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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1921
- Strukturtyp
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- 1921-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. .iv U, 12. Januar 1921. kkn der deutschen Abstimmungsgebiete usw. im Werte van mindestens KIM» .>/. Die Beute schassten die Einbrecher in eine,» mitgestohlcne» «ohrplattcnkofscr weg. Ans die Wicderbcschassung der Beute und die Ermittlung der Diebe ist eine Belohnung bis zu 28 OM .VI ausgesctzt. Haftung einer Zeitungsdrnckcrci bei Papierlicserungcn. Der »Zeitungs-Verlag« berichtet über folgenden Rechtsfall: Der Kläger hatte mit der beklagten Druckerei «inen Vertrag über die Herstellung einer Zeitung abgeschlossen und liest ihr das Papier von einer Fabrik <rn,nittelbar zugehen: die Zahlungen für das Papier leistete er an die Fabrik auf Grund der ihm vor ihr zugchenben Lieferscheine. Später stellte es sich heraus, dass viele Papierrollen zum Teil erhebliche Fehl mengen enthielten, der Kläger also an die Fabrik zuviel gezahlt hatte. Er erhob gegen die Druckerei Klage dahin, datz sie verpflichtet sei, ihn! den zuviel gezahlten Betrag zu erstatten, weil sie es unterlassen hatte, die Rollen auf ihren Inhalt zu prüfen und dem K läger d ie Fe hl men gen an zuzeigcn. Mt der Klage hatte er Erfolg. (Entsch. des Reichsgerichts vom 2». April 1920. Akten- reichen VH 455/19.) Bei der Empfangnahme des Papiers ist die Druckerei allerdings nicht in der Lage, die Richtigkeit des Nollen- inhalts nachzupritfcn, sie kann dies aber in der Hauptsache beim Druck mittels des Zählers an der Rotationsmaschine, wenn dieser auch Zu fälligkeiten ansgeseht ist. Diese Prüfung durfte nicht unterbleiben, wenn sie auch der Druckerei vertraglich nicht auferlcgt war. denn cs war ihr bcwnstt, dast eine Nachprüfung iveder durch den Auftrag geber noch durch die Papierfabrik erfolgen konnte, Sic hatte also darauf zu achten, dast das von ihr für den Auftraggeber bestellte Papier auch wirklich cinging. Sic muhte dem Auftraggeber, der die Bezahlung nach den Lieferscheinen zu leisten hatte, die Fehlmengen anzeigcn, damit er feine Rechte gegenüber der Fabrik wahren konnte, um so mehr, wenn cs sich um Fehlmengen von grostcin Umfange handelte. Die monatliche Anzeige über den Papierverbranch genügte nicht, um die unterlassene Prüfung und Anzeige zu ersehen, denn Uns ihr konnte der Kläger Feststellungen über die Rtudeimengen, die die Druckerei ja selbst nicht getroffen, nicht ersehen. Durch die Unter lassung ist der Kläger geschädigt, denn er hat zwar ein Rückforde- rnngsrccht gegen die Fabrik wegen des zuviel gezahlten Betrags, die Beweisführung über die Menge ist ihm aber durch die Druckerei so erschwert, dast ihm ldas Verklagen der Fabrik wegen des überaus un sicheren Erfolges nicht zuznmnten ist. Personalnintirichten. Aus dem Bibltothcksdicnst. Es wurden ernannt: der bisherige Hilfsbibliothekar an der Universitätsbibliothek in Münster i. W. l)r. Jansen zum Bibliothekar daselbst: der bisherige Hilfsbiblio- khekar an der Universitätsbibliothek in Bonn I)r. Lelbach zum Bi bliothekar an der Universitätsbibliothek daselbst: der Assistent an der Universitätsbibliothek in Bonn vr. Wolfgang Noediger znm Hilss- lribltothekar an der Universitätsbibliothek in Kiel: der bisherige Bi- bliothcksassistent an der Universitätsbibliothek in Güttingen vr. Schmidt zum Bibliothekar an der Staats- und Universitätsbibliothek inBreslan . der Bibliotheksassistent an der Göttinger Universi tätsbibliothek Or. zur. Helmnth Schi m min g znm .Hilfsbibliothekar än der dortigen Universitätsbibliothek. Der Direktor der Krefel der Stadtbtbltothek I>r. Waldemar Bahröt ist am ersten Weihnachts- fcicrt-ag gestorben, und der Direktor der städtischen Bücher- und Anhal ten zu Düsseldorf Professor Dr. Karl Lansberg irat am 1 Ja mrar in den Ruhestand. Gestorben: in Baden-Baden im Alter von 35 Jahren Herr Richard Hofer. Mitinhaber der Firma G e b r ü d e r H o f e r in S a a r b r ü ck e n. Der Verstorbene hat als Verleger und Herausgeber der Saarbrücker Zeitung den Verwelschungsbestrebungcn des Saargcbtets dnrch die fran zösischen Behörden energischen Widerstand geleistet. Dieser aufreibende Kamps batte seine Kräfte so geschwächt, daß er schon im Frübjahr vori gen Jahres ein Sanatorium in Baden-Baden, aufsuchen muhte. Als er mit frischen Kräften in sein Arbeitsfeld zurnckgckchrt war. wurde von der französischen Behörde ans Anlast des ausgebrotbcnerr Bcamtenstreiks