Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1861
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- Ausgabe
- Band
- 1861-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1861
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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157, 23. Deccmber. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2801 Nicht a mtli Die preußische Zeitungöstcuer. Das revidirlc Gesetz über die Besteuerung der Zcitungsprcsse hat in neuester Zeit der preußischen Gesetzgebung Verdächtigungen in solchem Ucbermaßceingetragen, daß wir uns gedrungen fühlen, die erhobenen Einwändc apf ihr richtiges Maß zurückzuführen. Allen Argumenten, die gegen eine Besteuerung der Presse über haupt vorgebracht werden, stimmen wir von vornherein bei. Be reits im Jahre 1852 hat die liberale Partei nichts unversucht gelassen, um den Schlag abzuwcndcn, den das Manteuffcl'sche System gegen die periodische Presse zu führen beabsichtigte. Die Voraussetzungen, die damals an den Erlaß des Gesetzes vom 2. Juni 1852 geknüpft wurden, sind in Erfüllung gegangen; die Wiederaufhebung desselben mußte daher von derjenigen Partei, die sich der Einführung jener verderblichen Steuer widerscht hatte, in erster Linie ins Auge gefaßt werden. Wenn man sich vorläufig damit hat begnügen müssen, die drückendsten Härten des Gesetzes zu beseitigen, so ist der Umstand daran schuld, daß eine von poli tischen Tendenzen cingegcbenc Steuer sich im Laufe der Zeit leider als eine ergiebige, von Jahr zu Jahr immer reichlicher fließende Finanzquelle erwies, die sich bereits im vorigen Jahre auf einen Ertrag von mehr als 400,000 Thalern gesteigert hatte. War man auch von vornherein darüber einverstanden, daß eine Verbesserung des Gesetzes ohne eine Schmälerung dieses Ertrages nicht hcr- beizuführcn sei, so konnte sich weder die Regierung, noch die Volks vertretung dazu entschließen,ihn gänzlich aufzugebcn. Man kann bedauern, daß die Gesetzgebung nicht eine kühnere Politik befolgt und der Manteuffcl'schen Erbschaft vollends entsagt hat; aber man ^ wird, bei einer ruhigen Betrachtung der Sachlage, zugcbcn müssen, daß der periodischen Presse wesentliche Erleichterungen zu Thcil j geworden sind. Die Vorzüge des neuen Gesetzes gegen das alte lasten sich in ^ Beziehungauf dasJnland in folgenden Punkten zusammenfasten: 1) Die Beschwerden des Buchhandels sind in umfastendem Maße berücksichtigt worden, indem die Besteuerung im Wesentlichen auf die politischen Zeitungen beschränkt wird. 2) Das für die freie Entfaltung der politischen Presse so überaus lästige Elassensystem ^ ist beseitigt, indem fortan nur der wirklich verbrauchte Druckraum versteuert wird. Nur die in der niedrigsten und in der höchsten Steuerstuse befindlichen Blätter sind hiervon unberühctgeblicben, während alle übrigen Zeitungen von dem lästigsten Zwange befreit worden sind. 3) Dem Verkauf der einzelnen Nummern cinerAei- tung steht kein Hinderniß mehr entgegen. 4) Die durch die preußische Zeitungsstcuer herbeigcsührteVertheuerung unserer Zei tungen auf dem auswärtigcnMarkre wird durch dicWiedererstattung der Steuer für die außerhalb Preußens debitirten Exemplare aus geglichen. Die Klagen über dieFcindseligkcit gegen die außerpreußische deutsche Presse beruhen zum großen Thcil auf Unkenntniß des Gesetzes. Nur bei einer oberflächlichenLectüre desselbenwirdman die Behauptung aufrecht erhallen können, daß die Steuer um mehr als das Dreifache, nämlich von 10 auf 33fß Proccnt desAbonnc- mentspreises erhöht sei. DasGcsctzvon1852ordnetzwarcineSteucr von 10 Proccnt für die außerhalb Preußens erscheinenden Blätter an, setzt aber gleichzeitig als Minimum der