Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610410
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186104106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18610410
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1861
- Monat1861-04
- Tag1861-04-10
- Monat1861-04
- Jahr1861
-
713
-
714
-
715
-
716
-
717
-
718
-
719
-
720
-
721
-
722
-
723
-
724
-
725
-
726
-
727
-
728
-
729
-
730
-
731
-
732
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
42. 10. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 717 Verleger wird 'chm gewöhnlich das „Recht" zugcsprochcn, seinem Erzeugnisse in der Folge der Auflagen und Ausgaben die nöthi- gcn Veränderungen oder Verbesserungen zu geben, und man ist bemüht, dieses scheinbare Recht als den nach Abschlicßung des Vertrags verbleibenden Bestand seines geistigen Eigenthums zu charakterisircn. In Wahrheit aber ist cs wiederum nur der „Beruf" zu dieser Thätigkeit, inwiefern seine geistigen Mittel dazu fortgesetzt ausreichen*). Der Verleger nimmt diesen Beruf nicht selten durch Stipulation im Vertrage als sein eigenes Recht in Anspruch. So lösen sich bei genauerer Anschauung alle diese „geistigen Eigcnthums- und abstracten Autorrechte" in Nichts auf. Man wird mir entgegnen, daß im §.3. neben dem objektiv-persönlichen Momente des „Rechts der Veröffentlichung" das subjectiv-per- sönlichc „der Geheimhaltung" liege. Ich bestreite diese Ansicht nicht, füge aber sogleich hinzu, daß dieses abstracte Autorrecht negativer Natur ist, im Gesetze vom 11. Juni 1837 die Aus- nabmc bildet und keineswegs zu der Annahme berechtigt, als habe die ganze Rechksconstruction des preußischen Gesetzes dieses ab strakte Autorrecht zur Basis. In der Negation entstehen keine positiven Rechte. Es bleibt kein anderer Weg, als die Rcchtsbil- dung von der literarischen Erscheinung aus zu beginnen oder von der vcrmuthetcn**) Absicht, diese Erscheinung ins Leben zu rufen. Wir vollenden erst dadurch zur Sicherheit aller Rcchtsconstructio- ncn den Bruch mir der Lehre vom „geistigen Eigenthum als Rechtssundamcnt", eine Lehre, die in die Beurthcilung interna tionaler Verlagsverhältnisse große Verwirrung bringt. Kehren wir nun zu der Frage zurück, ob der ausländische Autor dem preußischen Verleger ein Manuskript so übertragen könne, daß cs in Preußen vor Nachdruck geschützt sei? Die subjektive Befähigung des Ausländers, mit dem In länder Verträge über Handlungen und Rechte jeder Art zu schlie ßen, steht außer Zweifel; den» das preußische Recht behandelt dciz Ausländer nicht nachlhciliger, als seine Staatsangehörigen. Für die objektive Befähigung liegt in dem §. 38. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 kein Hinderniß; er lautet dahin. „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in demselben festgestclltcn Rechte den in Unseren Landen erschie nenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls ge währt werden." Das darin enthaltene Versprechen des Rechtsschutzes ist nicht gegen die Personen ausländischer Auroren und Verleger, son dern gegen die fremdländische Erscheinung selbst gerichtet. Der Schutz für inländische Vcrlagswcrke ausländischer Auroren ist dadurch in keiner Weise ausgeschlossen. Bornemann sagt (Eivilrccht Bd. »l. S. 209.): „Diese Verlagshandlung erwirbt dadurch, daß sie Erzeugnisse des Ausländers an sich bringt, für das Inland ein selbstän diges literarisches Eigcnlhum, welches gegen Eingriffe anderer Verleger ebenso geschützt werden muß, als das von einem In länder erworbene Recht der Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses." In demselben Sinne spricht sich Q. Wächter (Verlagsrecht Bd. I. S. 396.) aus. Ganz in entgegengesetzter Weise urtheilt *) Würde z. B> der Verfasser, der sein Verlagsrecht dem Ver leger für alle Auflagen als Ausgaben übertragen hat, blödsinnig, so ist der Verleger berechtigt, die Verbesserungen durch