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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-12-16
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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^1? 154, 16. Deccmber. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2749 In der ersten Beziehung Hobe ich bisher die preußische Regierung für stark genug gehalten, alles was ihre» Tendenzen widerspricht, auch zu beseitigen, wobei selbstverständlich nur vom Inland die Rede sein kann. Daß aber das Gesetz bei seinem gerin gen Ertrage nicht als eineNothwcndigkeit angesehen werden kann, ist bereits oben nachgewiesen worden. Ist es dagegen wirklich die Absicht der Gesetzgeber gewesen, die Härten des alten Gesetzes zu beseitigen oder doch zu mildern, so dürfte es kaum ein Beispiel in der Gesetzgcschichte geben, wo der Erfolg so vollständig mit der Absicht in Widerspruch getreten wäre. Nach tz .1. des Gesetzes vom 2. Juni 1852, in Verbindung mit §. 17. des Gesetzes vom 12. Mai 1851, waren rein wissenschaftliche, technische und gewerbliche Zeitschkiftcn auch früher schon von der ! Zeüungsstcuer befreit, und wie zweifelhaft die neuerdings gemachte , Ausnahme sei, ist schon vorhin hcrvorgchoben worden. Ebenso wenig kann mein Satz, daß durch dies neue Gesetz die preu- ! ßische Presse vor der außerprcußischen begünstigt werde, durch den Nachweis widerlegt werden, daß eine größere oder geringere Zahl von Blättern, welche das Normalmaß nicht erreichen, in der Steuer erleichtert worden sind. Abgesehen davon, daß Preu ßen durch die Aollvcrcinsverträge verpflichtet ist, sich jeder Be steuerung vercinsländischer Preßerzcugnisse zu enthalten, leidet mein Satz selbstverständlich nur auf die Zeitungen Anwendung, welche eine Vergleichung zulasten, und er ist gerechtfertigt, wenn sich ergibt, daß auch nur Eine Zeitung durch die Steuer von 2 15 S-s höher betroffen wird , als wenn sic nach dem Flä cheninhalt besteuert würde. Daß bisher schon die öfter als viermal erscheinenden politi schen Blätter die Steuer getragen haben, vermag eine an sich ungerechte Maßregel nicht zu beschönigen, wenn ich auch zugebe, daß die, welche sich derselben gefügt haben, jetzt sich nicht zu be klagen haben. Und was soll mit der Bemerkung bewiesen werden, daß der Erlaß der Stempelsteuer für die in fremden Sprachen erscheinen den Blätter eingetrcten ist, „weil die Erhebung der Stem pelsteuer von den in fremden Sprachen, namentlich in England, crscheinendcn Blärrcrn aufSchwicrig- kciten gestoßen war, welche mit der geringen Ein nahme in k e i n c m V er h ä l tn i ss e standen"? Da sämmrliche politische Zeitungen nur durch die Post oder durch erpresse Boten bezogen werden dürfen und die Stempel steuer von den im Auslande in fremden Sprachen erscheinenden Blättern, wie von allen andern, nur bei dem Eingänge nach Preu ßen erhoben werden kann, so ist klar, daß die Schwierigkeiten nicht in der Erhebung, sondern im Widerspruche Englands ihren Grund gehabt haben. Vor diesem Widerspruche Englands ist die preußische Regierung zurückgewichcn, während sie kein Bedenken getragen hat, das Joch auf die Hälse ihrer geduldigeren Bundes genossen zu legen. Zu welchem Zwecke diese Blätter gehalten werden, ist offenbar für die Beurtheilung der Stcuerpflicht ein flußlos, und daß in dieser Maßregel eine Bevorzugung der preu ßischen vor den außerpreußischen Blättern enthalten sei, ist von mir nicht behauptet worden. Die weitere Einwendung, „daß bisher die Steuer von den preußischen Blättern, die im Auslände gehalten werden, von den Abonnenten bezablt worden sei", beruht auf demselben Jrcthume, auf welchem die grundfalsche Behauptung beruht, daß die Ver brauchssteuern überhaupt von dem Verbraucher getragen würden. Oberflächlich angesehen, hat dieser Satz einen Schein von Wahr heit für sich ; prüft man aber den Sachbcstand, so erweist sich