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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.03.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-03-13
- Erscheinungsdatum
- 13.03.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610313
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502 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 31, 13. Marz. Herzenssache. Er schätzte den Menschen nie nach dem Zufälle sei ner Geburt, von dem die Confcssion desselben fast jedesmal ab- hängt, sondern nach dem inneren Werthe. Auf die sittliche Wür digkeit der Mitarbeiter sah er eben so sehr, als auf ihre geistigen Fähigkeiten. Sitte und Anstand wünschte er immer gewahrt, und nach seinem Wesen,dessen Lebenslust Wohlwollen war, mochte er gern selbst feindselige Personen rücksichtsvoll und schonend behan delt sehen. Wie fest und unwandelbar er dabei an dem freisinni gen Geiste der Zeitung fcsthiclt, hat er oft bewiesen, und noch in seinem letzten Willen den Wunsch ausgedrückt, daß die Kölnische Zeitung in seines seligen Vaters lind seinem eigenen Geiste fort geleitet werden möge. Dazu wollen wir Alle, Jeder an seinem Thcilc, helfen. Man verzeihe, daß wir kaum aufzuhörcn wissen, von unse rem verewigten thcurcn Freunde zu sprechen. Aber wie sollte uns das Herz nicht voll sein? Wir reden vor seinen Mitbürgern: Ist nicht dicNachricht von dcrschwcrcn ErkrankungJoscphDuMont's eine Traucrkundc für die ganze Sradr gewesen? Ist bei seinem Tode nicht manches Auge derer naß geworden, die nicht einmal zu seinen näheren Bekannten gehörten? Hat seit Jahren sich ein längerer Traucrzug durch die Straßen des alten Cölns bewegt? Trieb nicht Viele, Viele das Herz, ihm nach Mclaten auf den Friedhof zu folgen und dort hinabzuschaucn in das unerbittliche Grab, in das er von der Höhe des Lebens hinabstcigcn mußte? Mögen wir Alle so ruhig, wie der Sanftcntschlafcne, besten Haupt auf dem Stcrbekistcn so mild und verklärt dalag, der Zukunft un seres Gottes harren können! (Köln. Ztg.) Dir Umgestaltung des buchhändlcrischen Abrechnungs- Wesens, ll.*) Es ist überflüssig, vom Standpunkte des Sortimenters über die Verlegung des buchhändlcrischen Abrcchnungsrcrmins auf den Sommer noch ein Wort zu sagen. Alle Stimmen sind darüber einig, daß dem Sortimenter eine größere Wohlthat kaum geboten werden könnte. Die Vorschläge, welche Hr. Heinrich Brockhaus in dieser Beziehung veröffentlicht hat, beruhen vor allem auf dem Ge danken, demSortimenter eine Erleichterung zu gewähren, und cs läßt sich nicht verkennen, daß die als Gegenleistung beanspruchte volle Saldicung eine durchaus billige Forderung ist. In Bezug auf das Meßagio, das in Wegfall kommen und durch einen kleinen Discont thcilweise ersetzt werden soll, wäre zu bemerken, daß dasselbe die Zinsen von mehr als zwei Monaten repräscntirt, und daß somit die Ercdirverlängcrung zur Hälfte dadurch ausgewogen würde. Aber auch dieses Zugcständniß könnten die Sortimenter mit Leichtigkeit machen, wenn ihnen eine Garantie dafür geboten würde, daß die Ercditverlängerung weder durch vermehrte Baar- Expcdirionen und durch Vorausberechnung von Continuationcn paralpsirt, noch der Gewinn durch Nestriction des Rabattes, Ein ziehen von Freiexemplaren geschmälert wird. Was überhaupt an den Vorschlägen des Hrn. Brockhaus nach meiner Ansicht auszustellen ist, wäre, abgesehen von dem die Disponendcn betreffenden Vorschläge, der Mangel an Garantie gegen die vielfachen Unzukömmlichkeiten, welche sich die Verleger in der angedeutetcn Richtung gegen die Sortimenter, gestützt auf das Monopol, welches in dem Verlagsrechrc liegt, erlauben