Erscheint außer Sonntag« täglich. — Bis früh S Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regelu. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt für dm Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu sende». Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum de» Börsemiereiil» der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag den 1. Januar. 1885. Amtlicher Teil. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgeteilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten rc.". — I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. H inrich s'sche Buchhandlung in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der „Erschienenen Neuig keiten des Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Teil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeiten- verzeichnis" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet für diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise wie für die ihrer Handlung sonst zuaehenden Novitäten. Jedes auszunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titelcinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet remittiert. Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhand lung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage, nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außer dem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichnis ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Aufnahme berechtigt sind: u) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinende buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie ver faßt sind; d) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind: u) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Österreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsen blattes finden; Zwetundfünfzigster Jahrgang. 1