Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1921
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- 1921-02-19
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- 19.02.1921
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4L. 19. Februar 1821. RedaMoncUer Teil. Im übrigen stehen doch die täglichen Preisschwankungen in der Haupt- Lieserungsmöglichkeit öü Exemplare eines erfolgreichen Romans zu dem fache nur auf dem Kurszettel. Ein geschickter Sortimenter wird stets seinerzeit gültige» Nettopreis. Der Verlag lieferte diese Bücher aber einen Ausgleich zu finden und dem Käufer klarzumachcn wissen, daß er erst »ach Fertigstellung einer Ncuauslage zu einem erhöhten Laden- und sein Buch aus Grundlage des Einkaufspreises verkaufen mutz. Und Nettopreise. Biicherkäufcr sehen sich so glücklicherweise aus dem gebildeten Publi- ^ Trifft dieser Tatbestand zu, dann ergibt sich wohl ohne weiteres sol- kum zusammen, sodatz ein verständiges Wort fast nie seine Wirkung ver- Agende Rechtslage: Rach den bestehende» Gesetzen ist der Verkäufer ver- sehlcn wird. pflichtet, eine fest verkaufte Ware zu dem vereinbarten Preise zu liefern. Das eine sei zum Schlich noch hcrvorgehobcn: Wenn das Ausland Ob der Verkäufer dabei Schaden macht oder nicht, ist gleichgültig, er neben seinem Wunsch zu verdiene» auch ein wenig Verständnis für die konnte sich ja bei Abschlich des Kaufes Licscrungsmöglichkeiten und Preis- deutsche Not zeigt, dann wird ein Zusammenarbeiten zu günstigen Er- crhöhung Vorbehalten. Nach der buchhändlerischen Verkehrsordnung ist folgen für alle Teile sichren. Wird aber von einer hochosfiziellcu Stelle der Sortimenter verpflichtet, den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis die Stimmung verdorben, dann ist dies ein Kaustschlag ins Gesicht des innczuhaltcn, sofern nicht die Notstandsordnung einen Teucrungszuschlag deutschen Schrifttums. Vorsicht. Es handelt sich hier also nicht um »einen Anspruch auf einen Kein Berusszweig kann es mehr wünschen, mit dem Ausland enge! glatten Rabatt von mehr als 7ü»/>«, sondern um einen Konjunkturge- BeziehiUigen anznknüpscn und zu unterhalten, als der deutsche Buch- ! Win», der der Firma Sachse L Hcinzclmann zustcht, genau sowie sie im Handel, der eben schon dadurch, das, er nur sllr deutsch sprechende Kreise l umgekehrten Falle auch den Konjnnkturvcrlust zu trage» hätte. Meines Bedeutung haben kann, ans einen beschränkten Abnehmerkreis ange- Erachtens waren also S. Le H. berechtigt, die Differenz zwischen dein wiesen ist, dessen Einstbränknngen bei allen anderen gewerblichen Er-! vereinbarten und berechneten Nettopreis in Abzug zu bringen, aber zeugnissen nicht ober nicht in dem Umfang bestehen. Und letzten Endes ^ nicht verpflichtet, den strittigen Warenposten zurückzugebcn, da es sich ist dieser deutsch sprechende Abnehmerkreis auch ans das deutsche Buch um einen scsten Kaufvertrag handelt. Das, die in Frage kommenden lebensnotwendig angewiesen. Daraus ergibt sich das Erfordernis gesetzlichen Bestimmungen und handelsüblichen Gepflogenheiten beiden einer Zusammenarbeit. Und die soll nicht durch Verärgerungen gestört Parteien Härten und UnLiinehmlichkeite» bringe» können, lässt sich nicht werden und offizielle Stellen sollten sich eher Mühe gebe», sic unter umgehen. Immerhin bleibt der Weg der