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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.02.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-02-19
- Erscheinungsdatum
- 19.02.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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setzer-Recht für eine weitere kurze Zeit, höchstens 5 Jahre, sicher stellt; selbstverständlich bleibt seine eigene Uebersetzung weiterhin in gleicher Weise geschützt, wie jedes Originalwerk, es fällt nach Ablauf der 5 Jahre nur sein ausschließliches Recht der Uebersetzung. Denn jeder Praktiker weiß wiederum, daß diese Frist durchaus ge nügend ist, das Geschäft anszubeuten. Wem das in 5 Jahren nicht gelungen ist, der wird auch später sein Geschäft nicht mehr machen. Und eine gute Uebersetzung wird in dieser Zeit hinlänglich Boden gewinnen, um sich gegen spätere Concurrenz-Uebersetzungen zu behaupten. Es liegt in der That kein Grund vor, die Dauer des Ueber- setzungsschutzes lange auszudehnen, in wichtigen Fällen genügt der kurze Schutz vollkommen, und in unwichtigen Fällen ist es ganz gleichgültig, ob die Uebersetzung geschützt ist oder nicht, sie findet in beiden Fällen keine Abnehmer. Dagegen soll man die Möglichkeit nicht abschneiden, daß eine schlechte Uebersetzung durch eine andere bessere nach einiger Zeit ersetzt werden kann. Wie ich denn über haupt für eine begrenzte Freiheit des Uebersetzungsrechtes plai- diren und dasselbe keineswegs so sichergestellt sehen möchte, wie ich das Original gegen Nachdruck schützen will. Nachdruck und Ueber setzung sind ganz verschieden zu behandeln. Ersterer ist unter allen Umständen nicht zu gestatten; die letztere kann man zuweilen ganz sreigeben, nur muß gesetzlich garantirt werden, daß in wünschens- werthen Fällen der Uebersetzer die Zustimmung von Autor und Verleger der Original-Ausgabe innerhalb einer kurzen Frist nach dem ersten Erscheinen sich zu verschaffen verpflichtet ist. Damit komme ich zu dem Endresultat meiner heutigen Betrachtung: 1) Man schütze in den neuen Verträgen das Original innerhalb der ersten drei Jahre nach erfolgter Veröffentlichung gegen unbefugte Uebersetzung, und zwar unter allen Umständen, auch ohne Eintragung; und 2) man schütze eine innerhalb dieses Zeitraumes erschienene berechtigte Uebersetzung auf höchstens 5 Jahre nach erfolgter Veröffentlichung gegen andere Uebersctzungen; nach Ablauf dieser Frist bleibt zwar der erste Uebersetzer in Bezug auf seine eigene Uebersetzung ebenso geschützt, wie ein Original werk, doch erlischt alsdann sein ausschließliches Ueber- sctzungsrecht. In welchem Umfange nun die beim Inkrafttreten einer neuen Convention vorhandenen Uebersetznngen, resp. die Benutzung vor handener Platten rc. für die Herstellung freizugeben sind, das ist noch eine schwierige Frage, bei welcher Rücksichtnahme auf Recht und Billigkeit für beide Theile wünschenswerth ist. Doch wird sich bei gutem Willen der richtige Weg finden lassen. Berlin, 15. Februar 1883. Otto Mühlbrecht. Redakteure und Verleger. Glossen von einem alten Sortimenter. „Stolz will ich den Spanier" — warum nicht auch den Redacteur? — so ein Bischen Stolz mit sittlicher Entrüstung macht sich zuweilen recht hübsch. Merkwürdig; ich habe immer geglaubt, die Leute, welche Bücher schrieben, die Schriftsteller, und die Leute, welche Zeitungen schrieben, die Redacteure, wären so zu sagen auch Collegen, auch thäten einzelne von ihnen heute'mal das eine, morgen 'mal das andere, hätten also ziemlich gleiche Interessen. Ich habe auch geglaubt, jede Zeitung hätte einen Verleger — und alle zu sammen, Verleger, Schriftsteller und Redacteure ständen vereint im Dienste einer großen Culturaufgabe ja, man bleibt doch ein Thor sein Leben lang! — in Nr. 29 d. Bl. corrigirt einmal ein Herr Redacteur solche vorsündflutige Ideen und macht gegen den begriffs-verwirrten Verleger „energisch