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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1885
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1885-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1885
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- Deutsch
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Was die Versicherungspflicht anbelangt, so ist man ein hellig der Ansicht, daß dieselbe sich auch auf Betriebsbeamte mit einem 2000 M. übersteigenden Jahresverdienste zu erstrecken habe. Als Maximum der Versicherungssumme wurden 10 000 M. festgesetzt. Zur Versicherung sind die Genossenschaftsmitglieder selbst, also die Prinzipale gleichfalls befugt, wie es letzteren auch gestattet ist, alle in den Betriebsräumen verkehrenden, sonst nicht vcrsicherungspflichtigen Personen zu versichern. Ausgeschlossen hiervon werden auf Antrag Büxen st ein (Berlin) die An gehörigen der Genossenschaftsmitglieder. Schließlich wird noch bestimmt, daß über Abänderungen des Statuts nur eine aus den Genossenschaftsmitgliedern selbst zusammengesetzte Genossenschaftsversammlung und zwar mit der Maßgabe zu entscheiden habe, daß die Abstimmenden ihr Stimm recht gemäß ß 14 des Gesetzes ausüben und die Abänderung mindestens mit Zweidrittel- (beantragt war Dreiviertel-) Majorität beschlossen wird. Die Auswahl des Publikationsorganes bleibt dem Aus schüsse vorläufig überlassen. Solchergestalt ist nunmehr die nötige Direktive für den Statutenentwurf dem Ausschüsse gegeben; es kann daher zur Wahl des letzteren selbst geschritten werden. Da man sich bereits in der Vorversammlung über eine Liste geeinigt hat, so erfolgt die Wahl durch Acclamation. Der Ausschuß für die Statutenberatung besteht demnach aus folgenden Personen, nämlich den Herren vr. E. Brockhaus (Leipzig), Br. Klinkhardt (Leipzig), W. Volk mann (Leipzig), F. Schlotte (Hamburg), Kommerzienrat G Jaenecke (Hannover), W. Georgi (Bonn), C. Adelmann (Frankfurt a. M.), Heitz (Straßburg), Kommerzienrat Grü- uinger (Stuttgart), H. Olden bourg (München), U. Schwetschke (Halle a. S.), Th. Naumann (Leipzig), H. v. Korn (Breslau), G. F. Gruuert (Berlin) und Kafemann (Danzig). Da einige der Herren nicht anwesend sind, so wird für den Fall, daß von diesen Ablehnung der Wahl eingehen sollte, dem Ausschuß das Recht gegeben, sich entsprechend zu ergänzen. Aus eine Anfrage, wann die Statuten beraten sein werden, erklärt Herr Or. Brockhaus, daß der Ausschuß sein Werk bald möglichst zu beenden suchen werde. Eine fernere Anfrage über den Zeitpunkt des Inkraft tretens des Gesetzes wird vom Präsidenten Herrn Bödiker dahin beantwortet, daß hierfür der 1. Oktober als Termin in Aussicht genommen sei. Alles Nähere werde durch kaiserliche Ver ordnung bestimmt werden. In seinem Schlußwort, welches Herr vr. Brockhaus an die Versammlung richtet, dankt er derselben für ihr Ausharren, sowie dem Präsidenten des Reichsversichcrungsamtes, Herrn Bödiker, für die wirksame Hilfe und für die Teilnahme, welche er dem Buchdruckgewerbe bei Gründung der Berufsgenossenschaft entgegen gebracht. Zum Zeichen des sicherlich von allen empfundenen Dankes bittet Herr Or. Brockhaus die Anwesenden, sich von ihren Plätzen zu erheben. (Es geschieht dies). Präsident des Reichsversicherungsamtes Herr Bödiker dankt in warmen Worten und beglückwünscht die Versammlung zu ihren Beschlüssen, welche den Grund zu einer Schöpfung von hoher Bedeutung gelegt hätten. Er vereinigt mit diesen Glückwünschen die ausrichtige Hoffnung auf eine fortdauernde segensreiche Wirk samkeit dieser ersten Berufsgenossenschaft. Hieraus erfolgt der Schluß der konstituierenden