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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1921
- Strukturtyp
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- 1921-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1921
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- Deutsch
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Lörjenvlatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 40, 17. Februar 1921. der Firmen, die nicht nur als Bücherbesorger, sondern als wirkliche Büchervertreiber sllr den Verlagsbuchhandel i n seiner Gesamtheit in Betracht kommen. Diese Zusammenfassung erblickt die Hauptversammlung in der Aufstellung einer Sortimenter st ammrolle. In diese Stammrolle, dis zunächst vom Verlegerverein auszustellen ist, finden alle diejenigen Firmen Aufnahme, die bei mindestens 100 Mitgliedern des Deutschen Verlegervcreins offenes Konto haben. Diese vorläufige Stammrolle ist im Börsenblatt zu veröffentlichen. Firmen, die hierüber hinaus Ausnahme in die Stamm» rolle zu finden wünschen, haben einen dahingehenden Antrag an den Deutschen Verlegerverein zu richten, über die Auf nahme entscheidet mit Zweidrittelmehrheit ein Ausschutz von 1v Personen, von dem fünf durch den Deutschen Verleger verein und fünf durch die Deutsche Buchhändlergilde bestimmt werden. Die Hauptversammlung erwartet, daß alle Ver leger sich freiwillig verpflichten, den in die Stammrolle aufgenommenen Firmen zu den in Z 1 der nachfolgenden Notstands ordnung festgesetzten Bedingungen zu liefern. Soweit dies nicht geschieht oder aus betriebstechnischen Gründen nicht sofort möglich ist, soll für den Verkehr des Sortiments mit den dieser Verpflichtung sich nicht anschließenden Verlags- firmen die nachfolgende Notstandsordnung Geltung haben. Die Hauptversammlung ist der Ansicht, daß die Neufassung vorerst nur in Form einer Ordnung des Börsenvereins möglich ist, da, bevor Verlag und Sortiment die zur Durchführung selbstgegebener wirtschaftlicher Gesetze unentbehrliche andere Organisation geschaffen und arbeitsfähig ausgcstaltet haben, der Börscnvcrein als die gegebene Organisation zu betrachten ist, die Durchführung zu übernehmen. Die außerordentliche Hauptversammlung des Börsenvereins vom 13. Februar 1921 in Leipzig beschließt, unter Auf hebung der Bekanntmachungen des Vorstandes des Börsenvereins vom 8. Januar 1920, 17. Juli 1920 und 5. Oktober 1920, der Notstandsordnung des Börsenvereins vom 28. April 1918 die nachfolgende Fassung zu geben: Notstandsordnung. 8 l. Ein allgemeiner Teuerungszuschlag wird nicht erhoben bei Verkäufen von Gegenständen des Buchhandels, die der Verleger an alle Buchhändler, mit denen er in Geschäftsverkehr steht, zu folgenden Bedingungen liefert: »-Schulbücher für höhere Schulen mit 307», wissenschaftlich« Werke mit 357», schönwisscnschaftliche Werke mit 457». k) Auf 10 fest oder bar bezogene Stücke ein Freistück (Schulbücher ausgenommen), v) Verrechnung in Kommission gelieferter Werke zum Barpreise unter Wegfall des Meßagios, ck) Wegfall der Berechnung für Verpackung (mit Ausnahme von Kisten), s) Übernahme der Hälfte der Versendungskosten bet direktem Bezug durch den Verleger. 8 2. Ein allgenreiner Teuerungszuschlag wird ohne Rücksicht auf die Bezugsbedingungen nicht erhoben: »>bei Volksschulbüchern, b) bet Lieferungen an Bibliotheken mit einem Bermehrungsetat von mindestens 30 000 Mark jährlich, sofern der ganze Betrag lediglich zur Anschaffung neuer Bücher und Zeitschriften dient. 8 r. Ein Teuerungszuschlag von 107» wird erhoben bet Verkäufen: »)von Schulbüchern für höhere Schulen, sofern sie mit weniger als 307» rabattiert sind; b) von wissenschaftlichen Werken, sofern sie mit weniger als 357>, aber nicht weniger als 307» rabattiert sind; ch von schönwissenschaftlichen Werken, sofern sie mit weniger als 457>, aber nicht weniger als 407» rabattiert sind. 8 4. Ein Teuerungszuschlag von 207» wird erhoben bei Verkäufen: ») von wissenschaftlichen Werken, sofern sie mit weniger als 307» rabattiert sind; b) von schönwissenschaftlichen Werken, sofern sie mit weniger als 407» rabattiert sind. 8 5. Als unzureichende Rabattierung im Sinne der KZ 3 und 4 ist es auch anzuschen, falls die genannten Rabattsätze zwar gewährt, di« Bezugsbedingungen unter Z 1 d—o aber nicht oder nicht ausreichend erfüllt sind. 8 e. Diese Ordnung gilt als satzungsgemätze Ordnung des Börsenvereins und ist daher für alle Buchhändler verbindlich. Sie ergänzt sinngemäß die Verkehrs- und Vcrkaufsordnung. Sie kann durch jede Hauptversammlung des Börsenvereins abgeändert werden, durch den Vorstand des Börsenvereins auf Grund von 8 21 Ziffer 12 der Satzungen nur dann, wenn die Vorstände der Deutschen Buchhändlergilde und des Deutschen Verlegervereins einer solchen Abänderung zustimmen. 8 7- Diese Ordnung tritt sofort in Kraft. Die Fassung der Notstandsordnung vom 28. April 1918 und die Bekanm- machungen des Vorstandes des Börsenvereins vom 8. Januar 1920, 17. Juli 1920 und 5. Oktober 1920 sind durch sie aufgehoben. Anmerkung: Unter »Schulbüchern» im Sinne dieser Ordnung werden solche Bücher verstanden, deren Anschaffung für den Schüler Zwang ist. In Fachschulen eingeführte Lehrbücher gelten nicht als Schulbücher, sondern als wissenschaftliche Werke im Sinne dieser Ordnung. Unter »wissenschaftlichen Werken» im Sinne dieser Ordnung werden solche Werke verstanden, die nach An lage und Ausstattung in der Hauptsache der wissenschaftlichen oder praktischen Ausbildung in irgendeinem Fache zu dienen bestimmt sind, das an deutschen Universitäten, Hochschulen oder Fachschulen Lehrgegenstand ist.
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