Sachverständige vornehmen zu lassen. ") Bei artistischen Erzeugnissen wird das positive Recht für aus schließliche Vervielfältigung (nach ß. 27. des preuß Gesetzes) sogar erst durch die erklärte Absicht, d. h. durch Anmeldung derselben beim Direetorio der Künste, erzeugt. Hr. Assessor Fuchs. Auf Grund der Theorie, das Verlagsrecht nicht nur vom Autor Herzulcilcn, sondern dasselbe auf einem (vermeintlichen) Autorrecht zu construiren, verlangt derselbe vom fremdländischen Autor ein cessiblcs „geschütztes" Autor recht und will, da er es bei ihm in dieser Qualität nicht findet, der heimischen Verlagsproduction fremder Herkunft den Rechts schutz versagen. Wie ist solche Anforderung überhaupt möglich, da das Object der Eession, des Vertrags, nämlich das Manu skript, erst mit seinem Eintritt in Preußen schütz b e d ü rftig wird? Wenn bei dem Rechte des Autors zwei Momente wahr nehmbar sind: das abstracte, negative Eigcnthums- und das positive Vcröffentlichungsrecht, so wird nur das letztere als eine dem Manuskript adhärirende Befugniß dem Verleger ccdirt. Es nimmt die Gestalt des positiven concreten Verlagsrechts durch den Verlagsvertrag in Preußen an und erfordert nun erst den preu ßischen Schutz. Dieser Uebergang der Rechte scheint mir der einzig mögliche; doch achte ich auch hier jede abweichende Ansicht, die mir etwas Wesenhaftes enlgegenbringt, um sie als Eorrectiv für die meinige zu benutzen. Hiermit glaube ich sä l. cs als erwiesen annehmen zu dürfen, daß die Herkun ft des Autors unerheblich, und der Schutz des Bundesgesetzes alle literarischen und artistischen Erzeugnisse im Umfange der Bundesstaaten*) erreicht. Da das Jndigenat des Verlegers ebenso wenig zur rechtlichen Bedingung gemacht ist, so wird es, um den preußischen Erschei nungen eines nicht naturalisirtcn Ausländers den gesetzlichen Schutz zu verschaffen, nur darauf ankommcn, ob die Gewerbeord nung ihm gestattet, Vcrlagsgeschäfte zu betreiben, oder ob er die dazu erforderliche Concession besitzt. Ist letzteres der Fall, so ge nießt er für seine Produktionen ohne allen Zweifel den Schutz gegen Nachdruck. Für die These II. u. III. ist der Beweis nach den vorange- schickten Deduktionen leicht herzuleiten. Wenn der inländische Autor sein Manuskript nach dem Aus lande überträgt, — wie z. B. Mcycrbcec es nach Paris gelhan hat, so wird cs vor allem darauf ankommcn, ob das nunmehr ausländische Verlagswerk sich dem Forum des preußischen Gerichts nicht vollständig entzieht. Dies ist aber der Fall; denn nicht die Exemplare, welche in Deutschland oder Preußen zufällig circuliren, können Gegenstand des Rechtsschutzes sein, sondern das literarische Individuum, das Verlags-Subjekt. Dieses aber hat seine Heimathsrechte im Auslände; der tz. 38. des Ge setzes von 1837 schließt es vorläufig vom Schutze aus. Von Frankreich in speeie nämlich ist der Rcciprocicät, welche der tz. 38. für die preußischen Literaturerzcugnisse verlangt, nicht Genüge geleistet"), obschon Frankreich seinen Schutz allen ausländischen Erzeugnissen gegenüber proklamier hat. Die Rechtsform, den Schutz zu begründen, ist in beiden Staaten insofern verschieden, als er in Frankreich erst durch die Deposilion eines Exemplars und Eintragung in die Rolle überhaupt entsteht, während er in Preußen durch das Erscheinen des Buchs unmittelbar gegeben ist. Deshalb kann nur ein internationaler Vertrag diese Ver hältnisse in eine andere Bahn lenken. Ob derselbe gegenwärtig für uns wünschcnswcrlh, ist eine andere Frage, welche zunächst wohl nur nach Gründen der Nützlichkeit entschieden werden dürste. Vorläufig ist das ausländische literarische Erzcugniß ***) *) Diejenige» Staaten ausgenommen, welche es nicht in ursprüng licher Form publicirt haben. ") Nach einer Ministerial-Vcrfügung vom Jahre 1856. ***) Mit Ausnahme des englischen, für welches ein Vertrag besteht.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht