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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1921
- Strukturtyp
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- 1921-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1921
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- Deutsch
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«SSrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 42, 19. Februar 1921. Wechselnde trat der Gedanke hervor, daß dte gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen keinen genügenden Schutz gegen die verderblichen Wir kungen des Schundes böten und die empfohlenen Mittel der Selbsthilfe keinen durchgreifenden Erfolg versprächen. Nach dreitägiger umfassen der und gründlicher Beratung aller einschlägigen Fragen kamen infolge dessen die Vertreter der anwesenden Körperschaften, unterstützt von Ver tretern der Schriftsteller und des Verlags, zu dem einstimmig gefaßten Beschluß, dem N c i ch s m i n i st e r t u m desInnern dringend nahezu legen, dem geplanten Gesetz über die Be kämpfung von Schund und Schmutz in Wort und Bild folgenden Inhalt zu geben, den wir hier zur Kenntnisnahme abdrucken, ohne vorläufig dazu Stellung zu nehmen. 8 1. Unter Schund- und Schmutzliteratur im Sinne dieses Gesetzes sind solche Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zu verstehen, welche in der Absicht der Massenverbreitung geschaffen sind und infolge ihrer Minderwertigkeit, Unwahrhaftigkcit oder Zuchtlosigkeit geeignet sind, die sittliche, geistige oder körperliche Entwicklung jugendlicher Personen zu gefährden. Politische und religiöse Gesichtspunkte dürfen bei der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. §2. Tie als Schundliteratur bezeichncten Druckschriften usw. werden in eine Reichsverbotsliste ausgenommen, die öffentlich bekanntzugcben ist. Für das Zustandekommen der Liste arbeiten Spruchkammern, die von den Negierungen der Länder berufen werden auf Grund der Vor schläge, die von den Verbänden für Erziehung und Unterricht, der Volks bildung, der Jugendbewegung, der bildenden Kunst und Literatur und des Vereins deutscher Verleger gemacht werden. Die Landcsspruchkammern haben das Recht, für den Bereich ihres Arbeitsgebietes ein vorläufiges Verbot der von ihnen als Schundlite ratur bezeichncten Druckschriften mit Wirkung der in, § 4 aufgeführten Beschränkungen zu erlasseil. Die Entscheidung über die Aufnahme der Schundschriften (8 1) in die Neichsverbotsliste trifft eine in Dresden eingesetzte Oberspruch kammer, die nach denselben Grundsätzen zu berufen ist wie die Landes spruchkammer. §3. Die Spruchkammern entscheiden von Amts wegen und auf Antrag. Antragsberechttgt sind die Landeszeutralbehörden und die im 8 2 be- zeichnctcn Verbände. 8 4. Die in der Neichsverbotsliste aufgeführtcn und die vom vorläufigen Verbot der Landcsspruchkammern betroffenen Schundschriften (8 1) unterliegen folgenden Beschränkungen: a) Sie sind von, Feilbietcn und vom Aufsuchen von Bestellungen iln Umherziehen ausgeschlossen. d) Sie dürfen im stehenden Gewerbe von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten, sowie innerhalb der Verkaufsräume und in Schau fenstern oder an anderen von der Straße aus sichtbaren Orten nicht zur Schau gestellt werden: auch sind sie vom Aussuchen von Bestellun gen ausgeschlossen. e) Sie dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zun, Verkauf an- gcbotcn, an sie gegen Entgelt nicht abgegeben oder ausgcliehen, auch von dritten Personen nicht für solche Jugendliche erworben oder gegen Ent gelt entliehen werden. 8 5. Die Landeszentralbehördcn sind befugt, die Ortspolizeibehvrdcn oder andere geeignete Dienststellen zu ermächtigen, die Reklame für Lllstbarkeiten und Verkaufsgegenstände an den Geschäftsräumen, öffent lichen Anschlagstellen sowie durch Verteilung von Druckstttckeu zu ver bieten, wenn sic die Merkmale der im 8 1 bezeichncten Schundliteratur aufweiscu. 8 6. S t r a f b c st i m m u u g e n: Darunter dürfen folgende nicht fehlen: Ein Verlag, der trotz wiederholten Verbotes seiner Erzeugnisse immer wieder Schund herausbringt, kann auf Beschluß der Obcrspruch- kammer unter Vorzensur gestellt werden, die von der betreffenden Lan- dcSspruchkammer gchandhabt wird. 8 7. Für wiederholtes Vergehen der Händler gegen dieses Gesetz kann die zuständige Stelle auf Antrag einer Landcsspruchkainmcr oder der Obcrspruchkammer die Untersagung des Gewerbebetriebes ausspcecheu. Oskar Gommlich. Vereinigung der Knnstverlegcr E. V. zu Berlin, Geschäftsstelle Berlin-Eharlotteuburg, Kaiserdamm 78. — Gelegentlich der Leipziger Frühjahrsmesse findet eine zwanglose Zusammenkunft der Vereini 204 gungsmitglieder und Freunde derselben am Dienstag, dem 8. März, im kleinen Saale des D c u t s ch e n B u ch h ä n d l e r h a u s e S, L e i p - Zig, Hospitalstraße (Eingang Portal I), statt. Dte Versammlung hat den Zweck, die Mitglieder über wichtige Tagesfragen zu unterrichten und die Berufsangelegenheiten durch eine freie Aussprache zu fördern. Die Verlegung der Geschäftsstelle des Vereins Deutscher Zeitungs- vcrlcger wird im »Zeitungsvcrlag« angekündigt: sie befindet sich jetzt Berlin SW. 68, Kochstr. 