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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18611120
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186111202
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2502 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 143, 20. November. der worden ist, zu verändern, oder die Zahl der Nummern, in welchen dasselbe bis dahin wöchentlich erschienen ist, zu vermeh ren, vom I. Januar 1862 ab ferner hcrausgibt, ist verpflichtet, vor dem 21. Januar 1862 und weiterhin vor dem 21. Tage eines jeden ersten Monats im Kalender-Vierteljahr bei dem Stcueramte des Orts, in welchem das Blatt erscheint, oder, wenn am Orte der Herausgabe ein Stcueramt nicht besteht, bei dem Sleucr- amke, an welches der bezcichnctc Ort in Beziehung auf die Er hebung der indirekten Steuern gewiesen ist, eine schriftliche An zeige in Betreff der Anzahl der Exemplare des Blattes abzugcbcn, welche in dem Vierteljahre gedruckt oder sonst verviel fältigt werden. Vor dem 24. des ersten Monats im Kalender-Vierteljahr ist die Stempelsteuer für die angcmeldete Anzahl Eremplare zu entrichten, und zwar für das erste Vierteljahr des Jahres 1862 nach demselben Ercmplar-Steucrsatze, welcher in dem vierten Quartale des Jahres 1861 gezahlt worden ist, und weiterhin nach demjenigen Steuersätze, welcher für das jcdcsmalvorhergcgangcne Vierteljahr für ein Exemplar des Blattes, nach der unten im h. 6. crthcilten Bestimmung, schließlich festgesetzt worden ist. Am 24. des ersten Monats im Kalender-Vierteljahr oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn- oder Festtag fallt, sowie wenn nach der Einrichtung des betreffenden Blattes keine Nummer des selben am 24. des gedachten-Monats erscheint, am nächsten Werk tage, an welchem das Blatt ausgegcbcn wird, dürfen, mit Aus nahme der für das Ausland bestimmten Exemplare (§. 8.), nur gestempelte Exemplare des Hauptblattcs ausgegcbcn werden. Der Verleger hat dabei das erforderliche Papier bedruckt oder unbe- druckl der Stcucrstclle so zeitig vorzulcgcn, daß die Abstempelung vor der Ausgabe erfolgen kann. Auch die für ctwanigc Nachbestellungen inländischer Abon nenten gedruckten Exemplare sind zur Stempelung vorzulcgcn. §. 2. Soll das Format des Papiers, welches zu einem, nach den bisherigen Bestimmungen wie nach demGcsctzc vom 29. Juni d. I. steuerpflichtigen Blatte verwendet worden ist, verändert, oder die Zahl der Nummern, in welchen solches bisher wöchentlich er schienen ist, vermehrt werden, so muß dies, und zwar bei Ver änderung des Papierformats unter Ucbcrrcichung eines Bogens Papier von dem Formate, welches künftig zu dem Blatte verwen det werden soll, drei Tage vor dem Beginn der Veränderung dem Stcueramte (§. 1.) schriftlich angcmcldet werden- Wegen der Anzeige der Zahl der zu druckenden Exemplare, derStcucrzahlung und Stempelung kommen die Bestimmungen des h. 1. mit der Maßgabe in Anwendung, daß die Steuer für das Exemplar nach Vorschrift des §. 3. dieses Regulativs von dem Stcueramte festzustellen ist. s. 3. Wer ein nach dem Gesetze vom 29. Juni d. I. steuerpflich tiges Blatt, welches bisher noch nicht erschienen oder nach den bisherigen Bestimmungen steuerfrei war, nach dem Eintritte der Wirksamkeit des vorgedachtcn Gesetzes imJnlandc herauszugcbcn beabsichtigt, hat dies drei Tage vor dem Beginn des Kalender- Vierteljahres, in welchem das Blatt erscheinen soll, oder, wenn solches erst im Laufe eines Kalender-Vierteljahres hcrausgcgcbcn wird, drei Tage vor der Ausgabe der ersten Nummer dcmStcucr- amrc (§.1.), unter Beifügung eines Bogens Papier von dem For mate, welches zu dem Blatte verwendet werden soll, sowie un ter Angabe der Zahl der Nummern , welche wöchentlich erscheinen sollen, schriftlich anzuzcigcn. Nach den in der Anzeige enthalte nen Angaben stellt das Stcueramt die von jedem Exemplare vor läufig zu zahlende Steuer fest und gibt davon dem Verleger Kcnntniß, welcher hinsichtlich der Anmeldung der in dem Viertel jahre herauszugcbendcn Zahl der Exemplare, der Einzahlung.der festgesetzten Steuer und der Stempelung die Bestimmungen des §. 