kön nen, ohne daß der Sortimenter dagegen eine wirksame Verthei- digung besitzt. Eine solche wäre wohl zu schaffen, um die Verlängerung des Credits, welche dem Sortimenter zu Theil werden soll, und den erweiterten Spielraum, welchen der Sortimenter genießen soll, in ihrem ganzen Werrhc erscheinen zu lassen. Was die geforderte principiellc Unzulässigkeit von Dispo nenten betrifft, so muß ich annchmcn, daß Hr. Brockhaus vor zugsweise den Mißbrauch bei seinem Vorschläge im Auge hatte, den die Sortimenter sich beim Disponircn, vielleicht nur zu oft, erlauben. Aber eines Mißbrauches wegen darf man, wie ich glaube, das Gute einer Sache nicht verkennen. So lange die Verleger ihren Verlag größtcnthcils ü cond. auslicfern, also die seitherige Basis für den Sortimentsbuchhandel aufrecht bleibt, sehe ich nicht ein, warum das Eommissionslager des gewissenhaften, soliden Sortimenters bcschräirkt oder der umständlichen, zeitraubenden und für den Sortimenter äußerst kostspieligen Bedingung des Hin- und Hcrsendcns unterworfen werden soll. Kein vernünftiger Sortimenter konnte das Recht des Dispo- nirens je als ein absolutes auffasten, cs konnte immer nur als ein relatives, von der Zustimmung des Verlegers abhängiges an gesehen werden. Aus diesem Grunde scheint es mir vollkommen zu genügen, wenn festgcstellt wird, daß 1) die Bestimmungen des Verlegers in Bezug auf die Dispo- nirbarkeit streng cinzuhalten sind, und in Folge dessen 2) der Sortimenter die Eonscquenzen der Ueberschreitung der diesfälligen Bestimmungen zu tragen hat; 3) innerhalb vier Wochen nach Eingang der Disponendcnlisie zurückverlangte Artikel längstens innerhalb drei Monaten in Händen des Verlegers sein müssen; 4) nur jene Sortimenter Eommissionslager älteren Verlages genießen können, welche auch im weiteren Verlaufe des Rechnungsjahres den Wünschen des Verlegers in Bezug auf zurückverlangte Artikel nach Thunlichkeit entsprechen; 5) derSortimenter verpflichtet ist, die wegen Erscheinens neuer Auflagen direct zurückverlangten Artikel innerhalb drei Mo naten in die Hände des Verlegers zu liefern, und daß nur Novitäten hiervon eine Ausnahme machen. DcrPunkt 1. erfordert kcincweiterc Erörterung, ebenso we nig der Punkt 2. als Eonsequcnz des ersten. Zu Punkt 3. wäre zu bemerken, daß die Beschränkung in der Zeit, innerhalb welcher der Verleger Disponendcn ohne Unterschied zurückfordern kann, pünktliche Saldirung voraussetzt, und zu Punkt 4., daß derselbe angeführt erscheint, um das Interesse des Sortimenters bei der Willfahrung der vom Verleger ausgesprochenen Wünsche zu en- gagircn. Der Punkt 5. soll den Verleger vor dem Schaden schützen, der ihm durch Zurücknahme alter Auflagen entsteht, und ihm so die Uebernahme der in Punkt 3. ihm auferlegten Beschränkung ermöglichen. VonSeitc derSortimenter dürften gegen den einen und den andern dieser Punkte Einwendungen erhoben werden können; ich muß aber in dieser Beziehung zu bedenken geben, daß sämmt- lichc Punkte in der Gegenseitigkeit begründet sind, auf welcher unser Geschäft beruht. Die Möglichkeit, im Verlaufe des Jahres Sendungen nach Leipzig zu machen, ist füglich Allen gegeben; an Material kann es auch dem Sortimenter nie fehlen, denn er braucht nur vom überflüssigen Lager unter der Zeit zu remittiren. Auf Einwendungen, welche von russischer, schwedischer oder dänischer Seite dagegen erhoben werden könnten, konnte füglich keine Rücksicht genommen werden, da es ja den Verlegern immer frei steht, mir so weil entfernten Handlungen Separatüberein- kommen zu schließen. ') I. S. Rr. 28.
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