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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1883
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- Deutsch
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48, 28. Februar. Nichtamtlicher Theil. 90? Fall II. Die gewerbliche Verleihung eines Werkes ist nur nach vorausgegangener Einigung mit dem Autor (?) Verleger (?) gestattet. Fall III. Die gewerbliche Verleihung ist unbedingt zuzulassen. /Vä I. Ein derartiges Verbot besonders auszusprechen, wird sich namentlich in der ersten Zeit zu besserer Orientirung für Gesetzesunkundige sehr empfehlen; nothwendig ist es nicht, denn es ist in dem neuen tz. 4. s. des Gesetzes bereits enthalten. Autor und Verleger haben sich vertragsmäßig dahin geeinigt, daß keiner ohne den anderen irgend ein Zugeständniß machen wolle, und dies öffent lich bekannt gemacht. Demnach kann und darf der Leihbibliothekar z. B vom Autor einseitig ein Recht nicht erwerben; würde er bei Ausübung eines solchen betroffen, so wäre er gemeinsam mit dem Autor Mala Läs dem Verleger regreßpflichtig Ist in der Untersagungs-Clausel die vertragsmäßige Einigung Beider nicht erwähnt, vielmehr das Verbot nur schlechthin aus gesprochen, so kann sich der Fall ereignen, daß der Autor um Er- laubniß angegangen wird, dieselbe widerrechtlich gewährt und da durch seinem beschädigten Kontrahenten, dem Verleger, zwar regreß pflichtig wird, daß aber der Leihbibliothekar ein so überkommenes Recht bona üäs einige Zeit ausübt. Es wird sich deshalb die erstere, prägnantere Form mehr empfehlen. II. In dieser Bemerkung wäre die Geneigtheit zu erkennen, die gewerbliche Verleihung gegen eine dem Umfange angemessene Entschädigung zuzulassen. Ob dem Autor oder Verleger das Recht zusteht, darüber zu verfügen, wird der Verlagsvertrag festzustellen haben. Enthält der Vertrag darüber nichts, so ist nach Lage der Gesetzgebung, die alle durch Verträge nicht berührten Rechte dem Autor zuweist, dieser allein zur Feststellung und Aneignung der sogenannten Tantieme berechtigt. Möge der Verleger eventuell Sorge tragen, daß ihm dieser Vortheil im Vertrage ausdrücklich überwiesen wird. Die geforderte Entschädigung könnte sich darstellen: ») in einem Pauschquantum*), durch dessen Zahlung der Leih bibliothekar das persönliche Recht erwürbe, entweder mit einer unbeschränkten oder einer bestimmten Anzahl von Exemplaren zu manipuliren. Im letzteren Falle würden sich die Exemplare durch ein Abzeichen (Stempel) zur Circulation legitimiren und dürften auf einen Dritten nicht übertragen werden. Den Eta blissements größerer Städte, durch einen ausgedehnten und wohlhabenden Leserkreis unterstützt, wäre damit vor ihren inittelstädtischen College» ein großer Vorsprung eingeräumt. Weit mehr würde es sich nach meiner Anschauung empfehlen: b) zu erhöhtem Einzelpreise gestempelte oder für die Verleihung eigens hergestellte Exemplare abzugeben, welche veräußerbar und somit bis zu ihrer Abnutzung für jeden Ort circulations- fähig blieben. Damit fiele der Gedanke an die aä s. nothwen- dige Controle vollständig hinweg. Auch wäre dann die Frage beseitigt, ob das aä a erworbene persönliche Recht des Leihbibliothekars durch Erscheinen neuer Auf lagen begrenzt sei. Im Vorschläge all b wird nur ein auf jeden Dritten übertragbares Recht auf dies eine Exemplar erworben; es bliebe dem Verleger unbenommen, neue Auflagen von diesem Ver leihungsrecht wieder auszuschließen -Ick III. Die Befürchtung, als ob in der neuen Aera viele der auf 3 Bände angelegten Kinder industrieller oder poetischer Laune das Licht der Welt nicht erblicken dürften, ist durch diese Befreiungs- *) Das Wort Tantieme ist nur anwendbar, wenn bei