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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1861
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- 1861-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1861
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- Deutsch
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716 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^?42, 10. April. welche nur in Frankreich permanent erklärt ist, von den meisten deutschen Rcchtslehrern aber verworfen wird, waltet in allen die sen Gesetzen noch viel zu sehr vor, um eine klare Anschauung so fort zu gestatten. Immerhin lasten sich indeß aus obigem Bun- desbeschlussc im Zusammenhänge mit dem allgemeinen preußischen Landrechtc und dem preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837 über das Verhältniß der Autoren und Verleger des In - und Auslan des ziemlich feste Rechtsnormen entwickeln. Ich schicke das Re sultat meiner Untersuchung voraus, dahin lautend: >. Das Jndigenat des Autors ist in Preußen für die daselbst er sch ien en e n Verlagswerke nicht erforderlich, noch das des Verlegers, insoweit er, ohne dem Staatsvcrbande an zugehören, das Verlagsgcschäft betreiben darf. ».Der inländische Autor findet für seine im Auslände er schienenen Verlagswerke in Preußen keinen Schutz; noch weniger NI. der ausländische Verleger für seine Erscheinungen im Aus lände, mag der Autor Ausländer oder Inländer sein,— cs sei denn, daß internationale Verträge ein Anderes be stimmten; und trete noch nachstehenden Beweis dafür an. Der Bundesbeschluß vom 9. November 1837 setzt in seinem Eingänge den Schutz der literarischen und artistischen Erzeugnisse fest, welche im Umfange des deutschen Bundesgebiets erscheinen. Er vermeidet es, diesen Schutz an ein Jndigenat des Verfassers oder Verlegers zu knüpfen. Da, wo das geistige Eigcnthum zur vernehmbaren oder sichtlichen Erscheinung kommt, publicirt wird, soll cs den bestimmten Eultur- und Vcrmögens- zweck des Autors oder Verlegers erfüllen. Diesem Veröffcnt- lichungszwecke, berühre er nun den Autor als Selbstverleger, oder den Verleger, durch d c n der Autor sein Recht begründet, verleiht der Staat den Schutz des Gesetzes. Preußen hat diesen Bundesbeschluß am 29. November 1837 publicirt, diese Rechtsansicht also unverändert angenommen. Bald nachher veröffentlichte cs sein eigenes Gesetz vom 11. Juni 1837, welches die Forderungen des Bundes zu bestimmten Rechtssätzcn entwickelt, ergänzender Natur ist und außer Zusammenhang mit dem Bundesbcschlussc nicht betrachtet werden darf. Im §. 1. desselben ist von dem Rechte die Rede, „eine bereits herausgegc- bene Schrift ganz oder thcilwcise wieder abzudrucken, welches nur dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger zustehe". Ein Jndige- nar des Autors ist nicht erfordert, hätte aber erfordert werden müssen, wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, zu dem Eingänge des Bundesbeschlusses in Gegensatz zu treten. Ebenso ist über den Erscheinungsort nichts bedingt; denn der Bundes- bcschluß hat die Sphäre, als das Gebiet der deutschen Bundes staaten, bereits abgcgrenzt. Der §. 3. schützt,,Manuskripte aller Art, nachgeschriebene Predigten und mündliche Lehrvorträge" vor Nachdruck *). Ferner ist im §. 7. für anonyme und pseudonyme Werke (bei denen der Autor gar nicht in Betracht kommt) eine bestimmte Schutzfrist ausgesprochen, und zwar sind cs 15 (später 30> Jahre von der Publikation an, wenn der Autor nie bekannt wird (welches somit statthaft), und 30 Jahre nach dem Tode des Autors, wenn er cs für gut findet, sich nachträglich zu nennen. Auch „soll zur Wahrnehmung des Rechts auf diesen Schutz der Verleger an die Stelle des unbekannten Verfassers treten". End lich soll nach tz. 38. „auf die in einem fremden Staate erschie nenen Werke" das Gesetz nur unter gewissen Reciprocitätsbe- dingungen schützend cinwirken. Wir kommen auf diesen