6/7. Ursprünglich war der Sitz dieses Fach- vcreins in Hannover, dann wurde er nach Magdeburg verlegt, von wo aus nunmehr die Übersiedelung nach Berlin erfolgt ist. Derzeitiger Generalsekretär ist Herr v. Boctticher. Kongresse in Wiesbaden. — In Wiesbaden tagen vom 1. bis 15. März die ärztlichen Fortbildungskurse, am 16. bis 20. März der Bal- ueologische Kongreß, der deutsche Bädertag und der Verein für ärzt liche Studienreisen. Am 18. April beginnen die Sitzungen des Kon- gresses der deutschen Gesellschaft für innere Medizin unter dem Vor sitze des Geh. Med.-Rat Professor I)r. G. Klcmperer (Berlin). Hauptverhandlungsgegenstand ist: Die Behandlung der Lun gentuberkulose. Außerdem findet eine Aussprache über den jetzigen Stand der Diabetcstherapie statt: den einleitenden Bortrag hat Herr von Noorden (Frankfurt a. M.) übernommen. Stempelpflichtigkcit von Postprotestcn und Postvollmachte«. — In folge Änderung des Preußischen Stcmpelstcuergesetzcs beträgt jetzt i n Preußen der Stempel b e i P o st p r o t e st e n über Wechsel- und Schecksummen von mehr als 150 3 bei P o st v o l l m a ch t e n, wenn der Wert des Gegenstandes der Vollmacht nicht schätzbar ist, 6 für jeden Bevollmächtigten. Die Postproteste sind auch schon dann steuerpflichtig, wenn der Wert des Gegenstandes 150 übersteigt. So weit auf Abholungserklärungen und Postvollmachten die Beglaubigung der Unterschrift innerhalb der Zuständigkeit des beglaubigenden Be amten erfolgt, beträgt der Stempel jetzt 12 Die erhöhte Steuer trifft nur die seit dem 1. Februar 1921 vollzogenen Urkunden. Überweisung von Leipziger Postscheckknnbcn zur Oberpostdirektion Dresden. — Die Überführung der beim Postscheckamt in Leipzig ge führten Konten für die im Oberpostdirektionsbezirk Dresden wohn haften Kunden auf das Postscheckamt in Dresden ist nahezu beendet. Wie festgestellt worden ist, haben viele Postscheckkunöcn die seinerzeit en haltene Aufforderung wegen Überführung ihres Kontos unbeantwortet gelassen. Die neuen Postgebühren sind jetzt von dem auf Grund von Ar tikel 88 der Neichsverfassuug eingerichteten Verkehrsbeirat beraten worden. Dieser hat eine Reihe von Ermäßigungen zu den Ansätzen der Regierung vorgeschlagcn, denen letztere aber der Finanzlage wegen nicht beigetreten ist. Nur in folgenden Punkten hat sie nachgegeben: Einführung einer neuen Gewichtsstufe für Briefe über 20 bis 100 Gramm (also Briefe bis 20 Gramm 60 Pfennig, über 20 bis 100 Gramm 80 Pfennig, über 100 bis 250 Gramm 1.20 Mark). Ermäßi gung der Drucksacheutaxe bis 50 Gramm auf 15 Pfennig (anstatt 20 Pfennig), bis 100 Gramm auf 30 Pfennig (statt 40 Pfennig), der Ein schreibgebühr auf 80 Pfennig (statt 1 Mark). Die Vorlage geht nun mehr den, Reichsrate zu. Auf weitere Ermäßigungen der kürzlich von uns veröffentlichten Sätze ist kaum zu rechnen, denn das zurzeit auf 4 Milliarden bezifferte Defizit der Neichspostverwaltung wird durch die neuen Postgebühren nur zur Hälfte (!) beseitigt. Büchcrzcttcl in vorschriftswidriger Größe. (Vgl. auch Bbl. 1920, Nr. 127, 171, 253 und 263.) — Das Briefpostamt Leipzig unterzieht seit einigen Tagen die eingehenden Biicherzettel einer sehr genauen Kon trolle in bezug auf das Format und belegt solche, die größer als 15,7X 10,7 em sind, mit Strafporto. Es empfiehlt sich daher, daß dte Herren Sortimenter die Bücherzettel, sowohl ihre eigenen, als auch die in ihren Händen befindlichen der Verleger und Barsortimentc, auf die Größe hin nachprüfen. Die Biicherzettel, die sich als zu groß erweisen, find auf das vorgeschricbene Maß- zu beschneiden und, wenn dies utcht mög lich ist, außer Gebrauch zu setze». Bw. Eine Zcitungsnttmmcr — zehn Mark. — Infolge der steigenden Papicrpreise und Arbeitslöhne haben einzelne Warschauer Zeitungen den Preis einer Einzelnummer auf zehn polnische Mark erhöht. Sofortige Prüfung bei Annahme von Papiergeld. — In einer kürz lich von der Brauerei Engelhardt in Berlin angestrengten Feststel lungsklage gegen die Scchandlung (Preuß. Staatsbank), in der es sich darum handelte, ob die Seehaudlung berechtigt sei, einen Ersatz für sieben falsche, bei ihr angeblich von der Engelhardt-Brauerrl ein-
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