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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1884
- Sprache
- Deutsch
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wird noch mehr wachsen, wenn das Feld, welches sie vor sich haben, ein größeres wird. Auch die Verleger werden Manchen, den sie jetzt noch mit Vorsicht aufnchmen, ermuthigen, weil sie sich sagen dürfen, daß ihnen fortan ein größeres Feld offen steht und sie auch den anglo- europäischen Markt in das Bereich ihrer Thätigkeit ziehen können. Wie das Publicum Wohl in keinem Lande mehr liest, als in Amerika, so werden auch in demselben Verhältniß seine Autoren productiv und deshalb wird der Nutzen, den die amerikanischen Autoren durch den Vertrag von drüben erhalten, für Amerika von bedeutender Wichtig keit sein." Der Buchhändler L. W. Schmidt meinte, nachdem er von dem Dorsheimer'schen Gesetzentwurf Kenntniß genommen, daß dies das einzige vernünftige Gesetz zum Schutz geistigen Eigenthums sei, daß er aber gerade deshalb nicht glaube, daß es werde angenommen werden. Herr Salomon Zickel, welchen der Berichterstatter auf suchte, erklärte auf Befragen: „Ich bin zu Gunsten eines solchen Gesetzes, wie dasjenige, welches Herr Dorsheimer anstrebt, und habe diese Ansicht schon seit Jahren dadurch in die Praxis übersetzt, daß ich sehr vielen deutschen Autoren für den Abdruck ihrer Werke in meinen Publikationen ein sehr anständiges Honorar zahle. Dies geschieht in solcher Ausdehnung, daß ich für jedes Heft meiner Publikationen das »Oop/-ri^bt« erworben habe. Was den seither hier betriebenen Nachdruck betrifft, so lassen sich für denselben verschiedene Entschuldigungsgründe anführen, doch bin ich, wie erwähnt, für ein Gesetz gegen den unbezahlten Nachdruck. Sobald wir ein Gesetz gegen denselben haben, wird es uns möglich sein, Autoren anderer Länder für gediegene belle tristische Arbeiten ein entsprechendes Honorar zu zahlen und uns das Recht des alleinigen Abdrucks zu sichern. Denn, wenn das, wofür wir Honorar zahlen, nicht mehr nachgedruckt werden kann, brauchen wir auch nicht in beständiger Angst zu sein, daß die von uns bezahlten Arbeiten von Anderen nachgedruckt werden. Die Frage, ob wir späterhin noch ebenso billig, wie jetzt, unsere Verlagsartikel werden verkaufen können, läßt sich jetzt noch nicht beantworten, da wir den Einfluß, den das Gesetz eventuell haben wird, vorher nicht bemessen können; wahrscheinlich aber dürfte die Circulation unserer Publikationen, die dann von Anderen nicht mehr kostenfrei nachgedruckt werden können, im Verhältniß steigen." Der Buchhändler G. E. Stech ert meinte, daß das Gesetz, wie Dorsheimer es Vorschläge, für die anglo - amerikanischen Autoren jedenfalls von Vortheil sein werde. Herr Ernst Lemke, ein Mitglied der Firma Westermann L Co., gab auf Befragen nach seiner Ansicht über die Wirkung des Dorsheimer'schen Gesetzentwurfs an, daß er denselben für eine Wohlthat für die einschlagenden Geschäftsbräuchen in den Ver einigten Staaten halte, selbst wenn temporär manche Interessen dadurch geschädigt werden sollten. Die Nachdrucksfrage sei — soweit lediglich der deutsche Nach druck in Betracht komme — von fast gar keiner Bedeutung, denn es würden im Verhältniß zu dem anglo - amerikanischen Nachdruck in Amerika nur wenige deutsche Bücher nachdruckt, auch sei der Bedarf an deutschen Büchern in den Vereinigten Staaten nicht so groß, daß man eine ganze Nachdrucksauflage würde absetzen können, wenn man von leichter Unterhaltungsliteratur absehe. Was die Frage anlange, ob Buchhändler nicht, nachdem ein hiesiger Verleger das Vervielfältigungsrecht eines Buches für Amerika erworben, die deutsche Ausgabe desselben importiren könnten, glaubte er dieselbe verneinen zu können, da der hiesige Ver leger in einem solchen Falle in seinen Rechten geschützt