des sen Hohlheit. Von hundert Stücken, welche der einheimische Fabrikant von einer bestimmten Waare in das Ausland wirklich verkauft, mag er die auf den Preis geschlagene Steuer in und mit dem Preise erstattet erhalten, vorausgesetzt, daß dieselbe von Niemand um den Betrag der Steuer wohlfeiler geliefert werden kann. Setzt derselbe aber wegen der Steuer von derselben Waare auch nur tausend Stück weniger ab, als er im Stande sein würde, ohne die Steuer abzusetzen, so leuchtet ein, daß die Steuer in verzehnfachtem Maßstabe auf den Fabrikanten zurück- ! fällt, weil sic dessen Absatz schmälert. Mit einer bewundernswürdigen Naivetät zählt die Allg.Pr. Zeitung zur Rechtfertigung der Steuer die Proccntsätzc auf, mit welchen selbst inländische Blätter betroffen werden. Die Steuer ansätze zu 58^, 50H, 44°ch, 43>)s>, 42°/g, 36°/g und34°ch vom Netto preise der verschiedenen Zeitungen fließen ihr mit einer gewissen Behaglichkeit von den Lippen. Aber wo bleiben dicZollvereinsver- träge, welche jede Verbrauchssteuer von den Erzeugnissen desGe- werbfleißcs ansschlicßen, die nicht zwischen den Aollvereinsstaaten ausdrücklich vereinbart sind? Wo bleiben die gesunden volks wirtschaftlichen Grundsätze, welche alle Steuern verbieten, welche sich nicht auf einen mäßigenAnthcil amReinertrage beschränken? Wo bleibt der Ruhm der Einsicht und ganz besonders der Pflege des politischen Fortschrittes, wenn die politischen Blätter mit Steuern belastet werden, wie dieselben in gleicher Höhe nur etwa in China und in Frankreich Vorkommen? Kann die Ermäßigung der Steuer auf einzelne Blätter zu einer Rechtfertigung dafür dienen, daß die ganze Steuer unver nünftig, ungerecht und vertragswidrig ist? Wo bleibt die Rechtfertigung des Grundsatzes, daß dasPreß- gewerbc zwei- und dreimal besteuert wird, während alle übrigen Gewerbe nur der einfachen Gewerbesteuer unterliegen? Oder ist es eine Rechtfertigung der Regierung, wenn das Organ derselben einräumen muß, daß „in der That wohl die preußischen Zeitungs- verlcger, nur aber nicht die außcrpreußischen Grund zur Be schwerde über ungleichmäßige Behandlung hätten?" Ist nichtGe- rcchtigkeit gegenAUe die crstcPflicht einerRegierung, und ist hier ^ nicht die Rechtfertigung, abgesehen von der oben nachgewiescnen > Unwahrheit, noch viel schlimmer als die Beschuldigung? Hätte die preußische Regierung in der bewußten Absicht gehandelt, außerpreußischc Blätter günstiger zu behandeln, so ist es doppelt schlimm für sie, daß sie, um einen unsittlichen Zweck — unsittlich ist jede vertragswidrige Begünstigung — zu er reichen, ein verfehltes Mittel gewählt hat. Handgreiflich vor Au gen liegt bloß, daß ihre Maßregel der Erleichterung, rücksichtlich aller der Blätter, die bei einem hohen Preise seltener als viermal in der Woche erscheinen, in das entschiedene Gcgentheil umgeschla gen ist. Gern räume ich ein, daß ich nicht so glücklich gewesen bin, in der Befreiung des Buchhandels von der Stempelsteuer die Absicht des neuen Gesetzes zu entdecken, und daß ich aus dem oben angegebenen Grunde, weil nämlich der Zeitungsvcrlag einer der wichtigsten Zweige des Buchhandels ist, auch nicht einmal in der Absicht, die Stempelsteuer auf politische und Anzeigcblätter zu beschränken, eine Befreiung des Buchhandels zu erblicken oder anzucrkcnnen vermag. Daß die preußische bezahlte Presse höchst empfindlich gegen jeden Tadel der preußischen Regierung und selbst gegen jede ab weichende Meinung ist, habe ich schon längst wahrgenommen. Dennoch hat mich befremdet, in der Erwiderung den einen Punkt, auf den ich das Hauptgewicht gelegt hatte, die Begünstigung der in fremder Sprache erscheinenden Blätter vor den deutschen, zugcstanden, und den zweiten, die offenbare Verletzung der Zollvereinsverträge, gänzlich mit Stillschweigen übergangen zu finden. 8uum cuique.
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