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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.03.1861
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1861-03-11
- Erscheinungsdatum
- 11.03.1861
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18610311
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186103119
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Erscheint >,d«n Montag, Mittwoch und Freitag; wahrend der Bvchhändler-Meffe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge lür da« Börsenblatt sind an die Redaction, — Inse rate an die Erreditio» desselben zu senden. Deutscheil Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutsche» Buchhändler. Amtlich Königl. Württembergischc Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der zur Voll ziehung deö Bundesbcschlusses vom 6. Juli l854 über die Ver hinderung des Mißbrauchs der Presse erlassenen König!. Ver ordnung vom 7. Januar 1856 *). Wir habenllns veranlaßt gefunden,Unsere Verordnung vom 7. Januar 1856, betreffend die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Mißbrauchs der Presse, in einigen Beziehungen einer Aenderung zu unterwerfen, und verordnen und verfügen nach Anhörung Unseres Geheimen- Raths wie folgt: tz. 1. Dcr§. 4. der gedachten Verordnung, betreffend die ad ministrative Entziehung der Concession zur Ausübung eines der in §. 1. derselben bezcichneken Gewerbe wird bis aur weit res außer Vollzug gesetzt. §. 2. Von seder die Presse verlassenden Druckschrift, welche nicht 20 Bogen und darüber halt, ist beim Beginn der Austhei- lung oder Versendung ein Exemplar und von jeder Zeitung das zuerst abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger oder, wenn kein solcher benannt ist, durch den Drucker der Bczirkspoli- zeibehörde und außerhalb des Sitzes der BezirksbehördedemOrts- vorstehcr zu übergeben. Die Polizeibehörde har den Zeitpunkt der Uebcrgabe vorzu- mcrken und eine die genaue Bezeichnung desselben enthaltende Bescheinigung auszustellcn. Das übergebene Ercmplar muß bei Zeitschriften, für welche überhaupt ein Redacteur zu bestellen ist, mit der eigenhändigen Unterschrift des Rcdactcurs oder eines von ihm zu diesem Zwecke ausgestellten Bevollmächtigten versehen sein. AndercDruckschrif- rcn sind mir der Unterschrift des Verlegers oder Druckers zu ver sehen. Jede vorzeitige Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum Zwecke der Verbreitung einer Druckschrift ist verboten. §. 3. Von der Verpflichtung zur Bestellung und Benennung eines verantwortlichen Redactcurs sind diejenigen periodischen Druckschriften befreit, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. In gleicher Weise, wie die genannten Druckschriften, sind auch die im übrigen Bundesgebiete erscheinenden periodischen Druckschriften von der Vorschrift des §. 16. Abs. 2. der König!. Verordnung vom 7. Jan. 1856 in soweit ausgenommen, als sie den am Orte ihres Erscheinens geltenden Normen entsprechen, h. 4. Zur Redaktion von Zeitschriften rein wissenschaftlichen, *) Borsenbl. 1856, Nr, 19, Achtundzwanzigster Jahrgang. er The i l. technischen und artistischen Inhalts können von der betreffenden Kreisregierung auch Solche zugelassen werden, welche weher unbe dingt dispositionsfähig sind, noch im Genüsse der staatsbürgerli chen Rechte stehen. h. 5. DievondeinHerausgeber einer periodischen Diuckschrift zu bestellende Eaution wird bei wenigstens sechsmal in ocr Woche erscheinenden Druckschriften, je nachdem die Gemeinde 10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, auf 4000, 3500 und 2500 fl., bei Druckschriften, welche mehr als dreimal erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohnerzahl der Gemeinde auf 3000, 2400 und 1600 fl., und bei seltener erscheinenden auf 2000, 1400 und 800 fl. herabgesetzt. §. 6. Bei Hinterlegung der Eaurionssumme in württember- aischen Staatsschuldschcinen sind diese stets nach demNominal- wcrthe zu berechnen. Durch die §. 2—6. der gegenwärtigen Verordnung werden die tz. 12. 16. 17. Abs. 1. und 3. §. 18. Abs. 1. undtz'. Id. Un serer Verordnung vom 7. Januar 1856 ersetzt, beziehungsweise abgeändert. UnserMinister desJnnern istmitderVollziehung dieserVer- ordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 22. Februar 1861, Wilhelm. Der Justizminister: Wächter-Spittler. Der Minister der ausw. Angelegenheiten: Hügel. Der Minister des Innern: Linden. Der Dcp.-Ehef des Kirchen- und Schulwesens: Rümelin. Der Kricgsminister: Miller. Der Finanzminister: Knapp. Auf Befehl des Königs: Der Ebef des Geh.-Eabinets: Mauclcr. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgcthcilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.i Angekommen in Leipzig am 6. und 7. März 1861. Bach in Leipzig. 1797. Lretsckrner, u, V. Lokid-eck, ciie Druckte» <i«r Völker vom Ler-inn <1er öesckickte kis rum 19, lakrkuuclert, 5. 1-fx, Im»,-4, 6ek, ' 2N Basse in Quedlinburg. 1798. Breyther, E., Aeolsharfe, Eine Auswahl aus seinen zerstreuten Liedern. 8, 1869. Geh. 1799. Feßler, F. C., Bausprüche, bestehend in Maurer-,Zimmermanns-, Dach- u, Schieferdecker-Reden bei Legg, e, Grundsteins, Versetzg, d, Schlußsteins, nach vollendetem Richten e, Gebäudes re, 2, Aufl. 8, 1860. Geh, I2f4 N-i 65
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