Steuer für die wöchentlich einmal erscheinenden Blätter 15 Sgr., für die zwei- oder dreimal erscheinenden Blätter ILhlr.und für die viermal und öfter erscheinenden Blätter 2Tblr. 15Sgr. fest. Die Steuer von lOProccnt ist hiernach nur bei den thcurcn auswärtigen Blättern zur Anwendung gekommen, während die deutschen Zeitungen bc- cher Theil. steuert worden sind, je nachdem sie ein- oder mehrere Male wöchent lich erschienen. Das Jrrationcllc dieses Steuermodus, durch wel chen insbesondere die wohlfeile süd- und mitteldcutschcZcitungs- prcste mit 100 bis 200 Proccnt vom Abonncmcnlspreisc betroffen wurde, hat zu den lebhaftesten Beschwerden Veranlassung gege ben, denen Abhilfe geschafft werden mußte. Um einen gerechte ren, das Interesse der preußischen wie der außerpreußischen Zei tungen gleichmäßig berücksichtigenden Maßstab aufzusindcn, rcdu- cirte man die von den inländischen Zeitungen nach Maßgabe des Druckraums entrichteten Beträge auf eine Steuer vom Abonne ment und gelangte zu dem Ergebniß, daß jene Beträge durch schnittlich einer Steuer von mindestens einem Drittheil des Preises gleich kommen würden. Bei dieser Quote blieb man des halb, der deutschen Presse gegenüber, stehen, obgleich eine große Anzahl preußischer Zeitungen mehr als ein Drittheil, die Vossi- sche Zeitung z. B. bis 58 Procent entrichtet. Von de,n imPreis-Eourant des Zeitungs-Eomptoirs unter K. aufgeführren, in deutscher Sprache erscheinenden 473 Zeitungen erscheinen außerhalb Preußens 225 Von diesen sind in der Steuer herabgesetzt, und zwar nach einem ungefähren Ucbcrschlage durchschnittlich auf etwa fß des bisherigen Betrages . . . 186 Nicht höher als bisher sind besteuert ... 25 In der Steuer erhöht 14 225 In die letztere Kategorie gehören: die Araber Zeitung, die Münchener bairische Wochenschrift, die Dorpater Zeitung, die Genfer Grenzpost, der Herrmann, das Salzburger Kirchenblatt, die Wiener Kirchcnzeitung, die Libau'sche Zeitung, die Pariser Zeitung, der Volksfreund für das mittlere Deutschland, der Waldccksche Anzeiger, das Wochenblatt der Ncwyorker Staats zeitung, das Rcndsburger Wochenblatt. Bei der geringfügigen Verbreitung dieser Zeitungen in Preußen dürfte der Grundsatz: Minimum non vurgt praetor auf dieselben zur Anwendung gebracht werden. Was dieSteuerfreiheit der ausländischen Zeitungen betrifft, so ist der Beweggrund bei einigem guten Willen leicht zu erra- then. Englische und französische Zeitungen treten nicht, wie deutsche, mit den preußischen Zeitungen in Concurrenz; dazu kommt, daß der von denselben aufgebrachte geringe Steuerbetrag (zwischen 3000 und 4000 Thlr.) die Belästigung nicht aufwiegt, die durch die Erhebung und die bei derselben unvermeidlichen Eontrolen entstehen. Die Rückvergütung der Steuer auf die außerhalb Preußens debitirten inländischen Zeitungen bezweckt endlich ja nur die Gleichstellung der preußischen mit der außerpreußischen Presse. Wir gehen nunmehr zu den imPreis-Eourant unterö. auf- geführtcn „nichtpolitischcn, steuerpflichtigen Blättern" über. Diese, meist wöchentlich einmal oder monatlich zweimal erschei nenden, gewöhnlich theurcn Blätter würden durch die Steuer von einem Drittheil des Preises sehr hart betroffen und, wenn ihr Debit auf Preußen berechnet ist, gänzlich zu Grunde gerichtet werden. Diese Kategorie von Blättern hätte, um die Hand habung des Gesetzes möglichst zu vereinfachen, von jeder Steuer befreit bleiben sollen. Der hierauf sowohl von den mit ihrem Gutachten vernommenen Gewerbetreibenden, als von einem sachkundigen Mitglieds der Eommission gerichtete An trag ist aus unzutreffenden Gründen abgelehnt worden. Nicht
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