Verständigung zwischen den Berücksichtigung der gegenseitigen Schwierigkcitcn zu fördern, als Parteien osscn. In solchen Fällen dürste der Untcrstützungsverci» der alles auf die eine — schwächere Seite hi» abzuwälzen. Helinuth M. Böttcher. Preiserhöhung und Nettopreis. Zum Streitfall Meißner — Sachse Le Hcinzclmann. sVgl. Bbl. Nr. 21, 29 u. 83.) Da sich die Firma Rcißner »freibleibend« nicht Vorbehalten Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen seine Kasse zur Ausnahme der strittigen Beträge gern zur Verfügung stellen! Alfeld (Leine), den 1ü. Februar 1921. Theodor Witte. In Le» unter dieser Spitzmarke veröffentlichten Sprechsaal-Ar tikeln versuchen es die Firmen Klinkhardt Le Bicrmann in Leipzig und Carl Meißner in Dresden, unsere Forderung, die mit uns abge- ha.,7.gt'7i^.ve^dUch^ geführt hat. Der Besteller kann also restlose Erfüllung des Lieferungs- Vertrags verlangen, selbstverständlich auch die 50 Exemplare zum ur- die guten Sitten Verstoßendes hinzustellen, obwohl sie ganz genau wissen, daß Kaufverträge im Handel allgemein üblich sind und von jpriinglich vereinbarten Preis. Denn es ist .Acht angängig, das, di.! ^. i^-m'ÄiL «-" °nd°r°n die sich vielleicht noch melden werden, aus den Rech.s- nmmodeln. llnter umständen bedeute, es schon ein Entgegenkommen .stauen ki^stellen.^nn ..ns °°r ^ L St "ich Wir mußten uns schließlich bet diesen beiden Verlegern und eini- der Firma Sachse L Hcinzelmann, daß sie bis zum Erscheinen der Neu auslagc gewartet hat. Sie Hütte den Kontrahenten »in Verzug setzen« and dann eventuell »Deckungskauf« vornehmen können. Wenn das auch unsere Dispositionen nicht dauernd stören zu lassen, in jedem Falle um Reisebe st ell ungen, und nur um solche, d i e >zu fest verbindlichen Preisen von den Vertretern aufge- Ivegen der Clgenar. d^ MtäM nicht o ein ach ist" nn e7n literarisches worden sind. Wir haben überdies d>- Reisenden nie darüber Erzeugnis ist kein Eisen und auch keine Kohle, so wäre es immerhin 7' 3^ gelas en, da, wir die Ans,ul,»mg der beideise.to ohne vielieicht möglich gewesen, durch Anstans bei anderen Sortimentsbuch- Arbcha-t getätigten Bes ellunge» auch unbedingt verlange» würden. Handlungen zum Ladenpreis plus Teucrungszuschlag die fehlenden 50^'-!.° -msstn auch, das, wir sehr exakt arbeiten und nicht mertwürdig, Exemplare zusammenzubringen. Die Differenz hätte dann zweifcis-BuMa, ohne Herr Ncißner bezahlen müssen. Es ändert auch an der Tatsache nichts, daß bei einer Neuauflage Das Geschäft im Buchhandel liegt doch jetzt so, daß der größere Teil des Bedarfs durch Neisebestellungen gedeckt wird. Die meisten Reise-Aufträge haben sich auch glatt und reibungslos erledigt, oder lin der Verleger unter Umständen Geld zusetzt, wenn er gezwungen ist, zum ''7 ( , ' ^ Viten Breis », lietern- die« ist eine Same non, Hir ticki Aneb die »VW.stwiMigtkiten sind durch beiderseitiges Entgegenkommen ausgeglichen ! worden. alten Preis zu liefern: dies ist eine Sache ganz für sich. Auch die »vis I major« kann hier nicht zur Anwendung kommen. Nun könnte man vielleicht sagen, cs liege seitens des Sortimenters!,., , , ^ m rr r kl - -in- .„ngerechtsertigte Bereicherung, vor, ans der einen Seite der alte, 7°r. ha. die stand,g schlechtere Ans nhrnng von Reisebef.ellnngen g - - . . ' ' ' geben, worüber wir reichlich Material gesammelt haben. Jeder Sorti- Veranlassung zu unserer Haltung, bestimmten Verlegern gegen billige Einkaufs-, auf der anderen der neue, teure Verkaufspreis; Herr ^ ^ k -k « r kl. 5. r. m -r ..i-s'k Meißner rechn'e. 79°/. heraus. Aber auch dieser Umstand kann dem Sor-gesnn en hai^ daß ° ° N ,s nbch Limenter nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn der Fall ist ja ohne , z. sein Zutun 'et,.getreten. Ab!r schließlich steht dies ans einem gan'z ande/en 7 L "7 "'7 nach Aufgabe ausgeführt wurden. Oftmals wurden gerade die Bü- Nlatte, es ist Sache des Sortimenters, wie er sich mit dem Wnchcrgesetz, falls dies hier überhaupt in Frage kommen sollte, abfindet. boten waren, überhaupt nicht geliefert, in anderen Fällen Pappbände statt der ihm ausdrücklich verkauften Leinenbände oder in ... sonstwie minderwertiger Ausstattung. - In manchen Fällen mag es Aber ganz abgesehen von diesem S.rettsgllI Wie soll es denn der ^ v,„Schicklichkeit des Expedienten handeln, tu anderen Fällen Sortimenter eigentlich ansangen, wenn er nach der Meinung des Herrn ^ vorznliegen. Muß man nicht Meißner ke,neu Verstau begehen will? Es handelt sich hier um den. - n, um Reste antansaeii.it- unveränderten Abdruck eines Romans, der durch Neudruck einen höheren . . , r r - . ,„",v Preis erfahren Hai. Sehr off hat man doch in diesem Zeitpunkt noch ! 7'? 7-77L7 7 7 . » 7 /7 7 7 : vom Verleger verlangen, daß er, falls es sich NM Neste gntausgestat- Exemplarc ans Lager. Verkauft er zum alten Ladenpreis, so »schien- ^ dcrt« er, verkauft er zum neuen, und nach der Verkehrsordnung ist er ichtet. damit ein Mehrangebot unter allen Umständen vermieden oder Bestellungen nur unter Vorbehalt angenommen werden? Muß man >dann anzcigt, wenn die Preise einigermaßen feststchen? Wie oft war ' der Verleger genötigt, einzelne Verlagswerke um 199 und mehr Pro zent des ursprünglich angczeigten Preises zu erhöhen! Liegt hier nicht i mangelnde Voraussicht vor, oder wollte er seinen Konkurrenten durch das vermeintliche billigere Angebot aus dem Felde schlagen? Ist es nicht richtiger, tm Zweifelsfalle den Preis höher als niedriger zu be messen oder ganz sreiznlassen? Der Kunde wird eine Preisermäßi gung des ihm vor Erscheinen von seinem Sortimenter angebotene» ! Werkes gern hinnehmcn, fühlt sich aber durch eine Preiserhöhung über- Aus den Artikeln unter obiger Überschrift scheint folgender Tat- vorteilt und läßt dies seinem Buchhändler entgelten. Bet sreibletben- bestand hervorzugchen: Ein Reisender der Firma Carl Meißner in den Bestellungen wird der Sortimenter natürlich entsprechend vorsich- DreSden besuchte die Firma Sachse Le Hetnzelmann G. m. b. H. in tiger sein, weil er sich durch seine Bestellung gebunden fühlt und zur Hannover und verkaufte dieser fest, ohne jeden Vorbehalt hinsichtlich der Abnahme gezwungen werden kann, wie es ja oft geschehen ist. Aber darum handelt cs sich hier gar nicht. Der Verleger ist dem Sor timenter auch keinen Ausschluß darüber schuldig, wenn er auf Werke,! die vielleicht vor 29 Fahren erschienen sind, 209»/« Zuschlag nimmt. Maßgebend in diesem Streitfall dürfte allein der abgeschlossene Ltcferungsvertrag sein, und danach ist zweifelsohne die Firma Sachse L Heinzcimann im Recht. Halle a. d. S., 12. Februar 1921. Rudolf Heller. 207
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