General versammlung durch den Vorsitzenden Herrn Or. Ed. Brockhaus. Unser Unterstiitzungswcsen. Vor uns liegt ein Cirkular von Herrn W. Langguth in Eßlingen, in welchem derselbe um Unterstützung für die Familie seines verstorbenen Gehilfen bittet. Wahre, bittere Not, so schreibt Herr L., ist der Impuls zu dem Gesuche gewesen. Dieser Fall giebt zu denken und ist die Veranlassung zu nachfolgenden Zeilen. Der Verstorbene ist, wie wir aus den Listen ersehen, erst seit Anfang des Jahres 1684 Mitglied unserer beiden Unterstützungs- Vereine, des Berliner und des Buchhandlungsgehilfen-Verbandes; seine Familie hat also bei ersterem Verein ein gewisses Anrecht, denjenigen vorgezogen zu werden, welche nicht Mitglieder sind, wenn Mittel vorhanden sind; beim Verbände hingegen hat sie weder Anrecht auf Kranken- noch auf Begräbnisgeld, da der Ver storbene noch kein Jahr Mitglied desselben war. Wir glauben annehmen zu können, daß keinem Angehörigen des Buchhandels die angezogenen Vereine fremd sind, und daß man ebensowohl die Kenntnis der segensreichen Wirksamkeit der selben voraussetzen darf; wir kommen daher bei dem vorliegen den Fall zu der Frage: warum verzögerte der Verstorbene den Ein tritt in die Unterstützungsvereine, warum trat er ihnen erst dann bei, als ihn das Fortschreiten der Krankheit unabweisbar zur Für sorge für seine Familie hindrängle (W. starb an Lungenschwind sucht, einer Krankheit, die wohl lange voraus zu sehen war), und ferner warum veranlaßte ihn sein Prinzipal nicht, schon früher für seine Familie dadurch zu sorgen, daß er ihr das Be gräbnisgeld des Verbandes sicherte und ihr dadurch wenigstens über die erste bitterste Not hinweg half? Wie dankbar würden jetzt die Hinterbliebenen dem Chef ge wesen sein, wenn der jetzt Verstorbene rechtzeitig von ihm veranlaßt worden wäre, den beiden Vereinen beizutreten. Vor allem mag wohl die Überschätzung der eigenen Kraft, wie dies ja so häufig besonders bei den jüngeren Leuten vorkommt, schuld daran sein, daß der Verstorbene so teilnahmlos dem Unter stützungsvereine gegenüberstand. Die Pflicht eines jeden, sich gegen Unglücksfälle aller Art zu versichern, hat jetzt die Reichsgesetzgebung durch die obligatorische Krankenversicherung der Arbeiter vor das Gewissen geführt und ist das Gesetz bereits in verschiedenen Orten auch auf die Handlungs- resp. Buchhandlungsgehilfen in Anwendung gebracht worden. Das Buchhändlerreich hat jetzt die Pflicht, ebenfalls der Ver sicherungsangelegenheit seinerseits näher zu treten. Als Pflicht der Prinzipale erachten wir es, ihre Gehilfen und Lehrlinge anzuhalten, einer freien Hilfskasse (und wir besitzen eine ganz vorzügliche in der Krankenkasse des Verbandes) beizu treten; die Verbandskasse durch freiwillige Beiträge noch mehr zu stärken, damit sie allen Anforderungen genügen kann, betrachten wir als eine weitere, als eine Ehrenpflicht der Chefs. Die Gehilfen und Lehrlinge sollen zu ihrem eigenen Besten gezwungen werden, beiden Vereinen beizutreten, die Beiträge sind zusammen noch nicht so hoch, als wenn dieselben zu den Ortskranken kassen herangezogen werden, da für letztere die Beitragspflicht ca. 3(4A> des Einkommens beträgt. Doch gehen wir näher auf die beiden Vereine ein. Der Berliner Unterstützuugsverein verfügt über be- ! deutende Mittel; die Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines frei willigen Beitrages erworben. Derselbe unterstützt nach den all- jährtich vorhandenen Mitteln alle Hilfsbedürftigen, die sich ihm bittend nahen: Kranke, Invaliden, Witwen und Waisen, in Not geratene Prinzipale und Gehilfen.
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