Fronte". Corrigiren wir also unsere Begriffe. — Wir — d. h. mit diesem „wir" meine ich das halbwegs für Literatur interessirte Publicum incl. der Buchhändler; denn zu den großen Verlegern rechne ich mich nicht und rede nicht in deren Namen — wir haben immer gemeint, daß die Zeitungen über das gesammte geistige Leben der Nation berichten müßten. Zum geistigen Leben gehört aber doch so zu sagen auch die Literatur, nicht der Curszettel allein. Wir meinten immer, es diene dem gegenseitigen Interesse, wenn der Verleger dem Redacteur ein Freiexemplar sendet. — Daß diese 100, oder 200, oder 500 Freiexemplare Geld kosten und das Verlags-Conto, das so selten Ueberschüsse aufweist, erheblich be lasten, scheint der Herr Redacteur nicht zu wissen. Oder doch — denn er sagt, der Raum in der Zeitung ist mehr Werth und die Bücher, die wir besprechen wollen, können wir uns leicht kaufen. Mag ja wahr sein — statt des Erscheinens neuer Bücher ließe sich auch täglich das Erscheinen der Sceschlange besprechen; denn daß ein Redacteur Bücher kaust, ist wohl nicht leicht denkbar. Ich bin nun säst fünfzig Jahre Buchhändler und ich habe erlebt, daß sich ein Dorftischler „Humboldt's Kosmos" an geschafft hat (freilich mußte ich zwei windschiefe Tische in Zahlung nehmen), ich habe erlebt, daß sich ein Fabrikschlosser „Kant's Kritik der reinen Vernunft" in der Groß-Octav-Aucgabe kaufte; daß sich aber ein Redacteur ein Buch gekauft hätte, habe ich noch nie erlebt. Im Gegentheil ist es mir schon oft vorgekommen, daß ein Kunde, dem ich eine interessante Novität zur Ansicht geschickt hatte, kam und sagte: „Ich werde das Buch in der L.-Zeitung besprechen, lassen Sie mir vom Verleger ein Freiexemplar kommen!" Weiter wendet sich der Zorn des Herrn Redacteurs gegen das Stempeln der Freiexemplare, weil sie dadurch unbrauchbar, resp. unverschenkbar würden. Wir nehmen in unbegreiflicher Begriffs verwirrung an, daß jeder Gelehrte oder Studiosus, dem etwa ein befreundeter Redacteur besprochene Werke seines Faches schenkt, dieselben auch gestempelt mit großem Dank entgcgennehmen wird. Freilich zu einem feinen Viellicbchen für eine junge Dame müßte der Herr Redacteur schon ein neues Exemplar kaufen, was er ja angeblich so gern thut, wenn sich der Stempel nicht überkleben oder sonst entfernen läßt. — (Die Meidinger-Anekdote kennt der Herr Redacteur doch, wie ein Verleger 1000 Exemplare pro nov. ver sendet und 1003 zurückbekommt?) Beleidigung und Mißtrauen sieht der Herr Redacteur darin, wenn ein Verleger gleich eine fertige „geschickt abgefaßte" Be sprechung mit cinsendet. — In schändlicher Begriffsverwirrung halten es die Verleger dagegen für eine freundliche Hilfe, die dem vielgeplagten Redacteur die Mühe des Lesens ersparen soll. Wirft er das Ding in den Papierkorb und schreibt eine eigene, wenn auch noch so tadelnde Besprechung, so ist wohl Niemand erfreuter als der Verleger — denn vom Tadel lernt man am meisten. Aber — du lieber Gott! — so weit ich überhaupt urtheilen kann (und welcher alte Sortimenter hätte sich nicht 'mal an ein wenig Verlag die Finger verbrannt!), sind außer den Zeitungen, welche hervor ragende Erscheinungen in größeren Artikeln besprechen, in der ganzen deutschen Tagespresse höchstens sechs Blätter, welche die eingehenden Neuigkeiten selbständig frei besprechen; alle anderen drucken die „geschickt abgefaßten" Begleitwortc ab, oder bringen nur die Titel-Angabe, oder ignoriren die Sendung ganz. Dies Letztere hält der Herr Redacteur für das gesetzliche. — Au! das ist ein Punkt, der beim Ansichtsenden auch dem Sorti menter weh thut — aber meines Wissens anders liegt. Wer eine nicht bestellte Sendung annimmt, ist immer für deren Verbleib ver antwortlich — will er das nicht sein, so muß er die Annahme ver weigern. So glaube ich cs im Börsenblatt rechtlich begründet gelesen zu haben.
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