Erscheint jeden Montag. Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da-Börsenblatt find an die Redaction. — 2nse. rate an die Expedition desselben »u senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Borsenvcrcius der Deutsche» Buchhändler. 47. — Leipzig, Montag den 22- April. —— 1861. Amtlicher T t) e i l. Bekanntmachung. In den Börsenverein der Deutschen Buchhändler wurden ausgenommen: 33) Iul i u s A delsdo r ff in Berlin. 34) Albin Ackermann, Firma: B. G. T e u b ne r in Leipzig. 35) FriedrichWilhelm Ernst Berge m an n, Firma: Ernst Berge mann in Berlin. 36) Hermann Burdach in Dresden. 37) JuliusRobertGenrich, Firma: R o b. G e n r ich's Verlagsh. in Berlin. 38) Ernst Kuhn, Firma: G. B. Lcopold's Universit.-Buchh. (Ernst Kuhn) in Rostock. 39) Heinrich Immanuel Naumann, Firma: Iustus Naumann in Leipzig u. Dresden. 40) Alfred Picrer, Firma: H. A. Piercr in Altenburg. 41) Fri e dr i ch Sch e r l, Firma: Möser ck Sch e rl in Berlin. 42) Carl Gottlob Schmidt, Firma: CarlSchmidt in Döbeln. Berlin, Augsburg und Leipzig, den 18. April 1861. Ver Vorstand des Dörscnvereins der Deutschen Auchhandler. Veit. I. P. Himmer. S. Hirzel. Leipziger Verleger-Verein. Allgemeine Geschäftsnormen. Als nothwendige Grundbedingungen anerkennt der Verein folgende Gcschäftsnormcn, und stellt solche als für alle seine Mit glieder und die Sorrimentshandlungen, mir denen sic in Rech nung stehen oder kommen werden, als allgemein gültig fest: 1) Alles im Laufe eines Kalenderjahres Bezogene, oder aus früherer Rechnung disponirt Ucbcrtcagenc muß, soweit es nicht anderweitig ausgeglichen ist, in der darauf folgenden Ostermesse bezahlt werden. 2> Das Disponircn unabgesctzter und das Remittircn fest be zogener Artikel kann nur mit Bewilligung des Verlegers starc- findcn. 2) Wer in der Ostermesse die vorjährige Rechnung nicht erle digt, verliert sofort den Anspruch, das bereits in neuer Rechnung Bezogene bis zur nächsten Ostermesse creditirt zu erhalten. Der Verleger ist vielmehr in diesem Falle berech tigt, die Ausgleichung des neuen Guthabens zu jeder Zeit zu verlangen. 4) Artikel, welche eine Handlung in der Ostermesse zurückzu- sendcn berechtigt war, ist der Verleger nach Pfingsten zu- rückzunehmen, resp. sich anrechnen zu lassen, nicht mehr ver pflichtet. Rchtuodzw^nzigsler Jahrz«»g. 5) Der Verleger hat dieBefugniß, ihm zurDisposition gestellte Artikel durch directe oder im Buchhändler-Börsenblatt ver öffentlichte Aufforderung zurückzuvcrlangen, und ist später als zwei Monate nach Erlaß dieser Aufforderung zur Rücknahme derselben nicht mehr verpflichtet, vielmehr die Zahlung dafür in der Ostermesse zu fordern berechtigt. Auszug aus der Geschäftsordnung. Der Zweck des Leipziger Verleger-Vereins ist, eine allge meine Ordnung und Pünktlichkeit, namentlich im Abschließen der Conti und Zahlen der Saldi, im Bereiche der Geschäftsverbin dungen seiner Mitglieder, theils aufrecht zu erhalten, theils hcr- beizuführen. §. 2. Gegen diejenigen Soctimentshandlungcn, welche die sem Zweck zuwidcrhandeln, kann der Verein folgende Maßregeln anwendcn: a> Mahnung mit Drohung, b) zeitweise Creditentziehung, o) gänzliche Creditentziehung, ck> entsprechende Bezeichnung (Weglassung) auf der Liste des Vereins, <-) Einziehung durch Wechsel, 1) Einziehung durch gerichtliche Klage. §. 8. In jedem Jahre — das erste Mal vier Wochen nach Pfingsten — wird eine Liste derjenigen Handlungen angefertiqt, 111