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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18870917
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188709175
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-09
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Erscheint außer Sonntag täglich. — Bis früh 9 Uhr ein- 'chende Anzeigen kommen in der Kegel». wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Aufnahme. Börsenblatt für de» Beiträge sür da» Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition deisclbe» zu senden. Deutschen Buchhandel and die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börscnbcrcins der Deutsche» Buchhändler. ^7 215. Leipzig, Sonnabend den 17. September. 1887. Amtlicher Teil. 'Die Berhandlungcn des Außerordentlichen Ausschusses für die Revision des Statuts vom 30. Juni, 1. und 2. Juli 1887. Auf Grund stenographischer Aufzeichnungen zusammengestellt von Arnold Sergstraejser in Darmstadt. (Schluß aus Nr. 214.) Zu tz 4 (Rechte der Mitglieder) wurde der Krönersche Vorschlag insofern verändert, als man von einem unentgelt lichen Bezug des Börsenblatts glaubte absehen zu müssen, da sonst der Jahresbeitrag zu hoch werden dürfte. Auch wurde nach Beratung des 8 13 (Organe des Vereins) es für zweckmäßig gehalten in den Satz: »Das Börsenblatt, die Kataloge, sowie alle übrigen Drucksachen des Börsenvereins können mit Genehmigung des Vorstandes auch von Nichtvereinsmitgliedern zu den für dieselben festgesetzten Preisen bezogen werden.« vor »auch« das Wort »ausnahmsweise« einzuschalten, und ebenso wurde dem Schluffe des Paragraphen noch hinzugefügt: »solche Mitglieder, deren Ausschluß er (der Vorstand) zu beantragen beschlossen hat, bis zur Entscheidung der Hauptversammlung vom. Bezug des Börsenblatts und von der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereinsanstalten und Einrichtungen auszuschließen.« Die folgenden Paragraphen des 1. Abschnittes boten keine wesentlichen Verschiedenheit der Meinungen. Bei dem Zweiten Abschnitt lassen wir am zweckmäßigsten die Diskussion selbst folgen: Herr Bergstraeßcr: Wir kommen zum zweiten Abschnitt: Von der Verwaltung des Vereins. Statt der Überschrift des 8 13 des alten Statuts »Verwaltungsorgane«, will Herr Kröner gesetzt haben »Organe des Vereins«. Das wird Wohl keinen Widerspruch erregen. Der Paragraph wird in folgender Fassung vorgeschlagen: »Als Organe des Vereins fungieren a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, a) die Ausschüsse, ä) die Lokal- und Provinzialvereine (Orts- und Kreisvereine), Verlegervereine und der Leipziger Kommissionär verein, wofern deren vom Börsenvereins-Vorstand genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß nur Mitglieder des Börsenvereins Mitglieder der betreffenden Vereine sein können.« Statt »der Leipziger Kommissionärverein« wird beantragt: »die Kommissionärvereine.« Das war der ursprüngliche Antrag des Herrn Kröner. Daraufhin hat Herr Strauß eingeschaltet durch seinen einge reichten Entwurf, daß nur Mitglieder des Börsenvereins ordentliche Mitglieder der betreffenden Vereine sein könnten, und Herr Kröner hat, wie auch aus dem Bericht hervorgeht, vorgeschlagen zu sagen, daß nur Mitglieder des Börsenvereins ordentliche und zur Wahl in den Vereinsausschuß berechtigte Mitglieder der betreffenden Vereine sein können. Und nun liegt zu 8 13 verschie denes Material vor. Zunächst die Bemerkungen des Herrn Generalsekretär vr. Schmidt: Die Bestimmungen der Statuten, die das Verhältnis des Vorstandes zu den Ausschüssen betreffen, leiden an sehr erheb lichen Widersprüchen und Unklarheiten, wie sich aus folgendem ergiebt. Hält man sich an die Bestimmungen des 8 24, der die Befugnisse des Vorstandes prinzipiell regeln soll, so können dieselben nur dahin verstanden werden, daß der Vorstand das ausübende Organ des Vereins sein soll, dem die Ausschüsse nur als Gehilfen zur Seite treten. Und zwar beschränkt sich diese Gehilfenschaft lediglich auf die interne Verwaltung des Vereins, nicht auf dessen Vertretung nach außen, die dem Vorstande unter allen Umständen reserviert bleibt. Vorstand und Ausschüsse sind darnach nach 8 24 nicht koordiniert, die Ausschüsse sind vielmehr dem Vorstande subordiniert. Ist Herr Kröner dafür, daß man nicht bloß von den Ausschüssen spricht, sondern sagt: Ausschüsse und Kommissionen - Wenn ich mich recht erinnere, so ist auf einer früheren Versammlung einnial eine Differenz gewesen bei Gelegenheit der Beratung der Bestimmungen über das Börsenblatt, ob der Ausschuß für das Börsenblatt eine dem Vorstand koordinierte Stellung einnehme. Bon der Hauptversammlung wurde angenommen, daß das unmöglich sei, daß der Börsenblatt-Ausschuß dem Vorstand gleichgestellt sein könnte, sondern daß der Vorstand für das, was der Ausschuß thut, verantwortlich ist, resp. die Ver tretung übernimmt. Das ist nun eine sehr wichtige Angelegenheit und müßte hier zur Erwägung kommen. Herr Brockhaus wünscht den 8 13 ck so gefaßt: »die Lokal-, Kreis- und Provinzialvercine, Verlegervereine und der Leipziger Kommissionär-Verein, wofern deren vom Börsenvereins-Vorstande genehmigte Statuten die Bestimmung enthalten, daß die Mitglieder der betreffenden Vereine gleichzeitig Mitglieder des Börsenvereins werden müssen (8 49 ff.).« Viernndsünszigster Jahrgang. 629
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