werden müsse. Der Musikalienverleger Herr Edward Schuberth, von der Firma Schuberth L Co., gab auf Befragen an: „Wir sind für ein vernünftiges »Ooxz-riZbt lav«; unserer Ansicht nach sollte der Autor allein und nicht der ausländische Verleger das Recht haben, das betreffende Geistcsproduct an Verleger in anderen Ländern zu verkaufen, denn es wird für beide Theile ersprießlicher sein, wenn sie direct, ohne sich z. B. eines europäischen Verlegers als Mittels person zu bedienen, mit einem amerikanischen Verleger in Ver bindung treten. Natürlich würde man im Falle des Abschlusses eines solchen Vertrags das Werk da Herstellen lassen, wo es am wohlfeilsten hergestellt werden kann. Der Import seitens des euro päischen Verlegers ist natürlich verboten." Das vermeintliche Interesse deutsch-amerikanischer Schrift steller verschafft sich in folgender Zuschrift Ausdruck, welche wir von Herrn H. W. Fabian erhalten haben: „In Ihrem Leitartikel »Schutz für Schriftstellerrechte« be handeln Sie die betreffende Frage, soweit sie das Deutsch-Amerikaner thum angeht, hauptsächlich vom Jnteressenstandpunkte der Verleger (haben wir ganz und gar nicht gethan. R. d. St.-Ztg.) und Sie halten namentlich die Buchhändler für kompetent in dieser Frage. — Sie werden es mir gestatten, daß ich einige Zweifel äußere hinsichtlich der Richtigkeit eines derartigen Standpunktes. Unzweifelhaft ist die Frage in erster Linie eine ideale und keine geschäftliche, dann eine solche für Schriftsteller und nicht für Verleger und Buchhändler. Leider existirt hier kein Verein deutscher Journalisten und Schriftsteller, um sein Votum in dieser Frage abgeben zu können, es bleibt also der Initiative der einzelnen Schriftsteller überlassen, gegenüber den Interessen der Verleger, die die gesammte deutsch-amerikanische Presse von der konservativsten bis zur revolutionärsten Richtung beherrschen, Stellung zu nehmen und die ideälen Interessen zu vertreten. Aus dem Grunde hoffe ich, daß Sie freimüthig genug sein werden, auch dieser Zuschrift in der Staats-Zeitung Raum zu vergönnen. Ist es nicht beschämend, daß angesichts der Thatsache, daß die Verleger der großen deutsch-amerikanischen Presse zumeist Millio näre geworden sind, dennoch die Romane und Feuilletons ihrer Tages- und Sonntagsblätter zum größeren Theile — Nachdrucke sind? Muß eine solche systematische Mißachtung des Eigenthums rechtes auf geistige Arbeit nicht nothwendig die Presse und durch die Presse das Volk demoralisiren? Allerdings würden die vielen Winkelblätter bei der Gesetz- werdung der Dorsheimer'schen Bill vernichtet werden, aber dabei würde das Publicum nur gewinnen, denn in denselben herrscht bekanntlich eine geradezu grauenhafte Verwilderung der Sitten nnd eine grenzenlose literarische Unfähigkeit. Aber selbst die Verleger der großen und materiell besser gestellten Blätter würden gewinnen, indem sie von der Schmutzconcurrenz befreit sein würden. Der Schwerpunkt der Frage liegt aber darin, daß bei der Gefetzwerdung der Dorsheimer'schen Bill für die Deutsch-Amerikaner die Basis gewonnen sein würde, eine eigene und originale Literatur zu entfalten, während es für Schriftsteller gegenwärtig, selbst bei der größten Befähigung, absolut unmöglich ist, sich zu entwickeln und Ruhmreiches für sich und ihr Volk zu leisten. Die Verleger drucken eben nach, anstatt Honorare für Originalarbeiten zu zahlen. Die deutsch-amerikanische Presse beklagt sich oft, daß sie von der deutschländischen Presse so wenig be- und geachtet wird; ist sie aber berechtigt dazu unter den Verhältnissen, wie sie nun ein mal bestehen? Ich bezweifle das stark. Ich hoffe, daß die deutsch amerikanischen Schriftsteller mit aller Energie für die Gefetzwerdung der Dorsheimer'schen Bill eintreten werden." (Schluß folgt.)
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