Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1861
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- 1861-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1861
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- Deutsch
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2704 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »N 152. 11. December. land zu beseitigen oder doch zu mildern. Zunächst ist. was der Verfasser jenes Artikels verschweigt, für alle inländischen und ausländische» Blät ter die Stcucrpflicht dann aufgehoben, wenn sie — nicht öfter als zwei mal wöchentlich erscheinend — nur zur Unterhaltung oder Belehrung bestimmt sind, und zwar selbst dann, wenn sie ein oder das andere Mal Politische Nachrichten bringen oder besprechen. Völlig unrichtig ist so dann die Behauptung, daß durch das neue Gesetz die preußische Presse gegen die außcrprcußische begünstigt worden sei. Die Steuer für die steuerpflichtigen preußischen Blätter ist geblieben wie sie war, d. h. ein Pfennig für de» Bogen, indem auf diesem Satze auch die bisherige Classcnbcstcucrung beruhte, welche der freieren Bewegung wegen besei tigt ist. Dagegen ist bei außerprcußischen, deutschen Blättern durch schnittlich nicht eine Erhöhung, sondern eine sehr bedeutende Ermäßi gung der Steuer cingetrctcn, indem, wie der amtliche Postpreiscourant ergibt, mehr als Vw aller ausländischen deutschen Blätter in der Steuer theilweise um 100 bis 200 Proc. ermäßigt, '/zc> derselben nicht erhöht, und nur etwa '/>.» derselben stärker hcrangezogcn sind. Zu den letzteren gehören fast ausschließlich illustrirte Blätter, für welche, wiewohl nur wöchentlich erscheinend, doch ein hoher Abonnementsprcis besteht. Aber diese Blätter können in unerheblich veränderter Form, d. h-, wenn sie nicht stehend politische Artikel bringen und für Preußen bezahlte An noncen wcglaffen, ganz steuerfrei erscheinen, wobei noch zu bemerken ist, daß buchhändlerische Anzeigen auch gegen Bezahlung in einer dem Bcdürfniß entsprechenden Anzahl ausgenommen werden können, ohne die Slcuerpflicht zu begründen. Dem Verfasser jenes Artikels scheint ganz unbekannt gewesen zu sein, daß bisher die Steuer für ausländische Blätter, wenn sic vier mal oder öfter wöchentlich erschienen, mithin alle wichtigeren politischen Zeitungen ohne Unterschied des Abonnementsprcises, 2 Thlr. 15 Sgr. für jedes Exemplar betrug. Demselben ist cs ferner unverständlich, daß, während die in deut scher Sprache erscheinenden Blätter steuerpflichtig sind, die Stempel steuer für die in fremden Sprachen erscheinenden Blätter erlassen wor den ist. Dieser Erlaß ist lediglich deshalb erfolgt, weil die Erhebung der Stempelsteuer von den in fremden Sprachen, namentlich den in England erscheinenden Blättern auf Schwierigkeiten gestoßen war, wel che mit der geringen Einnahme außer Verhältnis; standen, weil sodann solche Blätter meist nur von den sich hier aufhaltcndcn Ausländern oder zu wissenschaftlichen oder journalistischen Zwecken gehalten worden. Uebrigcns ist diese Maßregel jedenfalls keine Bevorzugung der preußi schen Blätter gegen die außerpreußischcn deutschen Blätter. Wenn eine solche Bevorzugung ferner darin gefunden wird, daß die Steuer von de» nach dem Auslände gehenden preußische» Blättern rcstituirt wird, so ist dies ebenfalls ein Irrthum. Denn einmal besteht ja in den übrigen deutschen (namentlich den dem Zollverein ungehöri gen) Staaten keine Icitungsstcuer, die preußischen Blätter werden den dort erscheinenden Blättern mithin durch den Erlaß des preußischen Stempels erst gleichgestellt- Dann aber wird ganz übersehen, daß die Steuer bisher von den ausländischen Abonnenten getragen wurde, der Charakter jener Maßregel mithin einfach der ist: die ausländischen Leser preußischer Blätter von der preußischen Steuer zu befreien. Daß in der Festsetzung einer Steuer von 33fh Proc des Abonne- mcntspreiscs für außcrprcußische Blätter-eine bedeutende Ermäßigung der bisherigen Steuer derselben Blätter liegt, ist oben bereits bemerkt, aber dieselbe ist auch nicht höher, als die auf preußischen Blättern ruhende Steuer. Diese beträgt vielmehr für fast sämmtliche wichtige preußische Blätter mehr als 33HH Proc. vom Nettopreise am Orte des Erscheinens, und zwar 58 Proc. von der „Vossischen" und ,,Magde burger Zeitung", 50 Proc- von der „Pommerschcn" und „Nordhäuser", 44 Proc. von der ,,Breslauer", 43 Proc. von der ,,Spenerschen", 42 Proc- von der „Kölnischen", 36 Proc. von der „National-Zeitung" und der „Halleschen", 34 Proc- von der „Koblenzer" und „Aachener Zeitung". Wenn dagegen, statt bisher 2 Thlr. 15 Sgr-, künftig zu zahlen haben: das „Mainzer Anzeigcblatt" II Sgr. 8 Pf., die „Dorfzcitung" 12 Sgr. 8 Pf., die „Aller-Zeitung" 15 Sgr., das „Münchener Abend blatt" 17 Sgr. 4 Pf., die „Breisgauer Zeitung" 21 Sgr., die „Kdthe- ncr" 20 Sgr.. der „Beobachter" in Stuttgart 22 Sgr. 2 Pf., der „Frankfurter Anzeiger" 22 Sgr. Il Pf., der „Nürnberger Anzeiger", die „Badische Landcszcitung", das „Deutsche Volksblatt" 23 Sgr- 4 Pf., die „Darmstädtcr Zeitung" 1 Thlr. 3 Sgr. 10 Pf., der „Frankfurter Courier", die „Dresdener Nachrichten" 1 Thlr. 10 Sgr-, die „Bam- berger Zeitung" 1 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf., die „Augsburger Abendzeitung" 1 Thlr. 8 Sgr-, das „Dresdener Journal" und die „Dresdener Con stitutionelle" 1 Thlr. 20 Sgr. u. s. f. während keine politische aus ländische in der Steuer erhöht worden ist, so haben in der That wohl die preußischen Jeitungsvcrieger, nicht aber die außerpreußischen Grund zur Beschwerde über ungleichmäßige Behandlung- Die preußische Re gierung hat in der bewußten Absicht, außerpreußische Blätter günsti ger zu behandeln, um jeden Vorwand zur Beschwerde abzuschneiden, den mehrgedachten Steuersatz festgesetzt, und nur Vorurtheil vermag zu übersehen, was so handgreiflich vor den Augen liegt. — Wenn der Verfasser jenes Artikels hiernächst bemerkt, daß der Bezug durch den Buchhandel künftig ausgeschlossen sei, so haben wir diese Ansicht ein fach als eine unrichtige zu bezeichnen- Das Regulativ lautet an der betreffenden Stelle wörtlich so, wie das vom Jahre 1852. Wenn der selbe darin, daß die Postprovision vom preußischen Verleger vom Abon- nementspreisc nach Abzug der Steuer, vom ausländischen Buchhandel vom vollen Abonnementsprcise zu zahlen sei, eine Bevorzugung der preußischen Blätter findet, so ist wohl auch dieser Schluß zu voreilig- — Die Postprovision wird in uno außer Preußen vom vollen Abonnc- mentsprcise nach Abzug der Steuer erhoben, — wo eine Steuer nicht besteht, kann dieselbe freilich nicht abgezogen werden. Was endlich jener Verfasser mit der Klage sagen will, „es bestehe gegen Nachfordcrung der Steuer kein Schutz", hat er uns nicht gesagt; meint derselbe etwa, daß die Steuer für ein heimlich in Preußen gehaltenes Blatt nicht cin- gezogen werden könne, wenn der Bezug des Blattes sspäter entdeckt wird? Ebenso wenig hat er uns eine der dem Buchhandel auferlegte» Uebcrwachungsmaßregeln bezeichnet, was ihm freilich nicht gelingen möchte, da eben keine neue Ueberwachungsmaßrcgel eingeführt ist. Den Buchhandel von der Stempelsteuer ganz zu befreie» und diese im Wesentlichen wieder auf politische Zeitungen und Anzcigcblättcr zu beschränken, das ist die im Laufe der Verhandlungen in allen Zeitun gen anerkannte und nur von dem Verfasser des fraglichen Aufsatzes nicht entdeckte Tendenz des neuen Gesetzes. Daß sich das Herrenhaus, wie in dem Artikel behauptet wird, gegen dasselbe entschieden ausgesprochen habe, ist schon deshalb unrichtig, weil dann das Gesetz nicht zu Stande gekommen wäre; außerdem aber haben wir »och hinzuzufügcn. daß dasselbe auch im Herrcnhause ein stimmig angenommen ist. Erklärung auf dcu Artikel „Absichtliche und unabsichtliche Büchcriitel und Bilcherauzeigeu" in Nr. iIv d.Bl. Dem Verfasser des bezeichncten Artikels bemerken wir ein fach, daß derselbe den Titel unseres Werkes entweder nicht richtig lesen kann, oder nicht richtig lesen will. Jede dieser beiden Vor aussetzungen überhebt uns, trotz des Anscheins wohlmeinender Parteilosigkeit, mit der ec seinen erneuten Angriff zu verhüllen sucht, der Mühe, ihm etwas Weiteres zu erwidern. Für jeden Dritten dagegen, der sich mit dem Titel unscresWcr- kes weniger eingehend beschäftigt hat, als dies seitens des erwähn ten Verfassers unter sehr mannigfachen Formen bereits geschehen ist, lassen wir die nachstehende Erklärung der Hrn. Dbercribu- nals-Präsidenc »r. Borncmann und Obcrtribunalsrath Ile. Wal deck folgen, welche in Uebereinstimmung mit Hrn. Justizrath Strohn über die von Concurrcnz-Scite in den Zeitungen und aus dem Umschläge des Concurrenz-Buches versuchte Verdächtigung ihre Mißbilligung unvcrholen und noch ganz besonders uns in folgenden Worten an den Tag gelegt haben: „Die Unterzcichne- ren erklären hiermit, daß sic in dem Titel des Eommentarwcrkes zum „Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, welcher con- statirt, daß neben den Protokollen der bctheiligten Negierungen an de» Nürnberger Confcrcnzen, den amtlichen und legislatori schen Materialien, vorzugsweise ihre C o mm i ssi o n s be richt c u n d V o ra r b c i ten bei Berathung des Gcsetzcs dieser erläuternden Arbeit zu Grunde gelegt worden, kein Mißver ständnis! zu finden vermögen, Ilr. Bornemann. Ur. Waldeck." Die Ncdaction der Vossischcn Zeitung, welche durch einen von dein Concurrentcn, um sich selbst vor gerichtlicher Ver folgung zu decken, gewonnenen Penny a lincr in Nr. 245 zu ei ner Verdächtigung gemißbraucht worden war, ohne von dem Buche selbst Kcnntnifi zu haben, hat den Urheber der ihr zum Abdruck überbrachtcn böswilligen Notiz in Nr. 248 nachstehend zurechtgc- wicsen: „Zur Berichtigung einer in der lLonntagsnummer un-
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