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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1887
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- Deutsch
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2l5, 17. September 1837. Amtlicher Teil. 4605 Abstimmung: 8 18 in der Fassung erster Lesung mit 9 gegen 4 Stimmen angenommen. 8 19 Absatz 1 und 2 nach den Beschlüssen erster Lesung angenommen. Absatz 3: Herr Naumann: Nach meiner Notiz ist beschlossen worden, in diesen Paragraph den Schlußsatz von 8 7 über die Art der Abstimmung herüberzunehmen. Herr Kröner: Ich kann Herrn Naumann beruhigen. Es kommt noch eine redaktionelle Überarbeitung, da werden diese Dinge erwogen werden. Herr Francke: Ich erlaube mir, meinen gestrigen Antrag hier wieder vorzubringen, daß der Schlußsatz »mit Aus nahme der Beschlußfassung über Änderung des Statuts« gestrichen werde, und zwar glaube ich dafür eine Thatsache Vorbringen zu können, die deutlicher spricht als alle sonstigen Beweisgründe: das ist die, daß beabsichtigt wird, die bevorstehende Beschluß fassung über das Statut nicht in Leipzig, sondern in Frankfurt stattfinden zu lassen. Damit ist doch bewiesen, daß bei so wichtigen Fragen man die Sache ans anderem Boden ausgcfochten haben möchte als in Leipzig, um dem Übergewicht, das sich da zeigen würde, einen Riegel vorzuschieben. Der Vorstand gesteht damit ein, daß er dieses mein Bedenken auch anerkennt. Herr Springer: Gerade was Herr Francke anführt, bestätigt, daß eine Majorisiernng durch Leipzig und Berlin nicht zn befürchten ist. Der Vorstand kann ja jede außerordentliche Versammlung wieder nach Frankfurt legen, oder nach einem andern Orte, der noch näher nach der Schweiz hinliegt. Im allgemeinen glaube ich, wir haben jetzt uns alle hinreichend geklärt; keiner wird die Überzeugung des andern in dieser Sache irgendwie ändern. Lassen Sic, da wir heute mittag doch nach Hause wollen, uns über die Sache abstimmen. Herr Kröner: Ich sehe auch ein Auskunftsmittel darin, daß das Statut gestattet, die außerordentliche Hauptversamm lung an einem andern Ort abzuhaltcn, wenn begründete Gefahr vorliegt, daß Leipziger oder Berliner Interessen so stark in Frage kommen, daß man eine Majorisiernng befürchte:: muß. Abstimmung: Absatz 3 in der Fassung des Herrn Kröner angenommen gegen 2 Stimmen. Die Zweite Abteilung des Zweiten Abschnitts, welche von dem Vorstande handelt, gab nur zu wenigen Änderungen Veranlassung. In tz 21 Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes mußte gemäß der angenommenen Sätze über das Aus- schließnngsverfahren eingefügt werden: 10. »auf Grund der 8 8 und 9 des Ausschließnngsverfahrens zu handeln« und wegen des zn bildenden Vereinsausschusses: 11. »die Mitglieder des Vereinsansschusses im Falle des 8 47 Absatz 2 zn wühlen (falls durch einen der dort namentlich angeführten Vereine die Wahl nicht vollzogen wird oder er zu bestehen anfgehört hat).« Die Dritte Abteilung des Zweiten Abschnitts bringt in 8 29 (Ordentliche Ausschüsse) statt des Hanptansschnsses 4. den Bereinsausschuß; »derselbe besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus vier Vertretern der Orts- und Kreisvereine, je einem Vertreter des Berliner, Leipziger, Stuttgarter und Deutschen Verlegervereins und einem Vertreter des Leipziger Kommissionärvereins.« In dem folgenden 8 30 ist angegeben, wie die Wahl dieses wichtigen Ausschusses stattfinden soll: »Die Orts- und Kreisvereine wählen gemeinsam vier Vertreter, die Verlegervereine je einen Vertreter und der Leipziger Kommissionärverein einen Vertreter, sämtlich ans Grund der bezüglichen Bestimmungen ihrer Bereinssatznngen, welche vom Vorstande genehmigt sind.« Der 8 35 setzt als Geschäfte des Vereinsausschusses fest: »Der Bereinsausschuß hat über die ihm vorgelegten Fälle einer Verletzung der Satzungen »ach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zn entscheiden (8 8 n. 9). Derselbe tritt mindestens jährlich einmal ans Einladung des Vorstandes zusammen.« »Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern hat die Einladung desselben durch den Vorstand zn erfolgen.« Die Bedeutung des Vereinsausschusses geht aus dem 8 9 (Ansschließungsverfahrcn) hervor, worin es heißt: »Das Ausschließungsverfahren besteht ans 1. Voruntersuchung durch den Vorstand unter eventueller Mitwirkung des betreffenden Orts- oder Kreisvereins. 2. Übergabe des Materials an den Bereinsausschuß und ans Beschluß des Vereinsausschusses Beantragung der Ausschließung bei der Hauptversammlung durch den Vorstand.« Die anderen Paragraphen dieser Abteilung zeigen keine wesentliche Veränderung gegen diejenigen des seitherigen Statuts. Ebenso ist dies der Fall bei der Vierten Abteilung, den gemeinsamen Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse. Der Dritte Abschnitt der Neuen Satzungen hat sich wesentlich verändert. Haben sich doch auch in den sieben Jahren, welche zwischen der Annahme des geltenden Statuts und der jetzt zur Beratung stehenden Satzungen die Orts-, Kreis-, Verleger und Kommissionär-Vereine, von welchen der Abschnitt handelt, in einer ganz anderen Weise heransgebildet. Es erhielt daher der 8 45 (Zweck) folgende Fassung: 8 45. Zweck. »Zur Förderung der speziellen geschäftlichen Aufgaben der verschiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels, zur Wahrung lokaler Interessen und zur Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen die Orts- und Kreisvereine, die Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverein.« 8 46 (Satzungen) erhielt auf Veranlassung der Herren Mühlbrecht und Springer in Absatz 2 einen dem Ausschuß durchaus gerechtfertigt erscheinenden Zusatz. 8 46. Satzungen. »Die Satzungen der genannten Vereine sind dem Vorstande des Börsenvereins zur Genehmigung vorzulegen. Weigert sich ein Verein, einen deutschen Buchhändler als Mitglied aufzunehmen, oder will er ein Mitglied aus dem Vereine ausschließen, ohne in beiden Fällen durch seine Satzungen dazu berechtigt zu sein, so ist es dem davon Betroffenen gestattet, an den Vorstand des Börsenvereins Berufung einzulegen. Dessen Entscheidung hat sich der betreffende Verein zu fügen.«
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