jedes maliger Benutzung eines und desselben Gegenstandes Gegenleistungen fällig werden. Clausel grundlos geworden. Ungehindert können unerkannte Genies den weiten Kampfplatz der Lesezirkel mit „6 — 8 Bänden per Woche" betreten, oder Verleger die Muse durch Anerbietungen begeistern; für Alles ist eine Erscheinungsform gegeben; der Civilisation soll nicht der geringste Abbruch gethan werden. Eine heilsame Abstufung wird die neue Rechtsordnung aber hoffentlich unter den qualitativ so verschiedenen Produkten der Belletristik und populär-wissen schaftlichen Literatur erzeugen und zwar sofort sichtlich und erkennbar für den Leser Während der Verleger mit größerer Sicherheit den voraus zusetzenden Leserkreis für den Absatz herbeizuziehen vermag, wird der Käufer gut ausgestattete Bücher wohlfeiler erwerben können. Die Leihbibliotheken behalten zunächst ihren bisherigen Wir kungskreis vollständig; denn der neue Gesetzesparagraph hat auf frühere Erscheinungen keine rückwirkende Kraft. Ueber Beeinträch tigung des Gewerbes wird also nicht Klage erhoben werden können. Jeder Autor oder Verleger wird aber in den Stand gesetzt werden, über die Verwendung der literarischen Erscheinung, gewissermaßen über ihren Personenstand, nach Gefühl des inneren Werthes frei zu verfügen, und zu diesem Rechte möge ihnen der neue Gesetzesparagraph verhelfen. Berlin, im Februar 1883. Eduard QuaaS. Miscellen. Wie bereits mitgetheilt worden, bildet bei den gegenwärtigen Verhandlungen über eine neue Literarconvention mit Frank reich die Dauer des Uebersetzungsfchutzes einen besonders schwierigen Punkt. Nachträglich gelangt nun die bezügliche Mit theilung zur öffentlichen Kenntniß, welche in der Bundesraths sitzung vom 7. ds. von dem Vorsitzenden in jener Hinsicht gemacht wurde; dieselbe lautet folgendermaßen: „Bei den in Gemäßheit des Beschlusses des Bundesraths vom 5. Juli 1862 über den Abschluß seiner Literarconvention mit Frankreich zwischen deut schen und französischen Commissären geführten Verhandlungen hat sich in Betreff der Frage des Schutzes des Uebersetzungsrechts eine wesentliche Differenz der beiderseitigen Anschauungen ergeben. Die deutschen Commissäre haben es für angezeigt erachtet, vor der Fortsetzung der Verhandlungen eine prinzipielle Entscheidung der in Rede stehenden Frage durch den Bundesrath, zur Vorbereitung dieser Entscheidung aber eine Anhörung geeigneter Persönlichkeiten aus den betheiligten Interessentenkreisen (Schriftsteller und Verleger) in Anregung zu bringen. Die Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen haben den letzteren Vorschlag genehmigt. Die Vernehmung der einzuladenden Sachverständigen wird dem nächst in einer Sitzung der erwähnten Ausschüsse erfolgen." Allgem deutsche Ausstellung auf dem Gebiete der Hygiene, Berlin 1863 betr. — Im Anschluß an meine früheren Mittheilungcn erlaube ich mir dem Verlagsbuchhandel hier durch zur Kenntniß zu bringen, daß nach allen Vorarbeiten die Eröffnung der Ausstellung programmmäßig am 1. Mai d. I. stattfinden wird. Die Aufstellung der bereits im vergangenen Jahre eingesandten Bücher, welche sämmtlich vor dem Brande bewahrt geblieben, wird in dem Bibliothekssaal stattsinden und der Benutzung aller Interessenten zugänglich gemacht werden. Zweck dieser Zeilen ist, die Herren Verleger zur Einsendung der im Laufe des Jahres neu erschienenen Bücher, Broschüren, Pläne rc. zu veranlassen. Formulare hierzu stelle ich auf Verlangen gern zur Verfügung; der Zusendung wird in der ersten Hälfte April direct an die Ausstellung entgegengesehen. Zu jeder weiteren Auskunft bin ich stets bereit. Berlin, Ende Februar 1883. Otto Enslin. 130*
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