tz. spä ter noch zurück. *) Also z. B auch Predigten und Lehrvorträge, von Ausländern in Preußen gehalten. Hier haben wir zunächst nur hcrvorzuhcbcn, daß das preußi sche Gesetz vom 11. Juni 1837 nicht ein Schutzgesetz preußi scher Autoren und Verleger, sondern preußischer*), resp. deutscher literarischer Erscheinungen oder solcher Gcisteserzeugnisse ist, auf welche ein Vermögens- (Verlags-) Recht gegründet werden kann. In allen Rcchtspositionen ist nämlich die Ortsangehörigkcit der literarischen Erscheinung,— nicht aber des Vcclagsbc- rcchtigten (des Urhebers wie des Verlegers) — erfordert. In dieser Erscheinung wird das Geistcsproduct zumeist erst Ge genstand des Rechts und der Bcurthcilung des preußischen Rich ters. Eines abstrakten Autorrechts, welches, getrennt und unab hängig von dem Objecte der Veröffentlichung, geschützt werden solle, ist in dem preußischen Gesetze nirgends gedacht. Mit diesem Resultate trete ich in einen entschiedenen Ge gensatz zu der Rcchtsansicht des Hrn. Assessor Fuchs von hier (Börsenbl. 1860. Nr. 156.), welcher, von der Prämisse ausge hend, „der ausländische Autor entbehre in Preußen des Rechts schutzes", und weiter folgernd, „da er nicht andere Rechte über tragen könne, als die ihm selbst eigen", zu dem Schlüsse gelangt, „seine Werke seien somit in Preußen dem Nachdruck anheim ge geben". Gegen das Resultat wäre nichts einzuwenden, wenn nach allem oben Angeführten sich die Voraussetzung nicht als irrig erwiese. Hr. Fuchs hat das preußische Gesetz von 1837 außer Zusammenhang mit dem (in Preußen publicirten, daher gültigen) Bundcsbcschluß-Eingange intcrpretirt, und vorzüglich mögen ihn die §§. 1. und 3. dieses Gesetzes verleitet haben, unser preußi sches Autor- oder richtiger ,,Selbstverlagsrccht" für ein „subjektiv-persönliches" Recht zu halten, während cs bei genauerer Anschauung sich als ein „objektiv-persönliches" Recht erweist. Es ruht auf dem literarischen Objecte** ***) ) und kommt bei dem bcthciligten Subjekte nur in Betracht, inwieweit dieses Subjekt „Publicator in kaoto oder in sps" ist. Nur im Ver lags werk schützt das Gesetz den Verlagsbercchtigten. Getrennt von der Absicht oder Möglichkeit, sein geistiges Eigenthum irgend wie — sei cs zur Hebung der Wissenschaft,.zum Ruhme, zur Ehre, zu Vcrmögenszwcckcn — zu verwerthen, gibt cs kein wirk liches Recht des Urhebers. Es eyistirt nur als die Freiheit, über sein Erzeugniß, so lange es materiell und geistig in seinen Hän den also sein striktes Eigcnthum —, zu Gunsten der Oeffcnr- lichkcit zu verfügen oder cs mit ins Grab zu nehmen*"). Diese Dispositionsfähigkeit aber entzieht sich der Rechtsbetrachtung, sie ist ethischer Natur und wird, je nach dem Wcrthe des geistigen Ob jects, gegenüber der Welt und ihrer gerechten Anforderung, an allen neuen Ideen und Jdecnformen Theil zu nehmen, zu einer Pflicht und Veranlassung für den Autor, diesen Gehalt der Ocf- fentlichkeir als Gemeingut zu übergebe». Und thatsachlich verliert der Begriff des geistigen Eigcnthums nach der Veröffentlichung vollständig seine Bedeutung. Wie Einem oder Mehreren, so ist das Gcisteserzcugniß Tausenden zugänglich. Der Autor weist mit seinem Namen auf seine Urheberschaft hin, wenn ihm daran liegt, erwirbt sich eine bestimmte Stellung in der Wissenschaft, erntet Beifall, Ruhm oder Honorar als Entgelt; gegenüber dem *) Im Gegensätze zu ß- 38. desselben Gesetzes und im Anschlüsse an das Pubticationspatent vom 12. Februar 1833, worin der Unterschied zwischen In- und Ausländern im Bereiche der deutschen Bundes staaten aufgehoben ist. ") Auch im §. 3., denn das Manuskript und der mündliche Vor trag ist als literarisches Object geschützt. ***) Es ist auch nur diese Freiheit, welche das Gesetz im ß. 3. schützt, wenn es Manuskripte, welche materiell in eines Andern Hände übergehen können, ohne Genehmigung des Autors, — abzudrucken ver bietet.
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