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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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2802 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .H? 157, 23. December. als ob die Absicht vorgcwaltet hätte, bei diesen Blättern die > Stcuecpflicht festzuhaltcn; man glaubte vielmehr, dieselbe durch die angenommene Definition (tz. 1.u.2.) beseitigt zu haben, und übersah, daß sie, zur Vordcrthür ausgetrieben, durch die Hinter- thür der bezahlten Anzeigen wieder ihren Einzug halten werde. Unter den gegebenen Umständen kommt es darauf an, zu untersuchen, wie weit durch eine loyale, dem Geist und der Ab sicht des Gesetzes entsprechende Handhabung desselben seitens der Staatsbehörde, sowie durch entgegenkommende Maßregeln der Verleger Abhilfe geschafft werden kann. Wissenschaftliche und Unterhaltungsblältcr sind bisher steuerpflichtig gewesen, wenn sie entweder der Besprechung von politischen und socialen Fragen sich nicht gänzlich enthalten oder wenn sic Anzeigen gegen Bezahlung ausgenommen haben. In Beziehung auf den ersten Punkt hat das neue Gesetz die Rcmcdur eintrelen lasten, daß cs nur diejenigen Wochenblätter für steuerpflichtig erklärt, „die in der Regel politische Nachrichten bringen oder behandeln". Auch diese Definition ist freilich nichts weniger als glücklich; eine richtige Auslegung derselben muß je doch darauf hinfühccn, daß nur solche Blätter gemeint sind, die den unterscheidenden Charakter der steuerpflichtigen Zeitungen an sich tragen, daß daher der Nachdruck auf der regelmäßigen Mit- thcilung politischer Nachrichten, d. h. von Ncuigkeitsstoff liegt, wie er nicht etwa in dem Leitartikel, sondern in dem nach richtlichen Thcilc der Zeitungen gegeben wird, und zwar gleichviel, ob diese Neuigkeiten trocken berichtet oder etwa in humoristischer Weise „behandelt" werden. Eine Betrachtung über politische Ereignisse, wie sie z. B. in den „Grcnzbotcn" angestcllt wird, kann daher die Stcuerpflicht einer Zeitschrift nicht begründen. Dagegen verfallen auch nichtpolitische Zeitschriften der Stcuerpflicht, wenn sie entgeltliche Anzeigen aufnchmen. In den im Sommer 1860 stattgefundcnen Vorbcrathungcn der Sachver ständigen wurde die Befreiung der Anzcigcblättcr von der Steuer beantragt. Dieser Vorschlag scheiterte an dem Widerspruch der Zeitungs-Verleger, die mit Recht cinwendetcn, daß ihr hochbe steuerter, von Inseraten erfüllter Druckraum gegen steuerfreie Anzcigcblättcr die Concurrcnz nicht würde bestehen können. Nur die Bestimmung, daß ein steuerfreies Blatt durch die Aufnahme von literarischen Anzeigen der Steuer nicht verfallen soll, fand im Interesse der Wissenschaft allseiligc Zustimmung und ist in das Gesetz mit der Einschränkung übcrgegangen, daß jene Anzeigen im Laufe eines Vierteljahres den Raum eines Normalbogcns f400 Quadratzoll auf der Vorder- und auf der Rückseite, d. h. 800") nicht übersteigen dürfen. Faßt man diese Bestimmungen zusammen, so wird man die Ucbcrzeugung gewinnen, daß der bei weitem größere Theil der Wochenblätter schon jetzt steuerfrei wird, und daß nur diejenigen Blätter, die darauf angewiesen sind, einen größeren als den ge setzlich zugclasscncn Raum mit literarischen Anzeigen zu bedrucken oder nichklitcrarische Anzeigen aufzunchmen, fortan der Stcucr- pflicht unterliegen. Da zu diesen Blättern sehr einflußreiche und weitverbreitete Organe der Presse gehören, so liegt cs nahe, nach Auswegen umzuschauen, aus denen sic der Gefahr, von der sie augenscheinlich bedroht sind, entgehen können. Wird ein derartiges Blatt nur in einer geringen Anzahl von Exemplaren an seine preußischen Abonnenten debitirt, so kann jede Nummer (tz. 13. des Regulativs vom 7. November d. I.) unter Kreuzband versendet und dafür 3 Pf. an Steuer entrichtet werden, was für das Jahr 13 Sgr., also 2 Sgc. weniger als die gegenwärtige Jahresstcucr beträgt. Bei größeren Sendungen wird diese Manipulation theils zu kostspielig, theils wird sic da durch beschränkt, daß Sendungen unter Kreuzband im deutsch- oestcrreichischcn Postvercin nur bis 15 Loth zulässig sind. Die Verleger von Blättern, wie die Jllustrirte Zeitung, die in Massen an die einzelnen Abnehmer gehen, werden zu erwägen haben, ob es ihrem Interesse angemessener ist, die Inserate aus den für Preußen bestimmten Exemplaren fortzulasscn, oder sie in einer Beilage abzudruckcn, die als ein unter eigenem Titel und fortlaufender Nummer erscheinendes Anzeigeblatt dem Haupt blatte beigegcben wird. Um nicht gegen das Gesetz zu verstoßen, werden sie wohlthun, für dies Anzeigeblatt einen besonderen Preis anzusetzcn, der so niedrig normirt sein kann, als ihnen beliebt; sic haben cs dadurch in der Hand, die von ihnen zu entrichtende Steuer, die nur von derBeilage erhoben werden kann, auf den geringsten Betrag zu ermäßigen. Neue Stcucrnormen treten nicht ohne Geburtswehcn ins Leben. Die Erfahrung wird lehren, ob guter Wille und richtige Einsicht in das eigene Interesse in hinreichendem Maße vorhan den ist, um eine unleugbar vorhandene Schwierigkeit zu über winden. Sollte sich hierbei ein zufriedenstellendes Ergcbniß nicht Herausstellen, so wird zu einer Abänderung des Ge setzes im Wege der Declaration geschritten werden müssen. Der Einwand, daß die Zeitungssteuer den Zollvcrträgen widerspricht, hätte uns, vor neun Jahren erhoben, vielleicht vor der Einführung derselben bewahren können. Den Rechtspunkt lasten wir einstweilen unerörtert, wollen aber mit dem aufrichti gen Wunsche schließen, daß es der Diplomatie unserer Zollvcr- bündeten gelingen mög<!, ihren Einspruch zu erhärten und hier durch der deutschen und preußischen Presse eine gewiß unerwartete Hilfe zu bringen. (Bcrl. Allg. Ztg.) Misccllen. Aus Oesterreich. — Die Verhandlungen im Abgeordne tenhause über das neue Pceßgcsetz haben am 9. Decbr. ihren Anfang genommen und sind schon in der Sitzung vom 13.in völ lig befriedigender Weise beendet worden. Bei der Debatte gab eine überaus große Majorität regelmäßig den frcisinnigern Vor schlägen des Ausschusses den Vorzug vor minder liberalen An trägen, und ließ dabei wiederholt die vom Ministerium gestellten Amendements im Stich. Von besondererWichtigkeit, so schreibt man der Dlsch. Allg. Ztg., ist der Punktj, wo es sich darum han delt, die Personen zu bestimmen, welche für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen zur Verantwortung gezogen werden sollen. Nach der Regierungsvorlage sollte diese Verant wortlichkeit gleichzeitig auf den Verfasser, den Ucbcrsetzer, den Herausgeber, den Redacteur, den Drucker, den Verleger und den Verbreiter ausgedehnt sein, und zwar sollte sich diese Verantwort lichkeit auf die Vernachlässigung pflichtmäßiger Obsorge beziehen. Der Ausschuß dagegen hatte beantragt, daß eine Verantwort lichkeit nur diejenigen Personen treffen könne, welche eine specielle Verpflichtung hatten, sich um den Inhalt der Druck schrift zu bekümmern, oder welche auf eine solche Art und Weise bei der Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirktcn, daß ihnen schon diese Mitwirkung an sich nach dem Prcßgeseh als strafbare Handlung zuzuccchncn sei. So seien der Drucker und Verbreiter verantwortlich, wenn crstcrer bei der Drucklegung, letzterer bei der Verbreitung die besondcrn sic betreffenden Vorschriften nicht beobachteten. Eine besondere Verpflichtung aber, sich um den Inhalt der Druckschrift zu bekümmern, könne vom Gesetz nur auferlegt werden: dem verantwortlichen Redacteur einer periodi schen Druckschrift; dem Verleger dann, wenn der Verfasser oder Herausgeber zur Zeit der Uebcrnahme in den Verlag nicht seinen bleibenden Aufenthalt im Bereich jener Länder hatte, für welche dieses Gesetz gelte; endlich dem Verbreiter dann, wenn besondere Verhältnisse eintraten, die es ihm wahrscheinlich machen mußten.
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