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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Theil. 48, 28. Februar. nachstehend wenigstens das der höchsten Instanz im deutschen Buch handel, des Borstandes des Börsenvereins, mitzutheilen: „Am 25. Februar d. I. wird ein halbes Jahrhundert ver flossen sein, seit der Verein der Buchhändler zu Leipzig begründet wurde, und nicht nur in Leipzig, sondern im ganzen Gebiet des deutschen Buchhandels wird dieser Tag als ein bedeutsamer Gedenk tag betrachtet werden. „Seitdem Leipzig begonnen hat, sich zum Mittelpunkt des großen buchhändlcrischen Verkehrs in Deutschland auszubilden, haben die Leipziger Buchhändler, unterstützt durch eine wohl wollende Regierung, durch günstige Platzverhältnisse und nicht zum geringsten durch eigene Intelligenz und Thatkraft, sich ununter brochen bemüht, den literarischen und buchhändlerischen Verkehr zu fördern, die Interessen, welche dem Platze Leipzig und dem Ge- sammtbnchhandel gemeinsam sind, zu Pflegen und die Bande immer fester zu schließen, welche Leipzig mit dem deutschen Buchhandel verbinden. Mit welch großem Erfolge dies geschehen, beweist die --nr-a >n ihrer Art dastehende Organisation des deutschen Buch- beweist nicht minder der Umstand, daß auch im hin- und herwogenden Kampfe des Tages alle Parteien einig sind in Anerkennung der großen Dienste, welche Leipzig der Entwicklung des literarischen Verkehrs geleistet hat und, so Gott will, auch ferner leisten wird. An diesen Erfolgen hat Ihr Verein den wesentlichsten Antheil, indem dessen Leiter sich stets ihrer hervorragenden Stel lung im Buchhandel bewußt gewesen sind und dieser Stellung ent sprechend gehandelt haben. „Wenn man den deutschen Buchhandel nicht unrichtig mit einem lebendigen Organismus verglichen hat, welcher trotz aller ihm nachgesagten Krankheiten lebensfähig functionirt, so darf man Leipzig als das Herz bezeichnen, von dessen gesunder Thätigkeit die Gesundheit der einzelnen Glieder dieses Organismus abhängig ist, wie ihm hinwiederum aus den Gliedern die bewegende Kraft zu gesunder Thätigkeit zugcfiihrt wird. „Diese Erkenntniß gibt, wie wir glauben, dem Vorstande des Börsenvcreins die Berechtigung und legt ihm zugleich die ange nehme Pflicht auf, Ihnen, geehrte Herren, bei dem bevorstehenden Gedenktage seine warme Theilnahme auszusprechen und daran die aufrichtigsten Wünsche für das fernere Gedeihen Ihres Vereins zu knüpfen. Möge der Verein der Buchhändler zu Leipzig noch lange blühen und gedeihen, um Hand in Hand mit den übrigen Berufs- genosseu von seiner hervorragenden Stelle aus das eigene Wohl in dem Wohle der Gesammtheit zu erblicken und zu fördern." Mit diesen herzlichen und bedeutsamen Geleitsworten tritt der Leipziger Verein unter den günstigsten Auspicien in sein zweites Halbjahrhundert, wozu Gott seinen Segen gebe. Verlagsrecht und Leihbibliothek. Zweiter Artikel. Von einigen Seiten dazu aufgefordert, dem vorwiegend theo retischen Inhalt meiner Abhandlung im Börsenblatt vom 3. Decbr. 1879 einen Ausbau für die Praxis folgen zu lassen, habe ich den Versuch gemacht, ihn gesetzlich zu formuliren und in beigefügtcn Motiven die Verhältnisse zu berühren, welche sich für die Interessenten, Autoren und Verleger einerseits und Leihbibliotheken andererseits, ergeben können. Zunächst citire ich hier besserer Uebersicht halber Dasjenige, was im Gesetze vom 11. Juni 1870 als Nachdruck angesehen wird: b) Verbot des Nachdrucks. 8. 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welches ohne Genehmigung des Berechtigten (Z. 1. 2. 3.) hergestellt wird, heißt Nachdruck und ist verboten. Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk ganz oder nur theilwrise vervielfältigt wird. Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzu sehen, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. Z. 5. Als Nachdruck (ß. 4.) ist auch anzusehen: a. der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht veröffentlichten Schriftwerken (Manuscriplen). Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskripts oder einer Ab schrift desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck; b. der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträge», welche zum Zweck der Erbauung, Belehrung oder der Unterhaltung gehalten sind; o. der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder Ver leger dem unter ihnen bestehendem Vertrage zuwider veranstaltet; ä. die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes seitens des Verlegers, als demselben vertragsmäßig oder ge setzlich gestattet ist. und füge hieran die projectirte Unterabtheilung: Ferner ist dem Nachdruck (tz. 4.) gleich zu achten: s. die ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnach folgers erfolgte „gewerbsmäßige" Verleihung von Druckwerken. Als solche ist nicht anzusehen: Die Thätigkeit öffentlicher Gelehrten- und Volks-, Lehrer- und Schülerbibliotheken, welche zu gemeinnützigen Zwecken von der Krone oder Behörden (?) be gründet oder concessionirt sind, selbst wenn zur Fortführung derselben zeitweilige Beiträge erfordert werden. Der gegen gewerbsmäßige Verleihungen hiermit gewährte Schutz tritt für alle vom an im amtlichen Theile des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel als neu erschienen aufgeführten Bücher und Musikalien in Kraft, bei Lieferungs werken zugleich für alle zum Abschluß eines Bandes oder Jahrgangs gehörigen früher erschienenen Hefte oder Nummern. Auf alle vor diesem Zeitpunkte veröffentlichten Druckwerke wie auf neue Titelauflagen derselben soll der vorerwähnte Schutz keine Anwendung finden. Für Diejenigen, denen die Motive meines ersten Artikels nicht vorliegen, halte ich mich nochmals zum Hinweis darauf ver pflichtet, daß nicht der geringste Grund vorliegt, diese Gleichstel lung zu beanstanden. Auch im Nachdruck liegt ja an sich gar nicht der Charakter irgend einer Täuschung, eines Betruges oder irgend eines anderen ckolu8, da er sehr leicht in einer vom Originale sofort unterscheidbaren Form auftreten kann; er ist eben nichts mehr und nichts weniger als die Hinterziehung einer für den Genuß der Lectüre dem Autor zustehenden Abgabe. Dieses Ver gehens macht sich aber die Leihbibliothek in gleicher Weise schuldig. Wenn man bedenkt, daß z. B. schon das Abschreiben von Druck werken, wenn es bestimmt ist, den Druck zu vertreten, nach tz. 4. des obigen Gesetzes als strafbare Handlung definirt wird; wes halb sollte es mit der unberechtigten Verleihung nicht in gleicher Weise geschehen? Ist dieses Vorurtheil, wie ich hoffen darf, überwunden, so wollen wir uns die Praxis vergegenwärtigen, wie die neue Situa tion sie erzeugen wird. Das Bedürfniß, neue literarische Erscheinungen kennen zu lernen, ist und bleibt vorhanden. Die Vermittler hierfür werden ihre Thätigkeit fortsetzen, doch abhängiger von den mannig faltig abgestuften Bedingungen, unter welchen jetzt Autor und Verleger ihr Werk in die Welt setzen. Wir haben schon gesehen, daß die Rückseite des Titels bisher dazu bestimmt war, bezüglich der Uebersetzungen, Aufführungen auf der Bühne, den Rechtsgang des Buches zu ordnen. Auf dieser Stelle werden sich auch weiterhin die Bedingungen finden, unter denen es sich — vielleicht unter folgenden drei Modalitäten — in die Lesewelt einführt: Fall I. Autor und Verleger haben sich vertragsmäßig geeinigt, die gewerbliche Verleihung eines Werkes nicht zu gestatten.
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