1. zu befolgen hat. Erscheint eine Zeitung erst im Laufe eines Kalender-Viertel jahres, so hat das Stcueramt den Tag festzusctzen, an welchem die Stempelzahlung und die Abstempelung der Exemplare gesche hen soll. §. 4- Wird für eine nach den bisherigen Bestimmungen steuer pflichtige Zeitung oder Zeitschrift künftig die Steuerfreiheit in Anspruch genommen , so ist dies, unter Angabe der Gründe dafür, spätestens fünf Wochen vor dem Beginn des nächsten Kalender- Vierteljahres dem Steueramte (§. 1.) anzuzcigcn. §. 5. Der Verleger eines steuerpflichtigen Blattes ist verpflichtet, jede Nummer desselben mit den vollständigen Beilagen am Tage ihres Erscheinens, oder an dem sonst vomSteucramte (§. 1.) be stimmten Tage diesem unentgeltlich zuzustellen. Nur diejenigen Verleger sind hiervon entbunden, welche gegen das Stcueramt (tz.1.) vor dem Beginn des Kalender-Vierteljahres die schriftliche, sic verpflichtende iErklärung abgeben, daß sie für das von ihnen herausgcgebcne Blatt die Steuer zum Jahressatze von zwei und einem halben Thaler für das Exemplar entrichten werden. §- 6. Sofort nach dem Ablaufe des Kalender-Vierteljahres wird für jedes, einem geringeren Steuersätze, als dem Jahressatzc von zwei und einem halben Thaler unterliegende Blatt die nach dem tz. 3. des Gesetzes vom 29. Juni d. I. für ein Exemplar zu zahlende Steuer schließlich festgcstcllt und der Betrag dem Verleger micge- theilt. Ist der festgestellte Betrag höher oder geringer, als der beim Beginn des Vierteljahres im voraus gezahlte Steuerbetrug, so hat der Verleger den Unterschied zwischen den beiden Beträgen nachzuzahlcn, beziehungsweise in Empfang zu nehmen. Bei Berechnung der Steuer nach der Bogenzahl eines Exem plars werden je 40 Quadratzoll eines nicht vollen Normalbogens zu '/ig Pfennig angcsetzt. Der dann etwa übrig bleibende Raum bleibt steuerfrei. §. 7. Will der Verleger eines inländischen steuerpflichtigen Blat tes von eincrjN ummer desselben — zum Einzelverkauf, oder zu son stiger besonderer Verwendung -— mehr Exemplare, als die ange- meldetc Auflage desselben Vierteljahres beträgt, drucken lassen, so ist das zu jenen Exemplaren bestimmte Papier vor dem Drucke dem Stcueramte (§. 1.) zur Abstempelung vorzulcgcn und die Stempelsteuer mit zwei Pfennigen für den Bogen sofort zu ent richten. Es steht jedem Verleger frei, von dem auf solche Weise bc- stcmpeltcn Papier einen Vorrath zu halten und zu dem Ende von Zeit zu Zeit das Papier, im einzelnen Falle jedoch nicht unter 30 Normalbogcn, zur Stempelung vorzulegcn. . s- Die Steuer von den für das Ausland bestimmten steuer pflichtigen Blättern bleibt bei Beobachtung der nachstehenden Be dingungen unerhobcn. 1) Die Steuerfreiheit tritt in der Regel nur für die vermit telst der Post versandten Blätter ein. Eine Ausnahme kann nur vom Finanz-Ministerium nachgegeben werden. Das Gesuch um eine solche ist an das Stcueramt (tz. 1.) zu richten. 2) Die Zahl der für das Ausland bestimmten Exemplare (mit Einschluß der für ctwanigc Nachbestellungen ausländischer Abon nenten zu druckenden) ist, gemäß der Bestimmung im §. 1., vor
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