gegen ihn und einige seiner Redakteure ein Verhasinngs- und Auswei sungsbefehl erlassen. Hofer konnte sich zwar rechtzeitig in Sicherheit bringen, aber die Aufregungen hatten sein Nerven- und Herzleiden der art verschlimmert, dast er ihm erlegen ist. Jür das Deutschtum im Saar- geviet bedeutet der Tod -Hofer« als Verlegers der 'Saarbrücker Zei tung« einen schweren Verlust. Ernst Denis f. — In Paris ist der Professor der Geschichte an der Sorbonne Ernst Denis an den Folgen einer Operation, wenige Tage nach Vollendung seines 72. Lebensjahre, gestorben. Sein Spezialfach war die Geschichte Böhmens. Er schrieb in französischer Sprache n. a. »Hus; und die Hussitenkriege«, »Das Ende der böhmischen Unabhängig keit« und »Böhmen seit der Schlacht am Meisten Berge«. Rudolf Leonhard f. — In Breslau verschied der langjährige Ver treter des römischen und deutschen bürgerlichen Rechts an der dortigen Universität Geh. Justizrat Prof. I)r. Rudolf Leonhard im Alter von 79 Jahren. Die Zahl seiner Arbeiten über allgemeine und spezielle Fragen des römischen und deutschen bürgerlichen Rechts ist, so schreibt die »Voss. Jtg.«, sehr beträchtlich: in bezug auf das römische Recht legte er beson deres Gewicht ans sorgsame kritische Erforschung der Quellen, zu deren gründlichsten Kennern er zählte, wie auch seine zahlreichen Beiträge zu Pauly-Wissvwas »Ncalcnzliklopädie der klassischen Altertumswissenschaft« bekunden. Zu erwähnen sind in dieser Beziehung ferner sein »Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechts« (1894) und seine Schrift »Der Schuh der Ehre im alten Nom«. Überaus vielseitig und mannigfaltig war die literarische Tätigkeit, die er seit dem Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuches im Jahre 1999 auf zionistischem Gebiete entfaltet hat. Zahlreiche Erläntcrungsschriftcn zum allgemeinen Teil und zu einzelnen Abschnitten des BGB. sind aus seiner Feder hervorgegangen. Seit 1999 gab er ferner »Studien zur Erläuterung des bürgerlichen Rechts« heraus. Sprechsaal. Ohne Sortimenterzuschlag! Auf die Bestellung einer Städtischen Kunstsammlung, die direkt vom Verlag ohne S o r t i m e n t e r z u s ch l a g beziehen wollte, gab der Hokbein-Verlag in München folgende Antwort: »Das Werk ... ohne Buchhändlerzuschlag zu liefern, ist uns leider unmöglich. Wir wären formell zwar dazu berechtigt, es er scheint uns -aber unangebracht, dem ortsansässigen Buchhandel durch Ausführung Ihrer Bestellung Schaden zu tun. Über die Notwendigkeit eines Duchhändlcrzuschlages sind die Meinungen ja sehr, geteilt, und es wäre sicherlich am Platze, in irgend einer Weise den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Institute Rechnung zu tragen. Andererseits liegt es aber auch im allgemeinen Interesse, dem deutschen Buchhandel, der mit Ausnahme der letzten Jahre keinen leichten Stand gehabt hat und vermutlich auch jetzt wieder magere Jahre vor sich hat. den Rücken zu stärken. Es ist sehr wahrscheinlich, daß eine demnächst einzuberufendc Hauptversammlung des Buchhändler-Börsenvereins in der Angelegen heit der Zuschläge eine Lösung finden wird, die auch die Interessen der wissenschaftlichen Institute berücksichtigt. Der wissenschaftliche Verlag lässt es bekanntlich nicht an Energie fehlen, um eine Preiörednktwn für die Bücherkänfcr önrchzusetzcn. Solange aber selbst die angesehenen Sortimentsbuchhandlungen glauben, ohne die Zuschläge nicht ans kommen zu können, und solange diese in Kraft sind, betrachten wir uns als moralisch verpflichtet, die Preise des Sortiments nicht zu unterbieten. Wir zweifeln nicht, daß Sie die Billigkeit unseres Standpunkte.- anerkennen werden. In ausgezeichneter Hochachtung M n n chen , 39. Dezember 1929 H o l b e i n - V c r l a g. Zum Artikel: »Verbilligung -er Bücher" iu Nr. 3. Um Gotteswillen nur keine neuen Genossenschaften! Alle . . - schäften, wie sie auch heißen mögen, wie Gesellschaften, Gewerkschaften. Genossenschaften, Truste. Vereine usw. sind und waren der Anfang allen jetzigen Elends: sie knechten und knebeln die Allgemeinheit, aber be freien nicht. Freier Handel, freier Entschluß, freie Meinung, freier Mensch, freier Wille: das sei das Losungswort, nur so kann man an einen Neuaufbau glauben. Der Verleger soll frei bestimmen über Ladenpreis, über seine Be zugsbedingungen und Rabatte. Der Sortimenter soll frei bestimmen, was er verkaufen will und was er nicht verkaufen will. Aller Zwang ist Untergang! Ein Hoffnungsvoller ausdem Harz.
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