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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1873
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1873-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1873
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- Deutsch
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2058 Nichtamtlicher Theil. iV 130, 9. Juni. Tchrocder's Verlag in Berlin. 5154. Hcrxheimer, S., theoretisch-praktische Anleitung zum Erlernen d. Ebräischcn. 6. Ausl. 8. * 6 NX Sk»>tscp in Breslau. 5155. siBinuu, A., äs Lsroäis, gui äieitur, IllLAni tiliis xutrem in iinxerio sscutir. 1. gx-, 8. * ^ ^ 5156. flllsutsvd, .1., äs Wftui ösrinovuin ori^ins atqns Motors, er. 8. 5157. (PerleS, I., zur rabbinischen Sprach- u. Sagenkundc. gr.8. *24NX 5158. Rahmer, M., Vokabularium u. grammatische Vorbemerkungen zu dem hebräischen Gebetbüchlcin. I. Cursus. 2. Ausl. 8. Cart. * 6 NX Spanier in Leipzig. 5159. HandelS-Lezäkon, illustrirtes. 1. Lsg. gr. 8. * ^ Staudinger'sche Bn6,b. in Würzburg. 5160. Lcitsadcn s. den Unterricht d. Jnsanterie-Unterosfiziers der königl. bayerischen Armee. Zusammengestellt v. W. V. 1. Bdchn. 8. * ^ Verlag Lcykam-JosefSthal in Graz. 5161. klingan, H., der Pserderotz u. die Mittel sich u. seine Hausthiere dagegen zu schützen, gr. 8. 6 NX Weber in Leipzig. 5162. Zeitschriften-Katalog, deutscher. Ostern 1873. 8. Geb. * 1 Wiedeman» i» Taalfrld a. T. 5163. Köhler, F. V., die socialen Wirren u. das Evangelium. 4. ' 8 NX Wieganlt ä: Grieben in Berlin. 5164. Unglaube» A., die gemeinen Brüche. 8. * ^ 5165. Wiese, L>, Haben u. Sein. Ein Vortrag. 8. * ^ Wieslke in Brandenburg. 5166. Bölker, E., Periander. Tragödie 8. Cart. * V» geb. m. Gold- schn. * 27^ NX Wrcden in Braunschweig. 5167. Baumgarten, A., Fall Löhneysen, nach den gerichtl. Verhandlgn. bearb. gr. 8. * 9 NX Nichtamtlicher Theil. Der Entwurf eines Rcichs-Prcßgcsetzcs, den die preußische Regierung dein Buudesrathe vorgelegt hat, lautet wie folgt: I. Einleitende Bestimmungen. A. I. Der Verkehr der Presse im Deutschen Reiche wird durch das gegenwärtige Gesetz geregelt und darf durch Gesetze oder Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten Beschrän kungen, welche in diesem Gesetz keine Begründung finden, nicht unterwor- sen werden. — A. 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung aus alle Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sowie aus alle anderen, durch mecha nische oder chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vcr- vielsältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. Was im Folgenden von Druckschriften verordnet ist, gilt für alle vorstehend verzcichneten Erzeugnisse. — Z. 3. Für den Betrieb der Prcßgewerbc sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 maßgebend. Die im 3. Absätze des Z. 143. dieser Gewerbeordnung erwähnten Vor schriften der Landcsgesetze treten außer Kraft. — Z. 4. Als Verbreitung einer Druckschrift gilt cs, wenn dieselbe fcilgehalten, verkauft, vcrtheilt, zum Betriebe versendet oder zu gleichem Zwecke auf die Post gegeben wird. Das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen einer Druckschrist an Orten, wo sie der Kenntnißnahme durch das Publicum zugänglich ist, wird der Verbreitung gleich geachtet. II. Ordnung der Presse, Z. 5. Auf jeder Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel, oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers beziehungsweise Commissionsverlcgers, oder — beim Selbstvertriebe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vor schrift sind die nur zu den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehres, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als For mulare, Preiszettel, Visitenkarten und dergleichen, sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Personen enthalten. — Z. 6. Zei tungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen im Deutschen Reiche erscheinen (periodische Druck schristen im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen Redacteurs enthalten. Eine Theilnng der Rcdaction ist in der Art zu lässig, daß für den Jnseratentheil einer periodischen Druckschrift ein be sonderer verantwortlicher Redacteur bestellt und benannt wird. — Z. 7. Druckschriften, welche den HZ. 5. und 6. nicht entsprechen, dürfen im Deutschen Reiche weder gedruckt, noch verbreitet werden. Jedoch ist die Verbreitung gestattet: n. von Druckschriften, welche im Auslände erschienen sind, wenn der Drucker oder Verleger benannt ist, b. von Druckschriften, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem deutschen Staate erschienen sind, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden. — Z. 8. Verantwortliche Redacteure periodi scher Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche dispositionsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Bereiche der deutschen Gerichtsbarkeit ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Die be züglich der Uebernahme einer Rcdaction seitens der öffentlichen Beamten und Militärpersonen bestehenden Vorschriften werden durch dies Gesetz picht berührt. — Z. 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der verantwortliche Redacteur, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift ver sehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung bei der Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich hinterlcgen. — Z. 10. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welcher Anzeigen ausnimmt, ist verpflichtet, gegen Zahlung der üblichen Jnsertionsgebühren jede ihm von einer öffentlichen Behörde mitgetheilte amtliche Bekannt machung auf deren Verlangen in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. — tz. I I. Der verantwortliche Redacteur einer perio dischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mit- getheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist und keinen strafbaren Inhalt hat. Der Abdruck muß in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, und zwar in demselben Theile und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels, geschehen. Die Ausnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den doppelten Rauni des zu berichtigenden Artikels übersteigt. Für die über dieses Maß Hinauszehenden Zeilen sind die üblichen Jnsertions gebühren zu entrichten. — tz. 12.'Auf die von den deutschen Reichs- oder Staatsbehörden, von dem Reichstage oder von der Landesvcrtretung eines deutschen Staates ausgehenden Druckschriften finden die Vorschriften der AZ. 5 — 11. keine Anwendung. — Z. 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungcn (lithogra- phirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene Correspondcnzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Zeitungsredactionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht. — ß. 14. Bekanntmachungen, Placate und Aufrufe, welche einen anderen Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über öffentliche Vergnügungen, über ge stohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermiethungen oder andere Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, dürfen nicht öffent lich angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder an öffentlichen Orten unent geltlich vertheilt werden. Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden. Das Recht zum Erlasse straßenpolizeilicher Vorschriften bezüglich des Ortes der Anheftung re. von Anschlagszettcln re. wird durch dieses Gesetz nicht be rührt. — K. 15. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Aus lande erscheinenden Zeitung oder Zeitschrift binnen Jahresfrist zwei Mal eine Verurtheilung nach K. 42. des Str.-G.-B. für das Deutsche Reich erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Zeitung oder Zeitschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Be kanntmachung aussprechcn. Die in den einzelnen Bundesstaaten aus Grund der Landesgesetzgebung bisher erlassenen Verbote ausländischer Zeitungen oder Zeitschriften treten außer Wirksamkeit. — A. 16. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffentlichungen über Truppen bewegungen oder Vertheidigungsmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. — Z. 17. Oeffentliche Auf forderungen zur Ausbringung der wegen eines durch die Presse begange nen Verbrechens oder Vergehens verwirkten Strafgelder sind verboten. — Z. 18. Die Namen der Geschworenen und Schöffen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Zusammensetzung des Gerichts genannt werden. Die Anklageschrift oder ein anderes Schriftstück eines Straf-
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