dieser inhumanen Maßregel nach sich ziehen kann? Um nur ein paar Fälle zu erwähnen, die sich leicht ereignen kön nen, sei uns erlaubt, Folgendes anzuführen. Es kommt in Ber lin und andern großen Städten häufig vor, und kann daher auch in Prag Vorkommen, daß Prinzipalssöhne in einer befreundeten Handlung des Ortes den Buchhandel erlernen, oder sich zur Aus bildung in eine solche begeben. Gesetzt den Fall, der Vater stirbt plötzlich oder verfällt in eine schwere Krankheit: der Sohn darf also, w c n n se i n C h ef es n i ch t w i I l, in das Geschäft seines Vaters oder seiner Mutter, oder in sein eigenes nicht cintretcn, er muß ein Jahr fort von seiner Vaterstadt, er muß die hilflose Mutter sich selbst überlassen, er darf ihr nicht als Stütze dienen, er muß vielleicht sein eigenes Geschäft fremden Leuten übergeben, es ist ihm benommen, sein väterliches Erbkheil anzutreten. Oder ein Gatte stirbt und hinterläßt das Geschäft, die einzige Ernäk- rungsquelle, seiner Frau, die als im Buchhandel gänzlich unbe wandert, einen Käufer sucht und einen solchen in der Person eines vermögenden tüchtige» Gehilfen einer Handlung am Platze sinder. Der Chef desselben gibt es nicht zu, sondern beharrt auf dem Rechte der Convention: der Gehilfe soll erst ein Jahr außer halb Prag und Böhmen zubcingen. Ein zweiter Käufer sinder sich nicht: also muß die verlassene Wirtwe mit ihren unmündigen Kindern den einzigen Nothpfennig, der ihr geblieben, verlieren und zum Bettelstab greifen, weil die Convention aufrecht erhal ten werden muß! Was liegt daran, wenn das Lebensglück eines Menschen und ganzer Familien vernichtet wird, es könnten ja die ser oder jener Handlung ein paar Abonnenten auf den Bazar ent zogen werden! Wir haben nur einige Schattenseiten des §. 21. erwähnt, undglauben damit hinlänglich bewiesen zu haben, welch unmenschlicher Sinn darin liegt. Unbegreiflich ist es uns, wie die höchste Behörde des Landes einer solchen Uebereinkunfc ihre Zustimmung geben konnte, und noch unbegreiflicher ist cs uns, daß Männer, wie Andre, Credner, Tempsky rc., deren Firmen zu den geachtctsten Oesterreichs, ja Deutschlands-gehören und deren Charakter allgemein als ehrenhaft bekannt ist, einer solchen Convention ihre Unterschrift beifügen konnten. Wir können die ungeheure Furcht, welche diePrager College» bei dem Gedan-
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